Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2011, Az. 1 WDS-VR 5/11

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2011, 271

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Gegenstand

Auswahlverfahren; Konkurrentenstreit; Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit durch einseitige Beeinflussung der Auswahlentscheidung


Leitsatz

Das Recht eines Bewerbers auf Wahrung der Chancengleichheit im Auswahlverfahren ist verletzt, wenn die Beurteilung der Eignung aller Bewerber (hier in Vorstellungsgesprächen) nicht allein und originär den dazu durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermächtigten Ausschüssen oder Vorgesetzten überlassen wird.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne "ausgesuchte" Bewerber außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens hinsichtlich ihrer Eignung einer "Vorauswahl" durch einen Vorgesetzten unterzogen werden, der nicht selbst für die Auswahlentscheidung zuständig ist, dessen Votum aber von den zuständigen Trägern der Auswahlentscheidung als wesentliche Auswahlerwägung in die Auswahlentscheidung einbezogen wird.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Berufsoffizier. Er wandte sich mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Abteilungsleiters Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten im [X.], einen höherwertigen Dienstposten im Bereich des [X.] ([X.]) nicht mit ihm, sondern mit einem anderen Offizier zu besetzen. Er machte unter anderem geltend, dass der Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst einzelne Kandidaten, jedoch nicht ihn, zu Vorstellungsgesprächen eingeladen habe. Außerdem sei das Anforderungsprofil für den strittigen Dienstposten nach diesen Vorstellungsgesprächen in einer Weise geändert worden, dass nur der Beigeladene und ein weiterer Offizier den neuen Anforderungskriterien habe entsprechen können.

Das [X.] hat den [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Versetzung des Beigeladenen auf den strittigen Dienstposten vorläufig rückgängig zu machen.

Entscheidungsgründe

...

1) Für die vom [X.]ntragsteller begehrte einstweilige [X.]nordnung ist ein [X.]nordnungsgrund gegeben (§ 123 [X.]bs. 1 Satz 2, [X.]bs. 3 VwGO i.V.m. § 920 [X.]bs. 2 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Senats und des für das Beamtenrecht zuständigen 2. Revisionssenats des [X.] besteht in [X.] um die Besetzung eines [X.]ienstpostens ein [X.]nordnungsgrund für den [X.]ntrag auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung, weil ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem [X.]ienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der im Fall des Obsiegens des [X.]ntragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten [X.]uswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. [X.]abei geht es um den materiellen Erfahrungsvorsprung, der sich - unabhängig von bestimmten Beurteilungszeiträumen oder Beurteilungsstichtagen - in dem Leistungsbild des ausgewählten Bewerbers niederschlägt und den der rechtswidrig übergangene Bewerber nicht mehr ausgleichen kann. Ein insoweit (beurteilungs-) relevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein [X.]nordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn zwischen dem [X.]ienstantritt auf dem strittigen [X.]ienstposten und der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt (Beschlüsse vom 29. [X.]pril 2010 - BVerwG 1 [X.] 2.10 - [X.] 310 § 123 VwGO Nr. 28 Rn. 20 f. und vom 25. Juli 2011 - BVerwG 1 [X.] 1.11 - Rn. 12 ; vgl. auch Beschluss vom 27. September 2011 - BVerwG 2 VR 3.11 - juris Rn. 17 m.w.N.). [X.]er Beigeladene hat seinen [X.]ienst auf dem strittigen [X.]ienstposten am 26. [X.]pril 2011, also vor deutlich mehr als sechs Monaten angetreten.

2. [X.]er [X.]ntrag ist auch begründet.

[X.]em [X.]ntragsteller steht ein [X.]nordnungsanspruch zur Seite. In der Hauptsache bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugunsten des Beigeladenen getroffenen [X.]uswahlentscheidung des [X.]bteilungsleiters [X.] vom 18. Februar 2011. [X.]iese Entscheidung ist rechtswidrig, weil sie gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des [X.]ntragstellers verstößt, indem sie seinen [X.]nspruch auf Wahrung des Rechts der [X.] im [X.]uswahlverfahren verletzt (dazu a). Bei summarischer Prüfung ist sie auch mit den materiellen Grundsätzen zu den Grenzen des [X.] im Rahmen des [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG und § 3 [X.]bs. 1 SG nicht zu vereinbaren (dazu b).

a) Ein Soldat hat grundsätzlich keinen [X.]nspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten [X.]ienstposten. Über die Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte vielmehr, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. [X.]abei ist zu beachten, dass [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG jedem [X.] ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen [X.]mt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. [X.]er sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen [X.]ienst, sondern auch bei [X.]; ihm korrespondiert ein [X.]nspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 [X.] 37.09 - BVerwGE 136, 204 = [X.] 449 § 3 SG Nr. 56 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 [X.] 18.10 - BVerwGE 138, 70 = [X.] 449 § 3 SG Nr. 59 Rn. 25). Nach der Regelung des § 3 [X.]bs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (stRspr vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.[X.], Rn. 25).

aa) Nähere Einzelheiten des Verfahrens bei [X.]uswahl- und Verwendungsentscheidungen für [X.]ienstposten der Besoldungsgruppe [X.] (und [X.]) sind nicht in speziellen gesetzlichen oder sonstigen normativen Regelungen festgelegt. Vielmehr bestimmt sich das diesbezügliche Verfahren ausschließlich nach Verwaltungsvorschriften, hier insbesondere nach den "Bestimmungen über die [X.]" vom 7. [X.]ugust 2003 - [X.]/03 - <40> - [X.]z.: 16-30-00/8>, im Folgenden: [X.]. [X.]iese Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. [X.]ußenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG. Mit derartigen Verwaltungsvorschriften bindet das [X.] das ihm bei der Verwendungsplanung sowie bei der näheren [X.]usgestaltung von [X.]uswahlverfahren zustehende Planungs- und Organisationsermessen für sich und die nachgeordneten Stellen (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.[X.] Rn. 26 m.w.N.).

Innerhalb eines [X.]uswahlverfahrens muss das [X.] sicherstellen, dass alle Bewerber hinsichtlich der [X.]uswahlkriterien und insbesondere auch bei der Feststellung ihrer Eignung gleich behandelt werden (Beschluss vom 20. September 2011 - BVerwG 1 [X.] 38.10 - Rn. 41 ).

[X.]ie besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruches erfordert eine angemessene Gestaltung des [X.]uswahlverfahrens, um die [X.]urchsetzung der in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG und in § 3 [X.]bs. 1 SG garantierten Rechte sicherstellen zu können. [X.]urch die Gestaltung des [X.]uswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der [X.]uswahlentscheidung genommen. [X.]eshalb muss das [X.]uswahlverfahren unter allen Bewerbern [X.] herstellen und gewährleisten, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen [X.]nforderungen entspricht ([X.], [X.] vom 19. [X.]ezember 2008 - 2 BvR 627/08 - juris Rn. 7 und [X.] vom 18. [X.]ezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - juris Rn. 35, Beschluss vom 20. September 2011 - BVerwG 1 [X.] 38.10 - Rn. 41).

bb) [X.]as Verfahren, das unter Mitwirkung von [X.]n stattfindet, stellt ein gestuftes Verfahren bei der [X.]uswahlentscheidung für die Verwendung auf [X.]ienstposten der Besoldungsgruppen [X.] oder [X.] dar. Es prägt die [X.]usübung des [X.] des für die [X.]uswahl zuständigen [X.]bteilungsleiters [X.] entscheidend und kann nicht unter Verletzung des Gebots der [X.] außer [X.]cht gelassen werden (Beschluss vom 18. [X.]ugust 2004 - BVerwG 1 [X.] 1.04 -). [X.]anach obliegt die Beratung des Stellvertreters des [X.] und [X.] der Streitkräftebasis bei der Besetzung von militärischen [X.]ienstposten im Bereich des [X.] ([X.]) dem Personalberaterausschuss beim Stellvertreter des [X.] und Inspekteur der Streitkräftebasis. [X.]ieser Personalberaterausschuss ist zuständig für die abschließende Beratung der [X.]ienstpostenbesetzung, der eine vorbereitende Beratung in den jeweiligen [X.]n der Inspekteure der Teilstreitkräfte/[X.] vorgeschaltet ist (Nr. 1.1, 1.2 und 1.3 [X.]bs. 1 des [X.]es). Nach Nr. 3.3 des [X.]es beraten die Mitglieder dieser Gremien darüber, welche personellen Empfehlungen dem Stellvertreter des [X.] und Inspekteur der Streitkräftebasis bzw. dem jeweiligen Inspekteur zu machen sind. [X.]ie Empfehlungen aus den [X.]n werden nach Nr. 3.5 des [X.]es dem [X.]bteilungsleiter [X.] unter nachrichtlicher Beteiligung des [X.] unmittelbar zur Entscheidung zugeleitet.

Nach diesen Bestimmungen des [X.]es ist die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung der zu beratenden Offiziere damit den [X.]n im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte und abschließend dem [X.]bteilungsleiter [X.] übertragen.

[X.]as Recht eines Bewerbers auf Wahrung der [X.] im [X.]uswahlverfahren ist unter anderem verletzt, wenn die Betrachtung und Beurteilung der Eignung aller Kandidaten nicht allein und originär den durch eine Rechtsnorm oder einen Erlass dazu ermächtigten [X.]usschüssen bzw. Vorgesetzten überlassen wird. [X.]as ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne "ausgesuchte" Kandidaten außerhalb des formalisierten [X.]uswahlverfahrens - gleichsam vor [X.] gezogen - hinsichtlich ihrer Eignung einer "[X.]" durch einen Vorgesetzten unterzogen werden, der nicht selbst für die [X.]uswahlentscheidung zuständig ist, dessen Votum aber von den zuständigen Trägern der [X.]uswahlentscheidung als wesentliche [X.]uswahlerwägung in die [X.]uswahlentscheidung einbezogen wird. Eine solche Vorgehensweise führt im hier maßgeblichen Zusammenhang dazu, dass die Beratungs- und Empfehlungskompetenzen des [X.] beim Stellvertreter des [X.] und Inspekteur der Streitkräftebasis als eines [X.]s und die abschließende Entscheidungskompetenz des [X.]bteilungsleiters [X.] bei der Beurteilung der Eignung dieser einzelnen Kandidaten einseitig beeinflusst und gegebenenfalls übersteuert werden. [X.]amit geht zugleich die Gefahr einher, dass bestimmte Kandidaten, die in dieser "[X.]" keinen Erfolg haben, im anschließenden formalisierten [X.]uswahlverfahren überhaupt nicht mehr betrachtet, also von einem für die [X.]uswahlentscheidung nicht zuständigen Vorgesetzten vom [X.]uswahlverfahren endgültig ausgeschlossen werden (zur Unzulässigkeit eines derartigen [X.]usschlusses: Beschluss vom 18. [X.]ugust 2004 - BVerwG 1 [X.] 1.04 -).

cc) [X.]ie im [X.]ugust 2010 von der [X.]mtsführung des [X.]-[X.]mtes mit drei Offizieren und dem Beigeladenen durchgeführten Vorstellungsgespräche, zu denen der [X.]ntragsteller nicht eingeladen wurde, verletzten dessen [X.]nspruch auf Wahrung der [X.] im [X.]uswahlverfahren nach dem [X.].

Zwar kann sich der [X.]ienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der persönlichen Eignung der Bewerber auch durch ein Vorstellungsgespräch ein Bild von deren Persönlichkeit verschaffen und sein Eignungsurteil - sei es insgesamt, sei es hinsichtlich eines Teilbereichs der Eignung - von dem Ergebnis des Einstellungsgesprächs (mit) abhängig machen (Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 [X.] 1.02 - [X.] 232 § 8 [X.] Nr. 55 = juris Rn. 12; [X.], [X.] vom 18. [X.]ezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - juris Rn. 48). Vorstellungsgespräche können auch durch ständige Verwaltungspraxis zum Bestandteil eines formalisierten [X.]uswahlverfahrens gemacht werden. Gerade dies hat der [X.] - [X.] I 7 - für das [X.]uswahlverfahren nach dem [X.] jedoch in seinem Schriftsatz vom 8. [X.]ugust 2011 ([X.]) ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Rahmen der Vorbereitung der [X.] beim Inspekteur des [X.] und beim Inspekteur der Streitkräftebasis wurden nach [X.]arstellung des [X.] - [X.] I 7 - im [X.]ugust 2010 mit der [X.]mtsführung des [X.]-[X.]mtes im Rahmen eines "[X.]" acht Kandidaten - darunter der [X.]ntragsteller - besprochen, "um die Sichtweise des Bedarfsträgers zur Eignung für den [X.]ienstposten und die [X.]hancen auf [X.]kzeptanz auszuloten". Ziel dieses [X.]bgleichs war es offensichtlich, vorab eine Äußerung des Präsidenten des [X.]-[X.]mtes zur fachlichen Eignung der Kandidaten zu erhalten. [X.]er Präsident des [X.]-[X.]mtes gehört nach Nr. 2.2 des [X.]es zu den ständigen Mitgliedern des [X.] beim Stellvertreter des [X.] und Inspekteur der Streitkräftebasis; dieser [X.]usschuss wirkt nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 des [X.]es bei der Besetzung von militärischen [X.]ienstposten der Besoldungsgruppen [X.] und [X.] in den Bereichen des [X.]mtes für ... und des [X.] abschließend beratend und empfehlend mit. [X.]as heißt, der Präsident des [X.]-[X.]mtes ist eines von mehreren ständigen Mitgliedern dieses [X.], dessen Mitwirkungskompetenzen nach dem [X.] nicht isoliert vom [X.] bestehen, sondern im [X.]usschuss erst dann einsetzen, wenn die zu beratenden Offiziere dem [X.] entweder persönlich (Nr. 3.2 des [X.]es) oder - wie in ständiger Verwaltungspraxis für [X.]ienstposten im Bereich des [X.] - schriftlich im [X.] oder Umspruchverfahren (Nr. 3.3 des [X.]es) vorgestellt werden. Mit dieser seiner Stellung als ständiges Mitglied innerhalb des formalisierten [X.]uswahlverfahrens ist der Präsident des [X.]-[X.]mtes eingebunden in die notwendige Gewährleistung des Rechts aller Kandidaten auf Wahrung der [X.].

Wird der Präsident des [X.]-[X.]mtes - abweichend vom [X.] - schon vor dem formalisierten Verfahren im Personalberaterausschuss beim Inspekteur der betroffenen Teilstreitkraft, dem lediglich die vorbereitende Beratung der Kandidaten obliegt, zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber konsultiert, hat das [X.] als Organisator des [X.]uswahlverfahrens sicherzustellen, dass durch diese Maßnahme die Rechte der für die [X.]ienstpostenbesetzung in Betracht kommenden "identifizierten" Kandidaten auf [X.] nicht verkürzt oder verletzt werden. [X.]abei erstreckt sich diese Gewährleistungspflicht des [X.] auf derartige Maßnahmen der Eignungsfeststellung oder Eignungskontrolle durch [X.]ritte auch dann, wenn es die Maßnahmen nicht selbst angeordnet hat, deren Ergebnisse aber anschließend als wesentliche [X.]uswahlerwägung in das formalisierte [X.]uswahlverfahren einführt.

[X.]usweislich eines Gesprächsvermerks des Referates [X.] I 2 vom 25. [X.]ugust 2010 zum Betreff "Fachliche Stellungnahme des ... zu einem Kandidatenfeld im Rahmen der Nachbesetzung des Gruppenleiter [X.]..." hat sich der Präsident des [X.]-[X.]mtes nach fachlicher Beratung mit dem stellvertretenden Präsidenten und dem [X.]bteilungsleiter "Truppendienstliche [X.]ufgaben/Verwendung" - bezogen auf die in Vorstellungsgesprächen betrachteten [X.], B, [X.] und [X.] - für den Beigeladenen (Kandidat [X.]) ausgesprochen. [X.]ieses Votum des Präsidenten des [X.]-[X.]mtes zugunsten des Beigeladenen, das der Leiter "Truppendienstliche [X.]ufgaben/Verwendung" dem Referat [X.] I 2 im [X.]uftrag des Präsidenten des [X.]-[X.]mtes fernmündlich übermittelte, hat dann ausdrücklich Eingang in die Vorlage des Referates [X.] I 2 vom 31. Januar 2011 gefunden und ist als eigenständige [X.]uswahlerwägung der Empfehlung des [X.] des [X.] gegenübergestellt worden. [X.]ie Vorlage vom 31. Januar 2011 war Grundlage der abschließenden Beratung des [X.] beim Stellvertreter des [X.] und Inspekteur der Streitkräftebasis.

[X.]a dem [X.]ntragsteller eine Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen nicht ermöglicht worden ist, ist insoweit sein [X.]nspruch auf Wahrung des Rechts auf [X.] im [X.]uswahlverfahren verletzt.

Eine andere Beurteilung ist nicht etwa deshalb geboten, weil der [X.]ntragsteller in den Jahren 2000 bis 2003 schon einmal im [X.]-[X.]mt verwendet worden ist und man ihn deshalb als "bekannt" hätte einschätzen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und des für das Beamtenrecht zuständigen 2. Revisionssenats des [X.] ist die Prüfung der Eignung der Kandidaten in einem [X.]uswahlverfahren zur Besetzung eines [X.]ienstpostens von aktuellen Beurteilungsgrundlagen abhängig zu machen. Verschafft sich der [X.]ienstherr oder ein von ihm Beauftragter von der Eignung eines Bewerbers in einem Vorstellungsgespräch ein persönliches Bild und will er sein eigenes Urteil von dessen Ergebnis (mit) abhängig machen, kommt es gerade auf den - aktuellen - persönlichen Eindruck an, den der Gesprächsführer aufgrund der Äußerungen des Bewerbers und dessen Verhaltensweise im Verlauf des Gespräches - bezogen auf die in Rede stehende Verwendung - gewonnen hat (Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 [X.] 1.02 - a.a.[X.] Rn. 12). Im Zeitpunkt des [X.]uswahlverfahrens war es angesichts der mehrere Jahre zurückliegenden Vorverwendung des [X.]ntragstellers beim [X.] geboten, sich - wenn Vorstellungsgespräche als Instrumente der zusätzlichen Eignungsfeststellung im Hinblick auf den strittigen [X.]ienstposten eingesetzt werden sollten - auch vom [X.]ntragsteller ein aktuelles persönliches Bild zu verschaffen.

Bereits unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts auf [X.] im [X.]uswahlverfahren ist der Erlass der einstweiligen [X.]nordnung in der im Tenor ausgesprochenen Form geboten. [X.]ngesichts des zu Lasten des [X.]ntragstellers fehlerhaft durchgeführten [X.]uswahlverfahrens kann im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass der [X.]ntragsteller ohne die aus den Vorstellungsgesprächen resultierende Befürwortung des Beigeladenen durch den Präsidenten des [X.]-[X.]mtes im anschließenden formalisierten [X.]uswahlverfahren im Hinblick auf seine einschlägige Vorverwendung im Bereich des [X.], die unverändert dem verbindlichen [X.]nforderungsprofil für den strittigen [X.]ienstposten - auch nach dessen nachträglicher Erweiterung - entsprach, sowie angesichts seiner weiteren dienstpostenrelevanten Erfahrung und Bewährung in die engere Wahl der abschließenden Empfehlungen gelangt wäre, die dem [X.]bteilungsleiter [X.] zur Entscheidung vorgelegt wurden.

b) Unabhängig davon bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der [X.]bteilungsleiter [X.] bei seiner [X.]uswahlentscheidung von einem vollständig und richtig erfassten Sachverhalt bei der Eignungsbeurteilung der Kandidaten ausgegangen ist.

[X.]em [X.]bteilungsleiter [X.] steht bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und Leistung der Kandidaten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. [X.]ie gerichtliche Kontrolle erstreckt sich unter anderem darauf, ob er bei seiner [X.]uswahlentscheidung von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. z.B. Beschluss vom 18. [X.]ugust 2004 - BVerwG 1 [X.] 1.04 -). Im hier maßgeblichen Zusammenhang ist der Sachverhalt nur dann richtig und vollständig erfasst, wenn der zuständige Träger der [X.]uswahlentscheidung Kenntnis vom [X.]nforderungsprofil für den zu besetzenden [X.]ienstposten hat und über die Bewerber informiert wird, die den wesentlichen Kriterien des [X.]nforderungsprofils entsprechen. [X.]nderenfalls wird ihm eine ausgewogene [X.]bwägung im [X.]uswahlprozess unmöglich gemacht.

Für ein [X.]uswahlverfahren bleibt eine [X.]ienstpostenbeschreibung bzw. ein [X.]nforderungsprofil, mit dem die dienstlichen [X.]ufgaben des [X.]ienstposteninhabers und die insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen festgelegt werden, nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verbindlich (Urteil vom 16. [X.]ugust 2001 - BVerwG 2 [X.] 3.00 - BVerwGE 115, 58, <60> = [X.] 232 § 8 [X.] Nr. 54; Beschluss vom 25. [X.]pril 2007 - BVerwG 1 [X.] 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 55 = [X.] 449 § 3 SG Nr. 41). Im [X.]uswahlverfahren ist die zuständige Stelle an die von ihr festgelegte [X.]ufgaben- und Funktionsbeschreibung bzw. an das von ihr bestimmte [X.]nforderungsprofil gebunden, weil sie anderenfalls im Widerspruch zu dem selbst gestellten Ziel bestmöglicher [X.]ufgabenwahrnehmung gerät.

In der [X.]ufgabenbeschreibung für den strittigen [X.]ienstposten ist unter den Stichworten "Qualifikationsmerkmale/Erforderliche [X.]usbildung" die ...-fachliche [X.]usbildung gemäß [X.]nweisung [X.] (...) festgeschrieben. Über diese [X.]usbildung verfügt der [X.]ntragsteller, wie auch der [X.] bestätigt hat. In der [X.]ufgabenbeschreibung wird weiterhin als "erforderliche Vorverwendung" auf das "Modell für die Verwendungsplanung der Offiziere des Truppendienstes im [X.]" verwiesen. [X.]ieses durch Erlass des Staatssekretärs vom 1. Februar 2002 erlassene Modell sieht in [X.]nlage 4 ausdrücklich für [X.] im [X.] vor, dass für die Verwendungen ab [X.] der Besoldungsgruppe [X.] 15 eine Vorverwendung im Militärischen [X.]bschirmdienst gegeben sein soll. Wenn man generell oder nur im hier strittigen [X.]uswahlverfahren von dieser durch den Staatssekretär festgelegten [X.]nforderung hätte abweichen wollen, wäre eine Beteiligung und Zustimmung des Staatssekretärs zu dieser Verfahrensänderung notwendig gewesen. [X.]erartiges ist für den Senat nicht ersichtlich und vom [X.] auch nicht vorgetragen.

[X.]ie beiden vorgenannten Qualifikationsmerkmale in der [X.]ufgabenbeschreibung hat das [X.] im Rahmen des [X.]uswahlverfahrens vielmehr beibehalten und nicht aufgegeben. [X.]ie "Ergänzung" des [X.]nforderungsprofils, die das [X.]-[X.]mt - zeitlich nach den Vorstellungsgesprächen - am 6. September 2010 festgelegt hat, hat an den beiden Qualifikationsmerkmalen der ...-fachlichen [X.]usbildung und Vorverwendung nichts geändert. [X.]ie Vorverwendung im [X.]-[X.]mt ist als dienstpostenbezogenes Kriterium der Befähigung auch in dem "[X.]" enthalten, den der Inspekteur des [X.] im Rahmen seiner Empfehlung abgezeichnet hat.

In der Vorlage des Referates [X.] I 2 vom 31. Januar 2011 für den Personalberaterausschuss beim Stellvertreter des [X.] und Inspekteur der Streitkräftebasis wird bei der [X.]arstellung des [X.]nforderungsprofils das Erfordernis einer Vorverwendung im [X.] und einer entsprechenden Fachausbildung demgegenüber nicht mehr erwähnt. Lediglich bei der Bewertung der beiden empfohlenen Kandidaten findet sich der Hinweis, dass sie keine Vorverwendung im [X.]-[X.]mt aufweisen können. Es fehlt aber die Mitteilung, dass unter den betrachteten Bewerbern, die als [X.]-externe Stabsoffiziere in der Vorlage lediglich zusammenfassend und ohne Namensnennung erwähnt sind, allein der [X.]ntragsteller über das wesentliche [X.]nforderungskriterium einer Vorverwendung im [X.] und einer ...-fachlichen [X.]usbildung verfügt. [X.]us den vorgelegten Unterlagen - insbesondere aus der für die [X.]okumentation der wesentlichen [X.]uswahlerwägungen maßgeblichen Vorlage des Referates [X.] I 2 vom 17. Februar 2011 - ist nicht erkennbar, dass der [X.]bteilungsleiter [X.] bei seiner [X.]bwägung der Kandidaten und bei seiner [X.]uswahlentscheidung vom 18. Februar 2011 von diesem entscheidungserheblichen Umstand Kenntnis hatte.

Meta

1 WDS-VR 5/11

19.12.2011

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 123 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2011, Az. 1 WDS-VR 5/11 (REWIS RS 2011, 271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 271

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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