Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2013, Az. 1 WB 60/11

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2013, 8612

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Gegenstand

Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; "im Wesentlichen gleiche" Leistungsbewertungen; Entwicklungsprognose


Leitsatz

1. Bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens nach dem Grundsatz der Bestenauslese können beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber Leistungsbewertungen als "im Wesentlichen gleich" eingestuft werden, wenn sie im selben Wertungsbereich (§ 2 Abs. 5 und 6 SLV , Nr. 610 Buchst. b ZDv 20/6) liegen und sich der Unterschied der Bewertungen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung) in einem begrenzten Rahmen hält (bejaht für eine Differenz von 0,3 auf einer neunstufigen Skala).

2. Bei "im Wesentlichen gleichen" Leistungsbewertungen ist es mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar, dem prognostischen Teil der dienstlichen Beurteilungen, insbesondere der Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 102 Buchst. c und Nr. 910 ZDv 20/6), ausschlaggebendes Gewicht im Eignungsvergleich zuzumessen.

Tatbestand

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen [X.]nkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.] des Chefs des Stabes und Abteilungsleiters ... in [X.].

2

Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar 2020. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. November 2001 zum Flottenarzt befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Seit 1. November 2006 wird er als Gruppenleiter ... in [X.]. verwendet.

3

1. Infolge der Wegversetzung des Vorgängers war der nach Besoldungsgruppe [X.] dotierte Dienstposten des Chefs des Stabes und Abteilungsleiters ... in [X.] (Teileinheit/Zeile ...) zum 1. Dezember 2010 [X.]. Mit der vertretungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben dieses [X.] wurde ab November 2010 der Beigeladene betraut.

4

Am 12. April 2010 entschied der Abteilungsleiter Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten ([X.]) im [X.], den Dienstposten mit [X.] zu besetzen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller unter dem 7. Mai 2010 mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Am 23. August 2010 hob der Abteilungsleiter [X.] daraufhin die Auswahlentscheidung auf.

5

Im Mai 2011 beriet der Personalberaterausschuss beim Inspekteur des [X.] [X.] im Umspruchverfahren erneut über die Nachbesetzung des strittigen [X.], wobei die Beratung gemeinsam mit derjenigen über die Nachbesetzung des ebenfalls nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten [X.] des Chefs des Stabes und Abteilungsleiters ...in [X.] durchgeführt wurde. In der Beratung wurden (für beide Dienstposten) der Antragsteller, der Beigeladene ([X.] ...) und vier weitere Sanitätsoffiziere ([X.] Dr. [X.]., der im Ergebnis für die Nachbesetzung des [X.] beim ... ausgewählt wurde, sowie [X.] M., [X.]. und [X.] S.), nicht aber der ursprünglich ausgewählte Bewerber ([X.]) und ein weiterer ursprünglich mitbetrachteter Bewerber ([X.] Dr. L.) betrachtet. Der Personalberaterausschuss empfahl ausweislich des Protokolls vom 6. Juni 2011 den Beigeladenen für die Nachbesetzung des [X.] beim .... Mit Schreiben an den Abteilungsleiter [X.] im [X.] vom 6. Juni 2011 erklärte sich der Inspekteur des Sanitätsdienstes mit der Empfehlung des [X.] einverstanden und bat den Abteilungsleiter [X.], dieser zu entsprechen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 erklärte sich der Abteilungsleiter [X.] seinerseits mit der Empfehlung des Inspekteurs einverstanden.

6

2. Die dem Senat vorgelegten Unterlagen des Auswahlverfahrens umfassen insbesondere eine Vorlage des Referats [X.] I 3 vom 13. Mai 2011 für den Personalberaterausschuss beim Inspekteur des Sanitätsdienstes, einen Auszug aus dem Ergebnisprotokoll vom 6. Juni 2011 sowie das - vom Abteilungsleiter [X.] unter dem 4. Juli 2011 abgezeichnete - Vorlageschreiben des Referats [X.] I 2 vom 30. Juni 2011, mit dem die Auswahlunterlagen dem Abteilungsleiter [X.] zur Entscheidung unterbreitet wurden.

7

Die Vorlage des Referats [X.] I 3 vom 13. Mai 2011 gliedert sich in die Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten (identisch für ... und ...), eine Vorstellung der sechs Kandidaten, eine "Zusammenfassung und Empfehlung", eine tabellarische Übersicht zu den letzten drei Beurteilungen (2009, 2007, 2005) sowie Personalbögen der sechs Bewerber. Die "Zusammenfassung und Empfehlung" lautet wie folgt:

"Alle Kandidaten sind aufgrund ihrer Qualifikation, ihres Verwendungsaufbaus sowie Führungs- und Stabsverwendungen, der Einsatzerfahrung sowie der Expertise aus [X.] des [X.] geeignet. Alle Kandidaten eine Zertifizierung ihrer [X.]kenntnisse vorweisen oder haben ihre Sprachkenntnisse in Verwendungen im Auslandseinsatz mit [X.] als Arbeitssprache oder während mehrmonatiger Ausbildungsabschnitte im englischsprachigen Ausland nachgewiesen. Bis auf [X.] S. verfügen alle Kandidaten über ministerielle Erfahrung.

Im direkten [X.] imponieren [X.] Dr. H. und [X.] Dr. [X.]. vor allem aufgrund ihrer Qualifikation als Facharzt und ihrer breiten Einsatzexpertise, die sie auch unter schwierigen Bedingungen - [X.] zu Beginn des Einsatzes und [X.] in der jüngeren Vergangenheit - unter Beweis gestellt haben. [X.]. verfügt zwar über noch umfangreichere Erfahrung aus dem Einsatz, aber ebenso wie [X.] M., [X.] Dr. St. sowie [X.] S. über keine [X.].

Obschon die Qualifikation als Facharzt nicht formal für die Besetzung des [X.] gefordert wird, wird durch die Aufgabenbeschreibung für den Abteilungsleiter ... ein hoher und im Rahmen der Dienstaufsicht und bei der Wahrnehmung der Begutachtungsaufgaben auch zertifizierter fachlicher Standard vorausgesetzt, der durch eine [X.] auch formal nachgewiesen wird.

Die Gewichtung der Erfahrung aus dem Auslandseinsatz mit besonderer Berücksichtigung der Einsatztage sowie des Schwierigkeitsgrades der Rahmenbedingungen, unter denen ein Auslandseinsatz stattgefunden hat, trägt wiederum dem Umstand Rechnung, dass der Chef des Stabes eines ... regelmäßig die Sicherstellung der Auftragserfüllung des [X.]mmandostabes in der Funktion eines Leitkommandos für den Einsatz zu verantworten hat. [X.] Dr. H. und [X.] Dr. [X.]. verfügen beide über mehr als 450 Einsatztage, die sie auch unter schwierigen Rahmenbedingungen absolviert haben. Mit Ausnahme von [X.] [X.]. können weder [X.] M. noch [X.] Dr. St. oder [X.] S. eine vergleichbare Anzahl von Einsatztagen vorweisen.

Die für Spitzenverwendungen im Sanitätsdienst der [X.] geforderte Promotion konnten [X.] M. und [X.] S. bisher noch nicht abschließen.

Die Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten ist bei allen vorgestellten [X.] überdurchschnittlich gut, wobei hier [X.] Dr. [X.]. mit 8,10 gegenüber [X.] Dr. H. und den weiteren Kandidaten einen relevanten Vorsprung inne hat.

[X.] Dr. H. übt die Funktion des Chefs des Stabes ... bereits seit November 2010 mit Genehmigung der Personal bearbeitenden Stelle zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus und verfügt somit über einen relativen Erfahrungsvorsprung, der in die Gesamtbewertung mit einzubeziehen ist.

Aufgrund regionaler Präferenzen beider Kandidaten und der bereits erfolgten Einarbeitung von [X.] Dr. H. auf dem Dienstposten im ... wird daher zusammenfassend empfohlen, den Dienstposten ChdSt ... durch [X.] Dr. H. und ChdSt ...durch [X.] Dr. [X.]. zu besetzen."

8

Die tabellarische Übersicht zu den dienstlichen Beurteilungen weist bei den aktuellen Beurteilungen (2009) für den Antragsteller hinsichtlich der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten einen Durchschnittswert von 7,00 und für den Beigeladenen einen Durchschnittswert von 6,70 aus; die Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten lautet für den Antragsteller "deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" und für den Beigeladenen "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn".

9

Das "[X.]" in dem Ergebnisprotokoll des [X.] vom 6. Juni 2011 begründet die Empfehlung zugunsten des Beigeladenen wie folgt: "[X.], Promotion, Erfahrung auf dem [X.]".

In dem Vorlageschreiben des Referats [X.] I 2 vom 30. Juni 2011 wird zur Nachbesetzung der Dienstposten des Chefs des Stabes bei den [X.] ... unter anderem angemerkt:

"Bei den empfohlenen Kandidaten handelt es sich jeweils um [X.], die für weitere höherwertige Aufgaben über diese Verwendung aufgebaut werden sollen. Eine reguläre Stehzeit auf dem [X.] kann realisiert werden. Eine entspr. Anschlussverwendung auf einem STAN-[X.] (Zielstruktur) ist für beide Kandidaten nach derzeitigem Planungsstand sicher gestellt.

- (...) ..., Chef des Stabes und AbtLtr ... ([X.]) <- [X.] Dr. H., Leiter FachSanZ H.

Fallgruppe: Aufsteiger/zwingend zu besetzender Dienstposten.

Auswirkung auf Folgeringe: [X.] / zwingend zu besetzender [X.], [X.] nicht realisierbar, Beratung Aufsteiger erforderlich.".

3. Der Beigeladene wurde zum 1. Juli 2011 auf den strittigen Dienstposten versetzt und mit Wirkung vom selben Tage in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen.

Nach Mitteilungen des [X.] - [X.] 2 - sowie des Beigeladenen selbst wurde der Beigeladene zum 1. Januar 2013 (mit Dienstantritt am 4. März 2013) auf den Dienstposten des Chefs des Stabes beim ... in [X.] (weiter-) versetzt.

4. Der Antragsteller war am 7. Juli 2011 von seinem [X.] darüber unterrichtet worden, dass er für den strittigen Dienstposten nicht ausgewählt worden sei. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2011 beantragte er die gerichtliche Entscheidung durch das [X.]. Der [X.] - [X.] I 7 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 8. November 2011 dem Senat vor.

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil sie mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht in Einklang stehe.

Zu beanstanden sei bereits, dass mit dem Beigeladenen sowie den Mitbewerbern Dr. [X.]., M., [X.]. und S. über die bei der ursprünglichen Auswahlentscheidung betrachteten Bewerber hinaus neue Bewerber in das Verfahren einbezogen worden seien. Ein Abbruch des [X.] sei jedoch ausdrücklich nicht erfolgt. Vielmehr sei das Personalauswahlverfahren aus dem Jahre 2010 fortgeführt worden, so dass die Betrachtung weiterer Kandidaten neben den ursprünglichen Bewerbern unzulässig sei, weil sie zu einer Benachteiligung desjenigen führe, der, wie er, der Antragsteller, bei Fortführung des Verfahrens auszuwählen gewesen wäre.

Beanstandet werde ferner die Vorbereitung der Entscheidung im telefonischen Umspruchverfahren. Dieses sei nur für den Ausnahmefall vorgesehen, weil die Tiefe, Intensität und Differenziertheit der Kandidatenbetrachtung in einer [X.]nferenzsituation zwangsläufig eine bessere sei. [X.] werde die vollständige Information der Teilnehmer am Umspruchverfahren sowie generell die korrekte Durchführung dieses Verfahrens.

Im Vergleich der dienstlichen Beurteilungen verfüge er, der Antragsteller, über die bessere Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten; der niedrigere Durchschnittswert des Beigeladenen sei nicht als im Wesentlichen gleich einzustufen.

Auch hinsichtlich der aus der Dienstpostenbeschreibung folgenden Anforderungen übertreffe er, der Antragsteller, den Beigeladenen in allen Punkten. Er verfüge über eine 10-jährige Führungserfahrung auf [X.] 16 in vier zielgerichteten Verwendungen, während der Beigeladene aus der ersten dreijährigen [X.]-Verwendung heraus direkt in die [X.]-Ebene gefördert werden solle. Höher einzustufen sei auch seine ministerielle Erfahrung. Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation verweise er auf sein Studium der Gesundheitsökonomie, das für die spezifischen Anforderungen des [X.] höher zu gewichten sei als eine [X.]. Im Gegensatz zu dem Beigeladenen sei er, der Antragsteller, aufgrund seiner Verwendung als Gruppenleiter ... mit dem Management der [X.]krankenhäuser bestens vertraut. Zur Einsatzerfahrung verweise er auf seine Verwendung in drei Auslandseinsätzen bei [X.] und [X.]. Außerdem habe er im Hauptquartier der [X.] in [X.] eine internationale Stabs- und Führungsfunktion als Deputy Chief, [X.], [X.] wahrgenommen. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse habe er zuletzt ein [X.] von 4343 erzielt. Für den Beigeladenen enthalte der Personalbogen hierzu keine Angaben. Auch wenn im [X.] für den Personalberaterausschuss nicht erwähnt verfüge er, der Antragsteller, ebenfalls über einen Vorschlag zur Verwendung als Chef des Stabes.

Beanstandet werde ferner, dass bei der Auswahl mit dem Abstellen auf die [X.] des Beigeladenen ein Merkmal herangezogen worden sei, welches im Anforderungsprofil für den Dienstposten nicht vorgesehen sei und im Übrigen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Dienstposten eines Chef des Stabes keine Bedeutung habe. Der Dienstherr müsse sich an das von ihm definierte Anforderungsprofil halten und dürfe nicht im Nachgang willkürlich beliebige, auf den [X.] zugeschnittene Alleinstellungsmerkmale präferieren.

[X.] werde schließlich, dass der Beigeladene entgegen aller Gepflogenheiten bereits vor Beendigung des Auswahlverfahrens seit November 2010 auf den strittigen Dienstposten kommandiert worden sei, um ihm einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen. Üblicherweise sei der geborene Vertreter des Chefs des [X.] des entsprechenden [X.]mmandos, der auch in [X.] als Vertreter für die Vakanz zur Verfügung gestanden hätte.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zielte ursprünglich auf die Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 4. Juli 2011 und die Verpflichtung des [X.], über die Besetzung des [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Hinblick auf die (Weiter-)Versetzung des Beigeladenen zum 1. Januar 2013 auf den Dienstposten des Chefs des Stabes beim ... beantragt der Antragsteller - unter Hinweis auf die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzsprüchen wegen der nicht erfolgten Förderung - zuletzt,

festzustellen, dass die Mitteilung des [X.] - [X.] I 3 -, den Dienstposten Chef des Stabes ... nicht mit ihm, dem Antragsteller, sondern mit einem Mitbewerber zu besetzen, rechtswidrig gewesen ist.

Der [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters [X.] sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung habe ein neues Auswahlverfahren begonnen, bei dem auch neue Kandidaten hätten mitbetrachtet werden dürfen. Auch das Umspruchverfahren beim Personalberaterausschuss sei korrekt durchgeführt worden. Hierzu werde auf ein tabellarisches Protokoll sowie auf eine dienstliche Erklärung von [X.]. vom 3. April 2012 verwiesen. Die Bestimmungen über [X.] ließen ein [X.] bzw. Umspruchverfahren ausdrücklich zu. Im Übrigen würde der Personalberaterausschuss den jeweiligen Inspekteur lediglich dienstintern beraten, jedoch keine Entscheidung treffen; auch der Inspekteur gebe lediglich eine Empfehlung an den Abteilungsleiter [X.], der die eigentliche Personalentscheidung treffe.

Im Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Beigeladene als leistungsstärker einzuschätzen als der Antragsteller. Die geringe Differenz zugunsten des Antragstellers in der Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten verlasse nicht den Bereich, der noch als im Wesentlichen gleich leistungsstark einzuschätzen sei. Daher könne zugunsten des Beigeladenen gewertet werden, dass dieser die Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn", also bis in die Generalebene erhalten habe, während dies beim Antragsteller mit der Entwicklungsprognose "deutlich oberhalb der Laufbahnperspektive" ungünstiger ausgefallen sei. Auch aus einer Abrundung des Leistungsbilds unter Berücksichtigung der vorletzten und vorvorletzten Beurteilungen ergebe sich kein Vorsprung zugunsten des Antragstellers. Nach den maßgeblichen aktuellen Beurteilungen und der deutlich besseren Entwicklungsprognose des Beigeladenen sei diesem aus [X.] der Vorrang einzuräumen. Zu Gunsten des Beigeladenen könne auch berücksichtigt werden, dass er infolge seiner Verwendung auf dem strittigen Dienstposten über einen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller verfüge.

Der Beigeladene sei für den Dienstposten auch besser geeignet als der Antragsteller. Der Antragsteller verfüge über insgesamt 8 Monate Einsatz in drei Verwendungen, der Beigeladene über 16 Monate in vier Verwendungen. Zudem habe der Beigeladene zuletzt als [X.]mmandeur des [X.] [X.]/[X.] fungiert, während der Antragsteller lediglich Medizinischer Direktor und Dienstältester Deutscher Offizier des [X.] [X.] gewesen sei. Der Beigeladene verfüge damit über die aktuellere und höherwertige Einsatzverwendung, die wegen der einsatzrelevanten Aufgaben des [X.] auch in dem Anforderungsprofil entsprechend abgebildet und gewichtet sei. Der Behauptung, der Antragsteller übertreffe hinsichtlich aller Qualifikationsmerkmale den Beigeladenen, werde widersprochen. Hinsichtlich der Führungserfahrung weise der Beigeladene im Gegensatz zum Antragsteller drei langjährige Verwendungen statt nur einer Verwendung als Disziplinarvorgesetzter der [X.] auf und sei daher insofern besser qualifiziert; für den strittigen Dienstposten seien diese Erfahrungen wertvoller als die [X.]-Stabsverwendungen des Antragstellers, die lediglich "allgemeine Führungsverwendungen" darstellten. Die ministerielle Erfahrung beider Offiziere sei vergleichbar. Der Beigeladene habe eine zwar kürzere, jedoch hochwertige Verwendung als Referent im Presse- und Informationsstab des [X.] vorzuweisen, wo er als Sprecher eines militärischen Organisationsbereichs diesen allein repräsentiert und damit eine exponierte Position eingenommen habe. Der Antragsteller könne auch keinen [X.] aus Erfahrungen aus regionalen Sanitätseinrichtungen bzw. [X.]krankenhäusern ableiten; die Führung der [X.]krankenhäuser sei nicht Teil der Aufgaben eines Chefs des Stabes im ..., sondern Aufgabe des [X.]mmandeurs bzw. dessen Vertreters.

Der Beigeladene sei schließlich auch besser befähigt als der Antragsteller. Zwar fordere das Anforderungsprofil nicht ausdrücklich eine [X.]; andernfalls hätte der Antragsteller im Auswahlverfahren bereits nicht mitbetrachtet werden dürfen. Die [X.] sei aber in der Funktion als Vorgesetzter mit Wahrnehmung der fachlichen Dienstaufsicht und somit [X.] von kurativ tätigen Gebietsärzten sachgerecht. Das Studium der Gesundheitsökonomie, über das der Antragsteller verfüge, sei demgegenüber geringer zu bewerten. Bei der Aufgabenwahrnehmung als Abteilungsleiter Gesundheitswesen mit den Schwerpunkten Heilfürsorge und öffentlich-rechtliche Fachaufgaben handele es sich um eine eindeutig medizinisch-fachliche Anforderung, bei der die Qualifikation als Gebietsarzt in der ganzheitlichen Betrachtung von entscheidender Bedeutung sein könne.

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse [X.] habe im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keiner der sechs Bewerber über ein gültiges [X.] verfügt. Da das geforderte Mindest-[X.] mit 2221 jedoch einem sehr niedrigen Niveau entspreche, sei zugunsten aller Bewerber von der Erfüllung dieser Anforderung ausgegangen worden. Dies gelte auch für den Beigeladenen, der zweimal als Medical Adviser in einem englischsprachigen Stab im [X.]sovo eingesetzt gewesen sei und sich in dieser Funktion hervorragend bewährt habe, so dass dessen Sprachkenntnisse mindestens auf dem geforderten Niveau lägen.

Hinsichtlich der kommissarischen Verwendung des Beigeladenen auf dem strittigen Dienstposten werde darauf hingewiesen, dass der Vorschlag hierfür nicht durch die Personalführung erfolgt sei. Vielmehr habe der [X.]mmandeur des ... auf Grund seiner Personenkenntnis in seinem Verantwortungsbereich den Beigeladenen mit der Vertretung beauftragt. Bei einer solchen Vertretung sei die Personalführung nach zwei Monaten zu informieren; bestehe von Seiten des Bedarfsträgers das Erfordernis, die Maßnahme über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus auszudehnen, sei dies bei der Abteilung [X.] unter Angabe der dienstlichen Notwendigkeit zu beantragen. Diesem Antrag sei von Seiten der Personalführung [X.] zugestimmt worden.

Der Beigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des [X.] - [X.] I 7 [X.].: ... -, die Unterlagen des Auswahlverfahrens und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung hat keinen Erfolg.

1. Das ursprüngli[X.]he Begehren des Antragstellers, die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlents[X.]heidung vom 4. Juli 2011 aufzuheben und den [X.] zu verpfli[X.]hten, über die Besetzung des Dienstpostens des Chefs des Stabes und Abteilungsleiters ... unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts neu zu ents[X.]heiden, hat si[X.]h erledigt.

Die Erledigung ist zwar ni[X.]ht dadur[X.]h eingetreten, dass der strittige Dienstposten zum 1. Juli 2011 mit dem Beigeladenen besetzt und dieser in eine der Dotierung des Dienstpostens entspre[X.]hende Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen worden ist. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s verfestigt si[X.]h eine einmal getroffene militäris[X.]he Verwendungsents[X.]heidung - au[X.]h na[X.]h einer der Bewertung des Dienstpostens entspre[X.]henden Beförderung oder Planstelleneinweisung - ni[X.]ht dahin, dass der dur[X.]h sie begünstigte Soldat eine re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber re[X.]htswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Bes[X.]hlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 [X.] 19.08 - Rn. 29 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 [X.] 59.10 - Rn. 22 ).

Die angefo[X.]htene Auswahlents[X.]heidung hat si[X.]h jedo[X.]h dadur[X.]h erledigt, dass der ausgewählte Bewerber - der Beigeladene - zum 1. Januar 2013 auf den Dienstposten des Chefs des Stabes beim ... in [X.] (weiter-)versetzt wurde.

Der Antragsteller hat diesem Umstand sa[X.]hgere[X.]ht mit der Umstellung seines [X.] auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]O, hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O) Re[X.]hnung getragen. Sein mit S[X.]hriftsatz seiner Bevollmä[X.]htigten vom 22. Januar 2013 gestellter Antrag ist dahingehend zu präzisieren, dass begehrt wird, festzustellen, dass die Ents[X.]heidung des Abteilungsleiters Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten ([X.]) im [X.] vom 4. Juli 2011, den Dienstposten des Chefs des Stabes und Abteilungsleiters ... in [X.], (Teileinheit/Zeile ...) mit dem Beigeladenen zu besetzen, re[X.]htswidrig war.

2. Dieser Antrag ist zulässig.

Hat si[X.]h eine truppendienstli[X.]he Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 [X.] darstellt, oder die Ablehnung einer sol[X.]hen Maßnahme vor der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung erledigt, so ents[X.]heidet das Wehrdienstgeri[X.]ht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]O, ob die Maßnahme re[X.]htswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein bere[X.]htigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]O in der seit 1. Februar 2009 geltenden Fassung verlangt ni[X.]ht mehr die förmli[X.]he Stellung eines Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend ma[X.]hen (stRspr, z.B. Bes[X.]hluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 [X.] 42.09 - [X.] 450.1 § 19 [X.]O Nr. 3 = [X.], 161 m.w.N.). Das erforderli[X.]he Feststellungsinteresse kann si[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absi[X.]ht ergeben, einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h geltend zu ma[X.]hen, sofern dieser ni[X.]ht von vornherein als aussi[X.]htslos ers[X.]heint. Ein bere[X.]htigtes Feststellungsinteresse kommt au[X.]h in Betra[X.]ht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktis[X.]he Grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigung na[X.]h si[X.]h zieht (vgl. z.B. Bes[X.]hluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 [X.] 13.11 - Rn. 19).

Der Antragsteller hat ein bere[X.]htigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Er hat erklärt, einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen der ni[X.]ht erfolgten Förderung und si[X.]h forts[X.]hreibender Na[X.]hteile in der weiteren Laufbahnentwi[X.]klung geltend ma[X.]hen zu wollen. Ein sol[X.]her S[X.]hadensersatzanspru[X.]h, ggf. geri[X.]htet auf den "[X.]" wegen einer erst später erfolgten Beförderung oder Einweisung in ein Amt einer höheren Besoldungsgruppe, ist ni[X.]ht von vorneherein von der Hand zu weisen. Die Erledigung ist au[X.]h ni[X.]ht bereits vor Re[X.]htshängigkeit des Antrags auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung eingetreten; der Antragsteller ist deshalb ni[X.]ht darauf zu verweisen, eine eventuelle S[X.]hadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen Geri[X.]ht zu erheben, das inzident die Re[X.]htmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme überprüft (vgl. hierzu Bes[X.]hluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 [X.] 13.11 - Rn. 21 m.w.N.). Das erledigende Ereignis ist vielmehr na[X.]h intensiver und aufwändiger Prozessführung dur[X.]h die Beteiligten erst kurz vor einer bereits terminierten Sitzung des [X.]s zur Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he eingetreten. In einer sol[X.]hen [X.]onstellation sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen (sog. Fortsetzungsbonus; vgl. zum Beamtenre[X.]ht Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 <85> = [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 Rn. 12).

3. Der Antrag ist jedo[X.]h ni[X.]ht begründet.

Die Ents[X.]heidung des Abteilungsleiters [X.] vom 4. Juli 2011, den Dienstposten des Chefs des Stabes und Abteilungsleiters ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, war re[X.]htmäßig.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zu beamtenre[X.]htli[X.]hen [X.]onkurrentenstreitigkeiten um [X.] folgt aus Art. 33 Abs. 2 [X.]. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpfli[X.]htung des Dienstherrn, die seiner Ents[X.]heidung zu Grunde liegenden wesentli[X.]hen Auswahlerwägungen s[X.]hriftli[X.]h niederzulegen, um eine sa[X.]hgere[X.]hte [X.]ontrolle dur[X.]h den unterlegenen Bewerber und ggf. dur[X.]h das Geri[X.]ht zu ermögli[X.]hen ([X.], [X.]ammerbes[X.]hluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.][X.] 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178 = [X.] 2008, 169). § 3 Abs. 1 [X.] übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstre[X.]kt sie über Ernennungen hinaus ausdrü[X.]kli[X.]h auf [X.]. Der [X.] hat deshalb eine entspre[X.]hende Verpfli[X.]htung zur Dokumentation der wesentli[X.]hen Auswahlerwägungen au[X.]h für Ents[X.]heidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein [X.]onkurrenzverhältnis um eine höherwertige militäris[X.]he Verwendung betreffen (vgl. z.B. Bes[X.]hlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 W[X.]1.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 [X.] 19.08 - a.a.[X.] Rn. 36). Zur Dokumentation verpfli[X.]htet ist primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlents[X.]heidung zuständig ist (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 [X.] 52.08 - Rn. 29 f. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 W[X.]6.09 - Rn. 27 ).

Die Dokumentationspfli[X.]ht ist, was von dem Antragsteller au[X.]h ni[X.]ht in Frage gestellt wird, im vorliegenden Fall erfüllt. Der für die Auswahlents[X.]heidung zuständige und damit dokumentationspfli[X.]htige Abteilungsleiter [X.] hat si[X.]h unter dem 4. Juli 2011 mit der ihm mit S[X.]hreiben vom 6. Juni 2011 übermittelten Empfehlung des [X.] des Sanitätsdienstes zur Besetzung des Dienstpostens (die ihrerseits der Empfehlung des [X.] folgte) einverstanden erklärt (vgl. Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 1 der Bestimmungen über die [X.] vom 7. August 2003). Unter demselben Datum hat er die Ents[X.]heidungsvorlage vom 30. Juni 2011 abgezei[X.]hnet, mit dem ihm die der Empfehlung zugrundeliegenden Unterlagen unterbreitet wurden und er um Zustimmung zu der Auswahlempfehlung gebeten wurde. Mit der Einverständniserklärung und der Abzei[X.]hnung der Ents[X.]heidungsvorlage hat er si[X.]h zuglei[X.]h den Inhalt der Auswahlunterlagen zu Eigen gema[X.]ht und damit diejenigen Erwägungen fixiert, die der geri[X.]htli[X.]hen [X.]ontrolle zugrundezulegen sind.

b) Die Auswahlents[X.]heidung des Abteilungsleiters [X.] vom 4. Juli 2011 ist im Ergebnis re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden und insbesondere vereinbar mit dem aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] folgenden [X.] bzw. Grundsatz der Bestenauslese.

aa) Für die na[X.]h Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] gebotene Auswahl na[X.]h Eignung, Befähigung und Leistung und für die geri[X.]htli[X.]he [X.]ontrolle der Auswahlents[X.]heidung gelten na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s insbesondere die na[X.]hfolgenden Grundsätze (vgl. zuletzt Bes[X.]hluss vom 25. September 2012 - BVerwG 1 [X.] 44.11 - Rn. 28 ff. m.w.N.).

Ein Soldat hat grundsätzli[X.]h keinen Anspru[X.]h auf eine bestimmte örtli[X.]he oder fa[X.]hli[X.]he Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspru[X.]h lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Fürsorgepfli[X.]ht ableiten. Vielmehr ents[X.]heidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten na[X.]h Maßgabe des dienstli[X.]hen Bedürfnisses na[X.]h seinem pfli[X.]htgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der [X.]onkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Re[X.]htsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Ents[X.]heidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. Bes[X.]hluss vom 26. November 1986 - BVerwG 1 [X.] 117.86 - BVerwGE 83, 251 <253>). Demzufolge bes[X.]hränkt si[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung der Eignung auf die [X.]ontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Ents[X.]heidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzli[X.]hen Rahmen des [X.] verkannt hat, ob er von einem unri[X.]htigen Sa[X.]hverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe ni[X.]ht bea[X.]htet, sa[X.]hfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvors[X.]hriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Bes[X.]hluss vom 14. September 1999 - BVerwG 1 [X.] 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = [X.] 236.1 § 3 [X.] Nr. 21).

Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines Anforderungsprofils als Maßstab der Anforderungen an den/die Bewerber oder in Form einer im Auswahlverfahren herangezogenen Aufgaben- und Tätigkeitsbes[X.]hreibung für den Dienstposten) unterliegen als organisatoris[X.]he Maßnahmen na[X.]h Maßgabe militäris[X.]her Zwe[X.]kmäßigkeit zwar ni[X.]ht der geri[X.]htli[X.]hen [X.]ontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlents[X.]heidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgaben- und Tätigkeitsbes[X.]hreibung ausgeri[X.]htet hat, ist geri[X.]htli[X.]h in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentli[X.]he inhaltli[X.]he Bewertung der Eignung der [X.]andidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgaben- und Tätigkeitsbes[X.]hreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten einges[X.]hränkten geri[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung (vgl. dazu im Einzelnen Bes[X.]hluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 W[X.]9.07 - a.a.[X.] Rn. 42).

Wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gere[X.]ht werden, haben - in der Regel dur[X.]h dienstli[X.]he Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 W[X.]1.06 - BVerwGE 128, 329 <338> = [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 W[X.]9.07 - a.a.[X.] Rn. 42; für das Beamtenre[X.]ht Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = [X.] 232 § 8 [X.] Nr. 54). Zur Ermittlung des [X.] konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlents[X.]heidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstli[X.]hen Beurteilung regelmäßig eine auss[X.]hlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner [X.]ontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlents[X.]heidung au[X.]h frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 [X.] 6.07 - [X.] 449.2 § 2 [X.] 2002 Nr. 9 und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 W[X.]6.09 - a.a.[X.]). Sind dana[X.]h mehrere Bewerber als im Wesentli[X.]hen glei[X.]h geeignet einzustufen, kann im Rahmen sa[X.]hgere[X.]hter Erwägungen au[X.]h sonstigen sa[X.]hli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ein (gegebenenfalls) ents[X.]heidendes Gewi[X.]ht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadur[X.]h das Gebot der Auswahl na[X.]h Eignung, Befähigung und Leistung ni[X.]ht in Frage gestellt wird (vgl. Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 [X.] 59.10 - [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 60 Rn. 31 m.w.N.).

bb) Die Auswahlents[X.]heidung des Abteilungsleiters [X.] vom 4. Juli 2011 ist mit diesen Grundsätzen vereinbar.

aaa) Es liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvors[X.]hriften vor.

(1) Ni[X.]ht zu beanstanden ist zunä[X.]hst, dass na[X.]h Aufhebung der ursprüngli[X.]hen Auswahlents[X.]heidung vom 12. April 2010 der [X.]reis der betra[X.]hteten Bewerber um mehrere Sanitätsoffiziere, darunter den letztli[X.]h ausgewählten Beigeladenen, erweitert wurde.

Ziel des Auswahlverfahrens ist es, den na[X.]h dem [X.] geeignetsten Bewerber zu ermitteln. Diesem Ziel entspri[X.]ht es, dass alle Soldaten, die si[X.]h bewerben oder die dur[X.]h die Personalführung von Amts wegen in die engere Wahl genommen werden, in die Betra[X.]htung einbezogen werden. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] folgende Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h gibt jedem Bewerber ein Re[X.]ht darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurü[X.]kweist, die dur[X.]h den [X.] gede[X.]kt sind (vgl. Bes[X.]hluss vom 25. September 2012 - BVerwG 1 [X.] 44.11 - Rn. 52 m.w.N.), und er das Auswahlverfahren nur aus sa[X.]hli[X.]hen Gründen abbri[X.]ht, also ni[X.]ht etwa, um einen unerwüns[X.]hten [X.]andidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl auszus[X.]hließen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 <368>). Daraus folgt zuglei[X.]h - umgekehrt -, dass der Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h keinen "[X.]onkurrenzs[X.]hutz" in dem Sinne gewähren kann, dass grundsätzli[X.]h in Betra[X.]ht kommende [X.]andidaten dem [X.] ferngehalten werden. Ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen es zu einer Bes[X.]hränkung des [X.]s, wie sie dem Antragsteller vors[X.]hwebt, kommen kann, etwa wenn eine Auss[X.]hreibung bestimmte Auss[X.]hlussfristen vorsieht oder wenn das Auswahlverfahren weit fortges[X.]hritten ist, muss ni[X.]ht ents[X.]hieden werden, weil eine derartige Fallkonstellation hier ni[X.]ht vorliegt. Vielmehr wurde das Verfahren mit einem erweiterten [X.] gerade deshalb von Anfang an wieder aufgenommen, weil si[X.]h die ursprüngli[X.]he Auswahl als fehlerhaft erwiesen hatte. Hinzu kommt, dass si[X.]h na[X.]h Ablauf von einem Jahr zwis[X.]hen der aufgehobenen ursprüngli[X.]hen Auswahlents[X.]heidung vom 12. April 2010 und dem Beginn des zweiten "Auswahldur[X.]hgangs" ab Mai 2011 der [X.]reis der in Betra[X.]ht kommenden Bewerber infolge dienstli[X.]her und persönli[X.]her Veränderungen naturgemäß anders darstellen kann.

(2) Ni[X.]ht zu beanstanden ist au[X.]h die Mitwirkung des [X.] in Form eines [X.].

Der Personalberaterauss[X.]huss berät grundsätzli[X.]h in mindestens halbjährli[X.]h einzuberufenden [X.]onferenzen. Gemäß Nr. 3.3 Satz 2 der Bestimmungen über die [X.] können im Ausnahmefall Bes[X.]hlüsse jedo[X.]h au[X.]h unter auss[X.]hließli[X.]her Beteiligung der ständigen Mitglieder im [X.] oder - wie hier - im Umspru[X.]hverfahren herbeigeführt werden. Die Bestimmungen enthalten keine Definition oder Umgrenzung, unter wel[X.]hen Voraussetzungen von der Befugnis zur ausnahmsweisen Bes[X.]hlussfassung im Umlaufverfahren Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden darf. Da es si[X.]h bei den Bestimmungen über die [X.] ni[X.]ht um eine Re[X.]htsnorm, sondern um Verwaltungsvors[X.]hriften handelt, ist maßgebli[X.]h für das Verständnis der darin enthaltenen unbestimmten Begriffe die tatsä[X.]hli[X.]he Verwaltungspraxis (stRspr, vgl. Bes[X.]hluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 [X.] 19.07 - [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 44 Rn. 23 m.w.N.). Wird der "Ausnahmefall" im Sinne der Nr. 3.3 Satz 2 der Bestimmungen, wie dies dem [X.] au[X.]h aus anderen Verfahren bekannt ist, verglei[X.]hsweise großzügig angenommen und häufiger praktiziert, so ist dies die maßgebli[X.]he Verwaltungspraxis, innerhalb derer der Antragsteller Glei[X.]hbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) einfordern kann.

Soweit der Antragsteller dana[X.]h die korrekte Dur[X.]hführung des [X.] in Zweifel zieht, ist der [X.] dem mit der Vorlage des Protokolls über die namentli[X.]he Stimmabgabe (eins[X.]hließli[X.]h des Datums und der - persönli[X.]hen, telefonis[X.]hen oder s[X.]hriftli[X.]hen - Form der Befragung), einer dienstli[X.]hen Erklärung des zuständigen [X.] ... Oberstapotheker Si. vom 3. April 2012 (insbesondere zur ausführli[X.]hen Information der Mitglieder des [X.]) sowie weiteren Erläuterungen (S[X.]hreiben vom 17. Juli 2012) im Einzelnen entgegengetreten. Na[X.]h Überzeugung des [X.]s verbleiben dana[X.]h keine begründeten Zweifel an der ordnungsgemäßen Dur[X.]hführung des [X.].

Die Form des [X.] (als sol[X.]he) begegnet keinen dur[X.]hgreifenden re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Der Antragsteller weist zwar na[X.]hvollziehbar auf die praktis[X.]hen Unters[X.]hiede hin, die zwis[X.]hen der Betra[X.]htung und Erörterung eines [X.]s in einer [X.]onferenz unter Anwesenden einerseits und in einem [X.] oder Umspru[X.]hverfahren andererseits bestehen. Au[X.]h erfolgen die Bes[X.]hlüsse im [X.] oder Umspru[X.]hverfahren in verkleinerter Besetzung unter auss[X.]hließli[X.]her Beteiligung der ständigen Mitglieder, also ohne die ni[X.]htständigen Mitglieder. Ungea[X.]htet dessen ist ein [X.] oder Umspru[X.]hverfahren ni[X.]ht ungeeignet, eine fundierte Meinungsbildung und -äußerung der einzelnen Mitglieder hervorzubringen, so dass der Auss[X.]huss au[X.]h in dieser Verfahrensform seine Funktion als Instrument der Beratung der Ents[X.]heidungsträger erfüllt. Die Form des [X.] oder [X.] liegt damit im Berei[X.]h des Organisationsermessens, das dem Dienstherrn in der Frage zusteht, wie er intern die Abläufe bei der Vorbereitung von Personalents[X.]heidungen ausgestaltet. Im Übrigen spri[X.]ht der Personalberaterauss[X.]huss ledigli[X.]h personelle Empfehlungen an den Inspekteur aus, der diese seinerseits dem für die Ents[X.]heidung zuständigen Abteilungsleiter [X.] zuleitet (Nr. 3.3 Satz 1 und Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 1 der Bestimmungen über die [X.]).

bbb) Die Auswahlents[X.]heidung vom 4. Juli 2011 war materiell re[X.]htmäßig. Es ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Abteilungsleiter [X.] dem Beigeladenen im Eignungs- und Leistungsverglei[X.]h na[X.]h dem Gesamtbild der aktuellen dienstli[X.]hen Beurteilungen den Vorrang gegenüber dem Antragsteller eingeräumt hat.

(1) Der Abteilungsleiter [X.] hat seine Auswahlents[X.]heidung an der Dienstpostenbes[X.]hreibung in der Vorlage des Referats [X.] I 3 vom 13. Mai 2011 für den Personalberaterauss[X.]huss orientiert. Die eins[X.]hlägigen Erfahrungen, Qualifikationen und Vorverwendungen der [X.]andidaten und die Aussagen und Bewertungen der dienstli[X.]hen Beurteilungen werden dort zu den Aufgabens[X.]hwerpunkten des Dienstpostens ins Verhältnis gesetzt.

Ni[X.]ht zu beanstanden ist dana[X.]h die Annahme, dass alle Bewerber die Anforderungskriterien erfüllten und deshalb grundsätzli[X.]h geeignet für die Besetzung des Dienstpostens waren. Dies gilt im Ergebnis au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das Erfordernis [X.] Spra[X.]hkenntnisse der Stufe 2221 na[X.]h dem [X.] Leistungsprofil ([X.]). Zwar verfügte offenbar keiner der Bewerber über einen entspre[X.]henden formalen [X.]-Na[X.]hweis mit aktueller (dreijähriger) Gültigkeit. Dies betrifft au[X.]h den Antragsteller, dessen Spra[X.]hprüfungszeugnis ([X.] 4343) - zwölf Jahre zurü[X.]kliegend - vom 25. August 1999 datiert; ein vom [X.] - [X.] 2 - erwähntes (S[X.]hreiben vom 22. Januar 2012, S. 8) weiteres Zeugnis des Antragstellers vom 22. September 2011 wurde erst na[X.]h der Auswahlents[X.]heidung erstellt. Angesi[X.]hts der akademis[X.]hen und berufli[X.]hen Qualifikation und der Auslandserfahrung der betra[X.]hteten Offiziere ist es im vorliegenden Fall jedo[X.]h hinnehmbar, wenn auf einen formalen Na[X.]hweis einheitli[X.]h verzi[X.]htet und für alle Bewerber unterstellt wurde, dass sie das geforderte - mit der Stufe 2221 sehr niedrige - Niveau an Englis[X.]hkenntnissen erfüllen. Die vom Bedarfsträger vorgenommene Festlegung des Spra[X.]hniveaus (als sol[X.]he) gehört dabei zu den organisatoris[X.]hen Maßnahmen, deren Zwe[X.]kmäßigkeit der geri[X.]htli[X.]hen [X.]ontrolle ni[X.]ht unterliegt (siehe oben [X.] b aa).

(2) Der Abteilungsleiter [X.] durfte dem Beigeladenen in der Gesamtbetra[X.]htung der aktuellen dienstli[X.]hen Beurteilungen den Vorrang gegenüber dem Antragsteller geben.

(a) Die Eins[X.]hätzung, die Leistungsbewertungen des Antragstellers und des Beigeladenen in der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten seien im Wesentli[X.]hen glei[X.]h, hält si[X.]h im Rahmen des eröffneten [X.].

Die aktuellen dienstli[X.]hen Beurteilungen zum [X.] 30. September 2009 weisen für den Antragsteller einen Dur[X.]hs[X.]hnittswert der Aufgabenerfüllung von 7,00 und für den Beigeladenen einen Dur[X.]hs[X.]hnittswert von 6,70 aus.

Die Vorlage des Referats [X.] I 3 vom 13. Mai 2011 führt zur Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten aus, dass diese bei allen vorgestellten Sanitätsstabsoffizieren überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h gut sei, wobei Oberstarzt Dr. [X.]. (der für den parallelen Dienstposten des Chefs des Stabes beim ... ausgewählte Bewerber, der deshalb im vorliegenden Zusammenhang außer Betra[X.]ht bleibt) mit 8,10 gegenüber Oberstarzt ... (dem Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens) und den weiteren [X.]andidaten einen relevanten Vorsprung habe. Der [X.] - [X.] I 7 - hat in dem Vorlages[X.]hreiben an den [X.] vom 8. November 2011 erklärt, die geringe Leistungsdifferenz zwis[X.]hen dem Antragsteller und dem Beigeladenen verlasse ni[X.]ht den Berei[X.]h, der no[X.]h als "im Wesentli[X.]hen glei[X.]h leistungsstark" einzus[X.]hätzen sei; au[X.]h aus einer Abrundung des Leistungsbilds unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorletzten und vorvorletzten Beurteilung ergebe si[X.]h kein signifikanter Vorsprung zugunsten des Antragstellers.

Diese Eins[X.]hätzung des [X.] lässt si[X.]h (no[X.]h) als zulässige Ergänzung bzw. Präzisierung der Auswahlerwägungen (vgl. dazu Bes[X.]hluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 [X.] 19.08 - BVerwGE 133, 13 <18 f.> = [X.] 449 § 3 [X.] Nr. 50 Rn. 46) auffassen. Sie ist au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht zu beanstanden.

Der [X.] hat über die Frage, unter wel[X.]hen Voraussetzungen Bewerber "als im Wesentli[X.]hen glei[X.]h geeignet" einzustufen sind, unter der Geltung der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der [X.] ([X.]) vom 17. Januar 2007 no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden. Aussagen, die zu früheren Fassungen getroffen wurden, lassen si[X.]h auf die aktuellen Beurteilungsbestimmungen ni[X.]ht übertragen, weil diese ein grundlegend verändertes, auf eine verstärkte Differenzierung der Bewertungen zielendes Beurteilungssystem vorsehen. Mittel hierzu sind - unter anderem - eine neunstufige Skala, na[X.]h der zehn Einzelmerkmale zu bewerten sind, und die Festlegung von Ri[X.]htwerten für bestimmte Wertungsberei[X.]he (siehe im Einzelnen § 2 Abs. 5 und 6 [X.] i.d.F. der [X.] zur Änderung der [X.] vom 23. September 2009 und Nr. 610 [X.]; vgl. dazu Bes[X.]hluss vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 W[X.]0.11 - Rn. 24 ff.). Der Anteil der Soldatinnen und Soldaten einer Verglei[X.]hsgruppe soll, bezogen auf die Dur[X.]hs[X.]hnittswerte der individuellen Aufgabenerfüllung, im Wertungsberei[X.]h von 6,21 bis 7,30 zwanzig Prozent sowie von 7,31 bis 9,00 fünfzehn Prozent ni[X.]ht übers[X.]hreiten (Nr. 610 Bu[X.]hst. [X.] 1 [X.]).

Im Hinbli[X.]k auf die zentrale Bedeutung der mit Ri[X.]htwerten versehenen Wertungsberei[X.]he für die Differenzierung im Leistungsverglei[X.]h kommen für eine Eins[X.]hätzung als "im Wesentli[X.]hen glei[X.]h" von vorneherein nur sol[X.]he Bewertungen in Betra[X.]ht, die innerhalb desselben Wertungsberei[X.]hs liegen (7,31 bis 9,00; 6,21 bis 7,30; 6,20 und darunter); denn mit der Zuordnung zu den [X.] wird eine normativ gewollte Abstufung von Leistungsgruppen der beurteilten Soldaten zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht (oberste fünfzehn Prozent; folgende zwanzig Prozent; restli[X.]he 65 Prozent). Liegen die Bewertungen innerhalb desselben Wertungsberei[X.]hs, so muss si[X.]h der [X.] in einem begrenztem Rahmen halten, damit die von den neuen Beurteilungsbestimmungen beabsi[X.]htigte Differenzierung und Aussagekraft der Beurteilungen ni[X.]ht letztli[X.]h wieder eingeebnet wird. Im Hinbli[X.]k auf die - in der Praxis au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h erzielte - deutli[X.]he Spreizung der Bewertungen auf der neunstufigen Skala hält si[X.]h eine Differenz von 0,30 no[X.]h im Rahmen des Spielraums, in dem die für die Auswahlents[X.]heidung zuständige Stelle die Mögli[X.]hkeit (aber ni[X.]ht die Pfli[X.]ht) hat, unters[X.]hiedli[X.]he Leistungsbewertungen als "im Wesentli[X.]hen glei[X.]h" einzustufen.

Im Ergebnis durften daher die Bewertungen des Antragstellers und des Beigeladenen in der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, die in den aktuellen dienstli[X.]hen Beurteilungen (2009) mit 7,00 und 6,70 im selben (zweithö[X.]hsten) Wertungsberei[X.]h liegen, wegen der verglei[X.]hsweise geringen Wertungsdifferenz (0,30) als "im Wesentli[X.]hen glei[X.]h" behandelt werden.

Der - ohnehin nur "abrundende", aber ni[X.]ht auss[X.]hlaggebende - Rü[X.]kgriff auf die davorliegenden dienstli[X.]hen Beurteilungen führt zu keiner abwei[X.]henden Eins[X.]hätzung. Denn in der vorletzten Beurteilung (2007) liegt der Dur[X.]hs[X.]hnittswert der Aufgabenerfüllung des Antragstellers mit 5,40 (im na[X.]h Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]) - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung eines Statuszus[X.]hlags - deutli[X.]h unter demjenigen des Beigeladenen mit 7,40 (im na[X.]h Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]). Den vorvorletzten Beurteilungen (2005) kommt bereits wegen des großen zeitli[X.]hen Abstands zur Auswahlents[X.]heidung vom 4. Juli 2011 keine wesentli[X.]he Bedeutung zu; der si[X.]h dort - wiederum unter Berü[X.]ksi[X.]htigung eines Statuszus[X.]hlags - ergebende Leistungsvorsprung des Antragstellers (6,50 na[X.]h dem früheren Beurteilungssystem im na[X.]h Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]) gegenüber dem Beigeladenen (6,56 im na[X.]h Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]) ist deshalb ni[X.]ht geeignet, die obige Eins[X.]hätzung in Frage zu stellen.

(b) Auf der Grundlage "im Wesentli[X.]hen glei[X.]her" Leistungsbewertungen ist es statthaft, dem prognostis[X.]hen Teil der dienstli[X.]hen Beurteilung, insbesondere der Entwi[X.]klungsprognose des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten (siehe [X.]. [X.] und Nr. 910 [X.]), maßgebli[X.]hes und letztli[X.]h auss[X.]hlaggebendes Gewi[X.]ht zuzumessen.

Wie au[X.]h in der Vorlage des Referats [X.] I 3 vom 13. Mai 2011 ([X.]andidatenvorstellung und tabellaris[X.]he Übersi[X.]ht zu den dienstli[X.]hen Beurteilungen) dargestellt, vergab der nä[X.]hsthöhere Vorgesetzte in der aktuellen dienstli[X.]hen Beurteilung zum [X.] 30. September 2009 für den Beigeladenen die hö[X.]hstmögli[X.]he Entwi[X.]klungsprognose "Förderung bis in die hö[X.]hsten Verwendungen der Laufbahn"; für den Antragsteller liegt die entspre[X.]hende Prognose mit "deutli[X.]h oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" auf der zweiten in Betra[X.]ht kommenden Stufe (Nr. 910 Bu[X.]hst. b [X.]). Die Ents[X.]heidungsvorlage des Referats [X.] I 2 für den Abteilungsleiter [X.] vom 30. Juni 2011 stellt heraus, dass es si[X.]h bei den empfohlenen [X.]andidaten (dem Beigeladenen sowie dem für den parallelen Dienstposten beim ... ausgewählten Bewerber Oberstarzt Dr. [X.].) um Offiziere handele, die für weitere höherwertige Aufgaben über diese Verwendung aufgebaut werden sollen, wobei au[X.]h jeweils bereits eine Ans[X.]hlussverwendung auf einem [X.] in der Zielstruktur für beide [X.]andidaten si[X.]hergestellt sei. Der [X.] - [X.] I 7 - s[X.]hließli[X.]h resümiert in dem Vorlages[X.]hreiben an den [X.] vom 8. November 2011 no[X.]hmals, dass unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der maßgebli[X.]hen aktuellen Beurteilung und deutli[X.]h besseren Entwi[X.]klungsprognose des Beigeladenen diesem aus [X.] der Vorrang einzuräumen sei.

Diese Erwägungen sind re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Na[X.]h der Neukonzeption der dienstli[X.]hen Beurteilung der Soldaten dur[X.]h die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 soll den auf die Zukunft geri[X.]hteten Aussagen der Beurteilung, insbesondere der Entwi[X.]klungsprognose, besondere Bedeutung (unter anderem) bei den Verwendungsauswahlverfahren der Personalführung zukommen; sie sollen ents[X.]heidend zur Auswahl des zukünftigen Spitzenpersonals der [X.] beitragen ([X.]. [X.] Abs. 1 [X.]). Jedenfalls in der vorliegenden [X.]onstellation "im Wesentli[X.]hen glei[X.]her" Bewertungen der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten bildet deshalb die Entwi[X.]klungsprognose des stellungnehmenden nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten ein sa[X.]hgere[X.]htes Auswahlkriterium im Sinne des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.]).

[X.][X.]) Die Eignungs- und Befähigungsgesi[X.]htspunkte (Fa[X.]harztqualifikation, Promotion, Erfahrung auf dem Dienstposten), mit denen der Personalberaterauss[X.]huss seine Empfehlung zugunsten des Beigeladenen begründete ("[X.]" des [X.] vom 6. Juni 2011), hätten dagegen für si[X.]h genommen die Auswahlents[X.]heidung ni[X.]ht getragen.

(1) Die erfolgrei[X.]he Weiterbildung zum Fa[X.]harzt ist, wie der Antragsteller zu Re[X.]ht einwendet, in der Dienstpostenbes[X.]hreibung und den weiteren Anforderungen an die Bewerber um den Dienstposten weder als notwendige Voraussetzung no[X.]h als erwüns[X.]hte oder förderli[X.]he Zusatzqualifikation genannt. Eine Aufnahme in das Anforderungsprofil wäre, wenn dieses [X.]riterium für die Auswahl eine Rolle spielen soll, um so naheliegender gewesen, als die Fa[X.]harztqualifikation einen typis[X.]hen, wenn ni[X.]ht den typis[X.]hen Befähigungsna[X.]hweis zusätzli[X.]h zur Ausbildung zum Arzt darstellt; sie wird deshalb, wie dem [X.] aus anderen Verfahren bekannt ist, in vielen Dienstpostenbes[X.]hreibungen für Sanitätsstabsoffiziere Arzt, in der Regel spezifiziert für ein bestimmtes Gebiet, ausdrü[X.]kli[X.]h gefordert. Das Fehlen der ausdrü[X.]kli[X.]hen Benennung im Anforderungsprofil s[X.]hließt es zwar ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hterdings aus, au[X.]h das Vorhandensein einer Fa[X.]harztqualifikation im Rahmen der Bestenauslese zu würdigen. Wenn dieser Qualifikation, ohne dass sie in das Anforderungsprofil aufgenommen ist, jedo[X.]h auss[X.]hlaggebendes Gewi[X.]ht zukommen soll, so muss ihre besondere Bedeutung für die auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben einigermaßen offensi[X.]htli[X.]h sein. Diese besondere Bedeutung einer - zudem ni[X.]ht weiter spezifizierten - Fa[X.]harztqualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben des Chefs des Stabes und Abteilungsleiters Gesundheitswesen bei einem ... ist au[X.]h na[X.]h den Ausführungen des [X.] im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h geworden.

(2) Das [X.]riterium der Promotion erfüllen sowohl der Beigeladene als au[X.]h der Antragsteller. Unabhängig davon hat der [X.] wiederholt ents[X.]hieden, dass, wenn - wie hier - eine Promotion keine Voraussetzung im Rahmen des Anforderungsprofils oder der Dienstpostenbes[X.]hreibung ist und der zu besetzende Dienstposten inhaltli[X.]h au[X.]h sonst keine explizit wissens[X.]haftli[X.]hen Bezüge aufweist, die Promotion in der Regel kein maßgebli[X.]hes [X.]riterium für die Bevorzugung eines bestimmten Soldaten im Auswahlverfahren darstellt (vgl. zuletzt Bes[X.]hluss vom 25. September 2012 - BVerwG 1 [X.] 44.11 - Rn. 50 m.w.N.).

(3) [X.]ein auss[X.]hlaggebendes [X.]riterium zugunsten des Beigeladenen kann s[X.]hließli[X.]h au[X.]h dessen Erfahrung auf dem strittigen Dienstposten bilden, mit dessen Aufgaben er ab November 2010 vertretungsweise betraut war.

Unter den Gesi[X.]htspunkten von Eignung und Leistung kann die vertretungsweise Tätigkeit des Beigeladenen erst dann verwertet werden, wenn diese in einer dienstli[X.]hen Beurteilung gewürdigt ist, die mit korrespondierenden Beurteilungen der übrigen Bewerber verglei[X.]hbar ist. Das wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn zur Vorbereitung des Auswahlverfahrens im Frühjahr 2011 für alle Bewerber aktuelle Sonderbeurteilungen erstellt worden wären. In den Eignungs- und Leistungsverglei[X.]h auf der Basis der dienstli[X.]hen Beurteilungen zum 30. September 2009 lassen si[X.]h jedo[X.]h außerhalb verglei[X.]hbarer dienstli[X.]her Beurteilungen getroffene Äußerungen der Vorgesetzten des Beigeladenen über dessen vertretungsweise Tätigkeit ab November 2010 ni[X.]ht einführen.

Die Erfahrung des Beigeladenen auf dem Dienstposten als sol[X.]he, d.h. unabhängig von einer Bewertung seiner Leistungen und der darauf gestützten Eignungsprognose, kann in einem Auswahlverfahren na[X.]h dem Grundsatz der Bestenauslese ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Die Betrauung des Beigeladenen mit der Vertretung auf dem Dienstposten beruhte allein auf einer organisatoris[X.]hen Maßnahme; sie erfolgte ni[X.]ht aufgrund einer Auswahl na[X.]h dem Leistungsprinzip. Die Tätigkeit auf dem Dienstposten und die dabei gewonnene Erfahrung (als sol[X.]he) lassen si[X.]h deshalb ni[X.]ht den dur[X.]h Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 [X.] vorgegebenen persönli[X.]hen Merkmalen zuordnen.

4. Der Beigeladene trägt seine ihm in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen selbst, weil er keinen eigenen Antrag gestellt hat.

Meta

1 WB 60/11

29.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 2 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2013, Az. 1 WB 60/11 (REWIS RS 2013, 8612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8612

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AN 1 E 15.01003

M 5 E 15.3937

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