Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. 4 StR 568/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11385

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:290318U4STR568.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
568/17

vom
29. März 2018

[X.]St:
ja, nur zu II.4
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

EGStGB Art.
316h Satz 2

lls und des Verfalls von Wert-

316h Satz
2 EGStGB ist auch das nicht begründete Unter-bleiben der Anordnung einer dieser Maßnahmen in einem tatrichterlichen Urteil.

[X.], Urteil vom 29. März 2018 -
4 [X.] -
LG Detmold

in der Strafsache
gegen

alias:

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29.
März
2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

St[X.]tsanwältin

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 29.
Juni 2017 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung über die Anordnung eines [X.] unterblieben i[X.]
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in acht Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von [X.] an Minderjährige in 92
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft mit ihrer auf den Strafausspruch und die unterbliebene Ent-scheidung über die Anordnung eines [X.] beschränkten Revision. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteils-formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
1
-
4
-
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
In
der Zeit von Januar 2016 bis Mitte Dezember 2016 kaufte der zu-letzt täglich fünf bis sechs Gramm Marihuana konsumierende Angeklagte in insgesamt 92
Fällen jeweils mindestens 100
Gramm Marihuana mit einem Te-trahydrocannabinol-Anteil von etwa 13,8
Gramm sounbekannte Men-.

T.

. Für das Marihuana zahlte
der Angeklagte bei dessen Ankauf 340 bis 350
Euro. Etwa 20
Gramm des [X.] konsumierte er jeweils selbst, die übrige Menge verkaufte er aus sei-nem Apartment in L.

heraus zu [X.] zwischen 5 und 10
Euro an
seine wenigstens 100
Abnehmer weiter. Auf diese Weise verschaffte er sich eine fortlaufende Einnahmequelle erheblichen Umfangs, die ihm eine Finanzie-rung seines Eigenkonsums und eine Aufbesserung seines Lebensunterhalts ermöglichte. Von [X.] 2016 bis zum Ende desselben Jahres überwies der Angeklagte insgesamt 11.168,89
Euro an seine Familie in [X.].
Nachdem der Angeklagte Mitte Dezember 2016 in seinem Apartment überfallen worden war, verschaffte er sich eine Machete (Klingenlänge 30
cm), einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker und ein Pfefferspray. Diese lagerte er offen in seiner Wohnung, um sich jederzeit gegen einen Angreifer verteidigen zu können. Danach erwarb der Angeklagte bis zum 17.
Januar 2017 noch in acht weiteren Fällen jeweils 100
Gramm Marihuana (etwa 13,6
Gramm Tetrahydrocannabinol) bei T.

T.

und verkaufte dieses anschließend in
kleinen Mengen aus seinem Apartment heraus an seine Abnehmer weiter.
2
3
4
-
5
-
Während des gesamten Tatzeitraums verkaufte der Angeklagte in 650
Fällen auch Marihuana (jeweils zwischen 0,5 und 10
Gramm) an Minder-jährige
im Alter zwischen 15 und 17
Jahren, wobei ihm deren Minderjährigkeit in einem Fall positiv bekannt war und im Übrigen von ihm für möglich gehalten und mit Rücksicht auf den erzielbaren finanziellen Vorteil in Kauf genommen wurde. In 14
Fällen verkaufte er an seine minderjährigen Abnehmer auch [X.] Kokain und in zwei Fällen Amphetamin. Unter den Minderjährigen
be-fanden sich auch [X.].
Am 18.
Januar 2017 wurde das Apartment des Angeklagten von der Po-lizei durchsucht. Dabei versuchte der Angeklagte die am Kopfteil seines Bettes abgelegte Machete zu ergreifen. Bei der Durchsuchung konnten 32,8
Gramm Marihuana, die Machete, der Elektroschocker und das Pfefferspray sicherge-stellt werden.
2.
Hinsichtlich der 92
Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge (§
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe an Minderjährige (§
30 Abs.
1 Nr.
2 i.V.m. §
29a Abs.
1 Nr.
1 BtMG) hat die [X.] den Strafrahmen des §
30 Abs.
1 BtMG
zugrunde gelegt
und in allen Fällen auf Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Bei den acht Fällen des be-waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG) ist das [X.] jeweils von minder
schweren Fällen (§
30a Abs.
3 BtMG) aus-gegangen und hat die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren ebenfalls dem Strafrahmen des §
30 Abs.
1 BtMG
für die in allen Fällen tateinheitlich verwirklichte gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe an Minderjährige (§
30 Abs.
1 Nr.
2 i.V.m. §
29a Abs.
1 Nr.
1 BtMG) entnommen. Eine Anord-nung von Wertersatzverfall hat die [X.] nicht erörtert.
5
6
7
-
6
-
II.
Die wirksam auf den Strafausspruch und die unterbliebene Anordnung eines [X.] beschränkte Revision der St[X.]tsanwaltschaft hat nur hinsichtlich der unterbliebenen Anordnung eines [X.] Erfolg.
1.
Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Straf-ausspruch und die unterbliebene Anordnung eines [X.].
Die Auslegung der Revisionserklärungen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10.
Januar 2018

2
StR
200/17, Rn.
11; Urteil vom 18.
Dezember 2014

4
StR 468/14, [X.], 88 mwN) ergibt, dass neben dem Strafausspruch auch die [X.] eines [X.] angegriffen wird. Zwar schließt die [X.] mit dem Antrag, nur den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben;
aus der vorangestellten Begründung und den dort erhobenen Einzelbeanstandungen ergibt sich aber eindeutig, dass auch die unterbliebene Anordnung eines [X.] als rechtsfehlerhaft gerügt i[X.] Dass auch die [X.] einer Unterbringung des
Angeklagten nach §
64 StGB angegriffen werden soll, lässt sich der [X.] dagegen nicht entnehmen. Insoweit fehlt es an einer ausdrücklichen [X.]. Für eine über die erhobenen [X.] hinausgehende Auslegung ist

ent-gegen der Auffassung des [X.]s

bei einer Revisionserklä-rung der St[X.]tsanwaltschaft mit Rücksicht auf Nr.
156 Abs.
2 [X.] in der [X.] kein Raum.
2.
Die erklärte Beschränkung ist auch rechtswirksam.
8
9
10
11
-
7
-
a)
Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich ([X.] Rspr.; vgl. [X.], Urteil
vom 2.
Fe-bruar 2017

4
StR
481/16, [X.], 105; Urteil vom 8.
Januar 1954

2
StR 572/53, [X.]St 5, 252). Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld-
und Straffrage ergibt. Auch die Entscheidung über die [X.] eines Wertersatzver-falls kann getrennt vom Schuldspruch angefochten werden (vgl. [X.], Urteil vom 5.
September 2017

1
StR
677/16, [X.], 342; Urteil vom 17.
Juni 2010

4
StR
126/10, [X.]St 55, 174, 175; Urteil vom 5.
Dezember 1996

5
StR
542/96, [X.], 270, 271 [zur [X.] des Ver-falls]).
b)
Eine Erstreckung der Anfechtung des Strafausspruchs auf die Ent-scheidung über die [X.] einer Unterbringung nach §
64 StGB ist nicht veranlas[X.] Grundsätzlich besteht zwischen beiden Rechtsfolgen keine Wechselwirkung. Nur wenn sich den Urteilsgründen oder der Strafhöhe aus-nahmsweise entnehmen lässt, dass der Strafausspruch von dem Unterbleiben der [X.] beeinflusst sein kann, bestehen gegen die Trennbar-keit beider Entscheidungen Bedenken, sodass eine isolierte Anfechtung unzu-lässig wäre ([X.] Rspr. in Bezug auf Angeklagtenrevisionen, grundlegend [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992

2
StR
374/92, [X.]St 38, 362, 364
f.; weitere Nachweise bei [X.], StGB, 65.
Aufl., §
64 Rn.
29; krit. in Bezug auf Revisio-nen der St[X.]tsanwaltschaft [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2012

3-19/12,
NStZ 2013, 124
f.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
Dass die [X.] Anlass zur Prüfung dieser Frage geboten hätten, verbindet die [X.] mit der Maßregelfrage noch nicht zu einer untrennbaren Einheit.
12
13
-
8
-
3.
Die Bestimmung der Einzelstrafen und die Bemessung der Gesamt-strafe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
a)
Die Strafbemessung
(Strafrahmenbestimmung, Festsetzung der Ein-zelstrafen und der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
Ein Eingriff des Revisionsgerichts
ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägun-gen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatge-richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ver-hängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtig-keitskontrolle ist ausgeschlossen.
In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die
vom Tatgericht
vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretba-ren
hinnehmen ([X.] Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349; Urteil vom 2.
Februar 2017

4
StR
481/16, [X.], 105, 106; Urteil vom 22.
Oktober 1953

5
StR
230/53, [X.]St 5, 57, 59).
b)
Mit Blick auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die [X.] Bemessung der Einzelstrafen revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
[X.])
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die [X.] von minder schweren Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgegangen
ist (§
30a Abs.
3 BtMG).
(1)
Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung,
bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die [X.] der Tat und des [X.] in Betracht kommen. Dabei sind alle wesentlichen 14
15
16
17
18
-
9
-
entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der
außerordentliche Straf-rahmen anzuwenden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22.
August 2012

2
StR 235/12, [X.], 150,
151; Beschluss vom 22.
Dezember 2011

4
StR 581/11, [X.], 289
f.).
(2)
Dies hat das [X.] nicht verkannt. Es hat alle bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte ohne einseitige Beschränkung auf die Milde-rungsgründe berücksichtigt und keinen Gesichtspunkt herangezogen, der ohne Belang wäre. Dabei hat es rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten gewür-digt, dass eine Gefahr des Waffeneinsatzes bei den Geschäften mit seinem Drogenlieferanten T.

nicht gegeben war und die gefährlichen Gegenstände
bei den [X.] nicht zum Einsatz kamen. Die Wahr-scheinlichkeit, dass es zu einer Realisierung der in §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG unter eine erhöhte Strafdrohung gestellten abstrakten Gefahr kam, indem die bereitgehaltenen gefährlichen Gegenstände zur Anwendung gelangten, ist ein zumessungserheblicher Umstand. War sie gering, kann dies zugunsten des [X.] in die Bewertung eingestellt werden. Dabei ist es ohne Belang, ob die [X.] die dafür maßgeblichen Umstände positiv oder negativ umschreiben (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 350). Der Senat schließt aus, dass die [X.] in diesem Zusam-menhang aus dem Blick verloren hat, dass der Angeklagte bei der polizeilichen Durchsuchung den Versuch unternahm, die am Kopfteil seines Bettes abgeleg-te Machete zu ergreifen. Dass der Angeklagte in Einzelfällen auch Kokain an Minderjährige abgab, hat die [X.] ebenso berücksichtigt, wie den
Um-stand, dass es sich teilweise auch um [X.] handelte.
19
-
10
-
bb)
Die Bemessung der Einzelstrafen weist ebenfalls keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Dass die [X.] dabei die Zusage,
gegen Hintermänner umfangreiche Angaben zu machen, als Ausdruck von Reue gewertet hat, liegt innerhalb des tatrichterlichen Beurtei-lungsspielraums.
Soweit sie
dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft allein mit der [X.] besonders belasteeindeutig festgestellte Belastung und das Fehlen besonderer Umstände zwar rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2017

4
StR
481/16, [X.], 105, 106
mwN).
Der Senat vermag aber auszuschließen, dass die [X.]
ohne Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes auf höhere Einzelstrafen erkannt hätte.
c)
Auch die Bestimmung der Gesamtstrafe lässt durchgreifende Rechts-fehler nicht erkennen.
[X.])
Die Bemessung der Gesamtstrafe nach §
54 Abs.
1 StGB ist ein
eigenständiger [X.], bei dem die Person des [X.] und die [X.] Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbst-ständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der [X.] sowie das [X.] zu berücksichtigen. Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammen-hang, hat die Erhöhung der [X.] in der Regel geringer auszufallen. Auch hierbei braucht der Tatrichter nach §
267 Abs.
3 Satz
1 StPO nur die [X.] Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Eine Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen gemachten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig. 20
21
22
-
11
-
Einer eingehenderen Begründung bedarf es hingegen, wenn die [X.] nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2017

4
StR
481/16, [X.], 105, 107; Urteil vom 30.
November 1971

1
StR
485/71, [X.]St 24, 268, 271 jeweils
mwN).
bb)
Danach erweisen sich die Bemessung der Gesamtstrafe und deren Darlegung hier nicht als rechtsfehlerhaft. Die [X.] hat die Erhöhung der [X.] im Wesentlichen durch eine Bezugnahme auf die

auch [X.] Umstände einbeziehende

Strafzumessungserwägungen begründet, die der [X.] und den verhängten Einzelstrafen zugrunde liegen, und dabei die Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten
nochmals her-vorgehoben. Dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, dass zwischen den [X.] ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammen-hang besteht, der einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen rechtfertigt, ist hier unschädlich, weil sich dies aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen von selbst ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 2016

1
StR
417/16). Die maßvolle Bemessung der Gesamtstrafe lässt unter diesen Um-ständen nicht besorgen, dass die [X.] die Grundsätze der Gesamt-strafenbildung verkannt hat.
Sie entfernt sich auch nicht so weit nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr in-nerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt.
4.
Die [X.] des Verfalls von Wertersatz gemäß §
73a Satz
1 StGB
aF wird durch die Urteilsgründe nicht belegt und hält deshalb einer sach-lich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
23
24
-
12
-
a)
Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren noch das bis zum 1.
Juli 2017 geltende Recht zur An-wendung, weil bereits vor dem 1.
Juli 2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (Art.
316h Sätze

im Sinne von Art.
316h Satz
2 EGStGB ist auch die [X.] einer dieser Maßnahmen (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S.
84 sowie BT-Drucks. 18/9525,
S.
98 und [X.], Urteil vom 29.
No-vember 2017

2
StR
271/17, Rn.
11 jeweils zu Art.
14 [X.]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich ge-prüft und in den Urteilsgründen dargelegt hat, welche der tatbestandlichen Vor-aussetzungen es für nicht gegeben hielt. Denn auch das nicht begründete
Un-terbleiben einer Verfallsanordnung oder einer
Anordnung des Verfalls von Wert-ersatz ist eine hierzu ergangene Entscheidung

im Sinne der Übergangsvor-schrift
(vgl. dazu auch [X.] in: [X.], 7.
Aufl.,
§
260 Rn.
17; [X.] in: [X.], StPO,
26.
Aufl.,
§
260 Rn.
34
mwN). Würde das begrün-dungslose Unterbleiben einer Verfalls-
oder [X.]anordnung
in
einem vor dem 1.
Juli 2017 ergangenen tatrichterlichen Urteil im [X.] nicht an dem zum Urteilszeitpunkt geltenden alten Recht gemessen, sondern in Anwendung von Art.
316h Satz
1 EGStGB an dem Recht der [X.] in der seit dem 1.
Juli 2017 geltenden Fassung, könnte dies im Einzelfall dazu führen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben wird. Gerade dies zu verhindern ist aber die ratio legis von Art.
316h Satz
2 EGStGB (vgl. BT-Drucks.
18/11640, S.
84).
Auch könnte eine andere Sichtweise eine parallele Anwendung von
altem und neuem Recht in demselben Verfahren zur Folge haben,
wenn sich der Tatrichter etwa teilweise zum Verfall verhält und sich teilweise hierzu
rechtsfehlerhaft
nicht äußert.
Anhaltspunkte
dafür, die Auslegung von
Art.
316h 25
-
13
-
EGStGB daran zu messen, ob der Tatrichter die [X.] einer Vermö-gensabschöpfung begründet hat oder die Begründung im Urteil unterblieben
ist,
lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen
(vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2017

4
StR
589/17, [X.] 2018, 121).
b)
Die [X.] eines
[X.] nach §
73 Abs.
1 Satz
1, §
73a Satz
1 StGB
aF kann nicht bestehen bleiben, weil eine entsprechende Anordnung nach den getroffenen Feststellungen sachlich-rechtlich nahelag und die Urteilsgründe nicht belegen, warum es gleichwohl nicht zu einer Anordnung gekommen i[X.]
[X.])
Nach §
73 Abs.
1 Satz
1 StGB
aF unterliegen die bei [X.] erzielten Erlöse ohne Abzug etwaiger Aufwendungen ([X.]) zwingend dem Verfall, sofern sie als solche bei dem Täter noch vorhanden sind. Ist eine Verfallsanordnung an dem
unmittelbar aus den Drogenverkäufen erlangten
Geld aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich, muss ein ent-sprechender Wertersatzverfall gemäß §
73a Satz
1 StGB
aF angeordnet wer-den, soweit nicht die gleichfalls zwingende Härtevorschrift des §
73c Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB
aF entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März 2007

4
StR
544/06, Rn.
3 [insoweit in NStZ-RR 2009, 320 nicht abgedruckt]; [X.] vom 10.
September 2002

1
StR
281/02, [X.], 198, 199; Urteil vom 21.
August 2002

1
StR
115/02, [X.]St 47, 369, 370).
bb)
Danach lag die Anordnung eines [X.] hier nahe und hätte deshalb erörtert werden müssen (zur Erörterungspflicht vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juli 2011

3
StR
144/11, Rn.
4 [zu
Verfall und erweitertem
Verfall]; [X.] in: [X.], 7.
Aufl., §
267 Rn.
36; [X.] in: [X.], 3.
Aufl., 26
27
28
-
14
-
§
267 Rn.
38 mwN). Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im [X.] mehr als 7.900
Gramm Marihuana (100
x 100
Gramm abzgl. des
Eigenverbrauchsanteils und der Sicherstellungsmenge) zu [X.] zwi-schen 5 und 10
Euro an seine teilweise minderjährigen Abnehmer. Die dabei erlangten Gelder
waren bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, die auch zu seiner Festnahme führte, nicht mehr vorhanden. Dass die Härte-vorschrift des §
73c StGB
aF
der Anordnung eines [X.] voll um-fänglich entgegensteht, liegt mit Rücksicht auf die von dem Angeklagten im Tatzeitraum getätigten Geldüberweisungen an seine [X.] Herkunftsfami-lie und die weiteren Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht auf der Hand.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird wiederum das alte Recht anzuwenden sein
(vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 2017

1
StR 227/17, [X.], 22; Urteil vom 6.
September 2017

5
StR
268/17, [X.], 375, 376), denn auch aufgehobene Entschei-dungen zu Verfall und Wertersatzverfall sind Entscheidungen im Sinne des Art.
316h Satz
2 EGStGB
(vgl. [X.]/[X.], NStZ 2017, 665, 682).
III.
Rechtsfehler zulasten
des Angeklagten hat die durch den Umfang der
Anfechtung begrenzte (vgl. [X.], Urteil vom 7.
September 2016

1
StR 154/16, Rn.
13 [insoweit in NJW 2016, 3670 nicht abgedruckt]; Urteil vom 4.
Dezember 2001

1
StR
428/01, Rn.
11 [insoweit in NStZ 2002, 198 nicht abgedruckt]; [X.]/[X.], StPO,
60.
Aufl., §
301 Rn.
1 mwN) sach-lich-rechtliche Überprüfung des Urteils nach §
301 StPO nicht ergeben.
Der Umstand, dass die [X.] dem Angeklagten bei
der Bemessung aller 29
30
-
15
-
100
Einzelstrafen den Verkauf von Kokain angelastet
hat, obgleich es hierzu nach den Feststellungen nur in 14
Fällen kam, stellt den Strafausspruch im Er-gebnis nicht in Frage. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass das [X.] damit die in allen Taten zum Ausdruck gekommene
Gesinnung (§
46 Abs.
2 StGB) des Angeklagten näher kennzeichnen wollte. Dies ist mit Rück-sicht
auf das gleichartige
Vorgehen des Angeklagten und seine übergreifende
kommerzielle [X.] rechtlich nicht zu beanstanden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 568/17

29.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2018, Az. 4 StR 568/17 (REWIS RS 2018, 11385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11385

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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