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PDF anzeigen [X.] vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Februar 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in sämtlichen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Der Angeklagte hat sich 1990 wiederholt an seiner damals acht Jahre alten Stieftochter, der Nebenklägerin, sexuell vergangen, als er sie zu Bett brachte, während seine Ehefrau, die Mutter der Nebenklägerin, mit der Versor-gung eines Säuglings befasst war. Er hat der Nebenklägerin z.B. Gegenstände in die Scheide eingeführt, ist mit einem oder mehreren Fingern - er versuchte es auch mit der ganzen Hand - oder seiner Zunge dort eingedrungen, führte ihre Hand an sein Geschlechtsteil oder rieb damit an ihren Schamlippen. 1 Die Nebenklägerin, die die Vorfälle erst 2005 zur Anzeige brachte, ist als Folge der Taten nach wie vor psychisch schwer belastet und therapiebedürftig. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung bei ihr entschuldigt; sie [X.] dies jedoch nicht und lehnt Kontakt mit ihm ab. Allerdings hat sie er-2 - 3 - klärt, eine von ihm angekündigte - freilich noch nicht erbrachte - Schmerzens-geldzahlung von 15.000.- • zu akzeptieren. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen insgesamt acht Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in [X.] mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei die Einzelstrafen zweimal acht [X.], viermal ein Jahr und zweimal ein Jahr und drei Monate betrugen. Die [X.] war von besonders schweren Fällen [X.] § 176 Abs. 3 StGB aF ausgegangen, hatte aber die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB bejaht und von der danach eröffneten Möglichkeit zur Strafrahmenmilderung Gebrauch gemacht. 3 3. Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten ist zwar auf den Strafausspruch beschränkt, führt aber insoweit zu einer Abänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO), als der sexuelle Miss-brauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verjährt ist (§ 78 StGB i.V.m. § 78b StGB aF). 4 Wie der [X.] zutreffend im Einzelnen dargelegt hat, gilt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nF ([X.] I 2003, 3007), wonach die Verjährung jetzt auch bei Straftaten gemäß § 174 StGB bis zur Vollendung des [X.] des Opfers ruht, auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. April 2004) begangene Taten. Anderes gilt, wenn zu diesem Zeitpunkt be-reits Verjährung eingetreten war ([X.], Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 4 [X.]; [X.] NStZ 2005, 89, 90). So verhält es sich hier. Die [X.] für Vergehen gemäß § 174 StGB beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre, war also angesichts der erst 2005 erfolgten Anzeige bei der ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung abgelaufen. Der 5 - 4 - danach gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht der Umstand, dass die Revision auf den Strafausspruch beschränkt ist, nicht entgegen (vgl. [X.]St 11, 393, 394; [X.] bei [X.] 1978, 146, 160
Meta
08.02.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 1 StR 7/06 (REWIS RS 2006, 5121)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5121
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 245/06 (Bundesgerichtshof)
1 StR 614/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 281/13 (Bundesgerichtshof)
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Ruhen der Strafverfolgungsverjährung nach Gesetzesänderung
1 StR 176/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 217/08 (Bundesgerichtshof)
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