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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 54/12
vom
15.
Mai
2012
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 15.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Marburg ([X.]) vom 17.
November 2011 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit
Hehlerei
schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann
Fischer
Berger
Krehl
Ott
Meta
15.05.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. 2 StR 54/12 (REWIS RS 2012, 6446)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6446
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