Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 30 W (pat) 518/21

30. Senat | REWIS RS 2023, 3021

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 109 000.4

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 23. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Dr. [X.] und Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

[X.].

1

Die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 11. Juli 2019 für die Waren und Dienstleistungen der

3

„Klasse 07: Apparate und Maschinen, zur Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien, nämlich [X.] beinhaltend Hochspannungsplasmageneratoren, Steuereinheiten, Transformatoren, Düsen, nebst strukturellen Bauteilen

4

Klasse 09: [X.] beinhaltend Hochspannungsplasmageneratoren, Transformatoren Steuereinheiten, Düsen, nebst strukturellen Bauteilen, zur Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien, soweit in Klasse 9 enthalten

5

Klasse 40: Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien“

6

zur Eintragung in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

7

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. November 2020 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

9

Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei aus den Wortbestandteilen „[X.]“ und „Plasma“ zusammengesetzt. Das [X.] Verb „mould“ bzw. „[X.]“ bedeute „umgießen/einpressen/formen“. Sogenannte „[X.]-Verfahren“ fänden vor allem beim Spritzgießen Anwendung. Der Begriff [X.] sei Fachkreisen deshalb bekannt. Der Bestandteil „Plasma“ bezeichne einen vierten Aggregatzustand neben fest, flüssig und gasförmig. Werde Plasma zum Beispiel auf einen Kunststoff geleitet, so werde dessen Oberfläche chemisch modifiziert. Dies solle Prozesse beim Mehrkomponentenspritzguss vereinfachen. Das angemeldete Zeichen Abbildung

Durch die Verbindung der beiden Wortbestandteile „[X.]“ und „Plasma“ entstehe kein neuer Begriff. Die Einzelbegriffe blieben als solche erkennbar, was auch durch die Binnengroßschreibung bei „[X.]“ begründet sei. Bei den beanspruchten Waren der Klasse 09 könne Abbildung

Das Zeichen weise im Übrigen keine sprachregelwidrige Bildung, keine Verwendung von Begriffen im übertragenen Sinn und keine ironische Verfremdung auf. Ferner seien keine gedanklichen Schritte zur Feststellung des [X.]nhalts nötig und die angemeldete Wort-/Bildmarke werde als bloße Sachaussage aufgefasst.

Außerdem verstehe der Verkehr das angemeldete Zeichen auch deshalb, weil Mitbewerber den Begriff „[X.]-Plasma“ bereits beschreibend verwendeten.

Auch die kaum merkliche Grafik und die Stellung der Wortbestandteile könnten die erforderliche Unterscheidungskraft nicht begründen. Abbildung

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt aus, soweit die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zu dem Ergebnis gelange, bei Abbildung Abbildung

Selbst wenn das Element „Plasma“ im hier interessierenden Zusammenhang isoliert nicht schutzfähig sei, sei es nicht unmittelbar beschreibend für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Produkte. Vielmehr komme ein zweckbeschreibender Bedeutungsgehalt in Betracht, der jedoch vage und in technischer Hinsicht unpräzise und damit wenig brauchbar sei.

Es sei möglich, dass in der [X.]n Fachsprache die Bezeichnung „in mould“ (in der Form) bzw. „in mould-process“ im [X.] als „[X.]n-Mould-Verfahren begriffsidentisch mit „Hinterspritzen“ sei oder beim Thermoformen als [X.]n-Mould-Labeling beschreibend benutzt werde. Damit komme „[X.]“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aber ebenfalls kein unmittelbar eigenschaftsbeschreibender, sondern allenfalls ein technisch unpräziser Begriffsinhalt zu.

Das angemeldete Zeichen Abbildung Abbildung

Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten sich an industrielle, gewerbliche und wissenschaftliche Fachkreise, die nicht nur technisch überdurchschnittlich informiert und aufmerksam seien, sondern die gerade in Bezug auf die Einzelheiten von Verfahren und Wirkungen streng auf die Präzision der (Fach-) Terminologie achteten.

Allein die Möglichkeit, dass die mit der Marke angesprochenen Verkehrskreise einen begrifflichen Gehalt (mittelbar) entnehmen könnten, begründe kein absolutes Schutzhindernis. Bei der angemeldeten Marke Abbildung

Neben die vorgenannten Aspekte trete der Umstand, dass die grafische Gestaltung des Zeichens durchaus eine visuelle Originalität begründe, aus der bereits eine Kennzeichnungskraft und damit die Schutzfähigkeit folge.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s vom 10. November 2020 aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Mitteilung des Termins zur Beratung und Entscheidung vom 6. Februar 2023 unter Beifügung von [X.] ([X.] 24 - 33 GA) darauf hingewiesen worden, dass der Senat das angemeldete Wortzeichen für nicht schutzfähig erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

A. Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wort- /Bildmarke Abbildung

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen entbehrt die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich an Fachleute, die in den Bereichen [X.] bzw. Werkstoff- und Oberflächenbehandlungen tätig und erfahren sind.

b. Zutreffend hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass das angemeldete Zeichen Abbildung

aa. Bei dem Bestandteil „Plasma“ handelt es sich um teilweise ionisiertes Gas, das unter anderem bei der industriellen Beschichtung zur Anwendung kommt (vgl. [X.], 28 W (pat) 64/14 – [X.]). Nach dem von der Anmelderin in diesem Zusammenhang zitierten [X.] wird „Plasma“ oft als „vierter Aggregatzustand“ bezeichnet.

bb. Das [X.] Wort „Mould“ hat als Substantiv die Bedeutungen „Schimmel, Moder“, aber auch „Form, Gussform“; „to mould sth.“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „etwas formen, gießen, bilden“ (www.dict.cc; dict.leo.org). Wörtlich kann der Bestandteil „[X.]“ deshalb mit „in der (Guss)Form“ übersetzt werden. Allerdings wurde der Begriff „[X.]n-Mould“ schon zum Anmeldezeitpunkt von den durch die Waren und Dienstleistungen angesprochenen Fachkreisen verwendet, um auf das sogenannte „[X.]n-Mould-Verfahren“ oder die „[X.]n-Mould-Technologie“ hinzuweisen (Anlagen 1, 2 zum gerichtlichen Hinweis). Wie auch die Anmelderin einräumt, wird das sog. „[X.]n-Mould-Verfahren“ bzw. „[X.]n-Mold-Verfahren“ vor allem beim Spritzgießen, aber auch beim Thermoformen als „[X.]n-Mold-Labeling“ angewendet. Das Spritzgießen (oft auch als Spritzguss oder Spritzgussverfahren bezeichnet) wird z.B. bei der Fertigung von Sporthelmen verwendet. Mit Hilfe des [X.]n-Mould Verfahrens werden Schale und Hartschaum miteinander verschweißt, wodurch eine vollständige Verbindung und eine – im Vergleich zu verklebten Helmen – sehr stabile Helmstruktur erreicht wird (vgl. den von der Markenstelle versandten [X.] zu „[X.]n-Mould“).

cc. Bereits zum Anmeldezeitpunkt war den technisch versierten Fachkreisen bekannt, dass Oberflächen von industriellen Produkten mit Plasma behandelt werden, um deren Haftungseigenschaften zu verbessern (vgl. einen Auszug aus [X.], vom 3. Mai 2018 Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis). [X.]n einem Artikel vom 15. März 2018 heißt es: „Die Plasmatechnologie ist die ideale Vorbehandlung zur Reinigung und Aktivierung von Oberflächen vor Klebe- und Dichtprozessen“ ([X.]
, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis).

https://www.b…, Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis).

b. Vor diesem Hintergrund lag es auf der Hand, das [X.]-Verfahren mit Plasmatechnologie zu verbinden. Aus diesem Grund versteht der Verkehr die angemeldete Wortkombination Abbildung

Der Umstand, dass in der vorliegend angemeldeten Wortkombination Abbildung

Das aktuelle „[X.]“ der Firma [X.]… erklärt die Bezeichnung „[X.]nmould Plasma Verfahren“ demgemäß als „Plasma Vorbehandlung in der geschlossenen

Spritzgussform. Relativ neues Plasmaverfahren, um die [X.] zu verbessern.“
(https://www.i…, Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis).

c. Für die beanspruchten Waren der Klasse 7 „Apparate und Maschinen, zur Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien, nämlich [X.] beinhaltend Hochspannungsplasmageneratoren, Steuereinheiten, Transformatoren, Düsen, nebst strukturellen Bauteilen“ stellt eine Kennzeichnung mit Abbildung

[X.]n Bezug auf die Waren der Klasse 9 „[X.] beinhaltend Hochspannungsplasmageneratoren, Transformatoren Steuereinheiten, Düsen, nebst strukturellen Bauteilen, zur Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien, soweit in Klasse 9 enthalten“ versteht der Fachverkehr eine Kennzeichnung der Produkte mit Abbildung

[X.]m Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 40 „Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mittels elektrischer Entladung und/oder reaktiven Medien“ versteht der Verkehr das angemeldete Zeichen als Hinweis auf deren [X.]nhalt und Gegenstand, nämlich die Behandlung von Werkstoffen und Oberflächen mit Plasma im Zusammenhang mit dem [X.]-Verfahren.

[X.]m Ergebnis werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sofort und ohne Nachdenken eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung zumessen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin handelt es sich bei Abbildung

3. Auch die weiteren Einwendungen der Anmelderin können die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht begründen.

a. Das Vorbringen, den Fundstellen der Markenstelle sei nur zu entnehmen, dass die Anmelderin das Zeichen für ein von ihr neu entwickeltes Verfahren kreiert habe, führt nicht zur Schutzfähigkeit. Richtig ist jedoch, dass sich aus den vorgenannten Fundstellen nicht ergibt, dass andere Anbieter den Begriff Abbildung

Dies begründet vorliegend jedoch keine Schutzfähigkeit, weil der Aspekt der "Neuheit" bzw. "erfinderischen Tätigkeit" im Markenrecht – anders als im Patentrecht – keine Rolle spielt (vgl. [X.] 2003, 436, 439 – Feldenkrais; [X.] 29 W (pat) 516/17 – Keramik komplett; [X.] 25 W (pat) 76/17 – [X.]; [X.] 29 W (pat) 113/11 – [X.] der [X.]ntegration). Daher ist nicht maßgeblich, ob das angemeldete Zeichen zum Anmeldezeitpunkt bereits durch eine Suchmaschine feststellbar oder lexikalisch verzeichnet war (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 222). Entscheidend ist vielmehr, ob die Wortbildung einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Das ist nach den im Beschwerdeverfahren übersandten Nachweisen und aus den dargelegten Gründen und im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Fall.

b. Anders als die Anmelderin meint, wirkt die Kombination der beiden Begriffe „[X.]“ und „Plasma“ in ihrer Gesamtheit auch nicht „vage“ oder ungewöhnlich. Vielmehr beschränkt sich die Bezeichnung auf eine bloße Aneinanderreihung von zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wörtern, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die einen über die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck vermitteln und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie erschöpft sich in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen in einem aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Kompositum. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Die Wortkombination ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und [X.]nformationen zur Beschaffenheit und zur Funktion der Produkte und Leistungen schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln.

c. Auch die grafische Gestaltung des Zeichens Abbildung

4. Nach alldem kann die Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 518/21

23.03.2023

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 30 W (pat) 518/21 (REWIS RS 2023, 3021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3021

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29 W (pat) 113/11

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29 W (pat) 516/17

28 W (pat) 64/14

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