Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2006, Az. 4 StR 81/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3942

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[X.] vom 19. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2005 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Miss-handlung von [X.] in zwei Fällen ver-urteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren ein-gestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in [X.] mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von [X.] sowie wegen Misshandlung von [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Verurteilung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbe-fohlenen gemäß § 223 b Abs. 1 StGB a.F. hat - wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Bestand, weil die im Jahre 1996 begangenen Taten im Januar bzw. November 2001 verjährt sind. Der Senat hebt die Verurteilung wegen dieser Taten daher auf und stellt das Verfahren ein. 2 Bezüglich der zwischen den Oster- und den Sommerferien des Jahres 1998 begangenen Sexualstraftat ist hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von [X.] ebenfalls Verjährung eingetreten. Die Ver-jährungsfrist lief ohne Unterbrechung bis zum 19. April 2003; sie war mithin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB am 1. April 2004 bereits abgelaufen. Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich dieser Tat entsprechend ab. 3 Die Aufhebung der für die Misshandlung von [X.] in zwei Fällen verhängten [X.]n führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. 4 - 4 - Die für die Sexualstraftat verhängte [X.] von zwei Jahren und neun [X.] hat dagegen Bestand. Zwar hat das [X.] bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte "tateinheitlich drei Straftatbestände verwirk-licht hat". Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die verhängte Rechtsfolge - auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines [X.] - angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs liegt hier eindeutig darin, dass der Angeklagte, als er seinen acht [X.] alten leiblichen [X.] unter Androhung von [X.] zum Oralverkehr zwang, zwei [X.] verwirklicht hat (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des [X.]). Tepperwien Maatz Kuckein [X.] [X.]

Meta

4 StR 81/06

19.04.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2006, Az. 4 StR 81/06 (REWIS RS 2006, 3942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3942

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