Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. 2 StR 54/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6446

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 54/12

vom
15.
Mai
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 15.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Marburg ([X.]) vom 17.
November 2011 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit
Hehlerei
schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann

Fischer

Berger

Krehl

Ott

Meta

2 StR 54/12

15.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. 2 StR 54/12 (REWIS RS 2012, 6446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6446

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