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PDF anzeigen[X.] vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2009 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass in den [X.] der Urteilsgründe die tatein-heitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn [X.] verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. 1 Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den [X.] der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet. 2 - 3 - 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs von [X.] in den [X.] ist rechtsfehlerhaft, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Geht man von dem festgestellten [X.] vom 1.8.1996 bis 1.10.1996 aus, waren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beide Taten bereits im Jahre 2001 verjährt. Die Verjährung hat nicht nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Neben-klägerinnen geruht. Zwar gilt die zum 1.4.2004 in [X.] getretene Vorschrift auch rückwirkend für Straftaten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden. Voraussetzung dafür ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung, dass die [X.] zu diesem Zeitpunkt - anders als im vorliegenden Fall - noch nicht verjährt waren (vgl. BGHSt 47, 245, 246 f.; [X.], Beschluss v. 25.3.2009 - 2 StR 58/09). 3 Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, weil die rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände, die den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von [X.] erfüllen, ungeachtet der Verjährung strafer-schwerend berücksichtigt werden durften (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78 Rdn. 2). 4 2. Die Strafzumessung enthält allerdings zu § 46 a Nr. 1 StGB die [X.] Erwägung, dass bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung "grundsätzlich mit - auch - erheblichen seelischen Beeinträchtigungen der Opfer zu rechnen" sei, "deren Wiedergutmachung zwar vom Täter im Sinne von § 46 a StGB durchaus ernsthaft erstrebt werden" könne, wobei "die Erfolgsaus-sichten eines solchen Strebens aber deliktstypisch deutlich reduziert" seien ([X.]. Diese allgemeine Wertung steht - worauf der [X.] zu Recht hinweist - in einem Spannungsverhältnis dazu, dass die Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB bei keinem Delikt grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vor al-5 - 4 - lem aber lässt sie besorgen, dass die [X.] rechtsfehlerhaft nicht die Umstände des vorliegenden Einzelfalls daraufhin überprüft hat, ob der Ange-klagte die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom [X.] verhängte Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 6 Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen für eine Entscheidung des [X.] liegen vor (vgl. [X.] NStZ 2007, 598). Dem [X.] steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel-ler Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Angeklagte hatte Gelegen-heit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stel-lung zu nehmen. 7 Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-stellungen hält der [X.] die vom [X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für angemessen. Hierbei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgebend: In den [X.] handelte es sich bei dem Opfer um ein Kind, dessen Alter deutlich unter der Schutzaltersgrenze des § 176 Abs. 1 StGB lag. Außerdem hat der Angeklagte mit den Tathandlun-gen - Streicheln im Brust- und Intimbereich - die Erheblichkeitsschwelle des § 184 f StGB deutlich überschritten. Im Fall 3 fällt das noch gravierendere [X.] mit dem an der Geschädigten ausgeführten Oralverkehr besonders ins 8 - 5 - Gewicht. Im Übrigen waren die Kinder in allen drei Fällen dem Angeklagten zum jeweiligen Zeitpunkt zur alleinigen Betreuung anvertraut. [X.] Rothfuß Appl Schmitt
Meta
18.08.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 2 StR 244/08 (REWIS RS 2009, 2078)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2078
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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