Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.03.2017, Az. V S 3/17 (PKH)

5. Senat | REWIS RS 2017, 14449

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Gegenstand

PKH-Gewährung gilt nur für einen Rechtszug - Kein Verfahrensfehler des FG bei offensichtlicher Unrichtigkeit in den Urteilsgründen


Leitsatz

NV: Wurde ein Verfahren zur Gewährung von PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision geführt, das zur Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz führte, so muss für ein weiteres Beschwerdeverfahren, das im Anschluss an ein klageabweisendes Urteil der ersten Instanz ergeht, erneut PKH beantragt werden, denn gemäß § 119 ZPO wird PKH nur für jeden Rechtszug gesondert bewilligt .

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I.  Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts ([X.]).

Entscheidungsgründe

2

II. 1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, [X.], wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vertritt sich --wie im [X.] der Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst, so muss er die Gründe für eine Zulassung der Revision zumindest in laienhafter Weise darlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 10. Dezember 2014 V S 32/14 ([X.]), [X.], 506). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

2. Ein Anspruch auf Gewährung von [X.] ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht bereits daraus, dass der Senat im ersten Rechtszug [X.] für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] gewährt hat, mit der es die Untätigkeitsklage des Antragstellers zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hatte. Denn gemäß § 119 Abs. 1 ZPO wird [X.] für jeden Rechtszug gesondert bewilligt. Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Verfahren erfolgt zwar dann, wenn einer Beschwerde gegen die Zulassung der Revision stattgegeben wird und das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt wird (§ 116 Abs. 7 [X.]O). Dies gilt jedoch gemäß § 116 Abs. 6 [X.]O dann nicht, wenn der [X.] --wie im [X.] die Vorentscheidung aufgehoben hat und gegen die Entscheidung im zweiten Rechtszug erneut eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird. Eine prozessrechtliche Einheit "vor diesem Gericht" bilden nur ein aufgehobenes und ein weiteres Verfahren in derselben Instanz (§ 37 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), nicht jedoch ein sich anschließendes weiteres Rechtsmittelverfahren (Hartmann, Kostengesetze, § 35 GKG Rz 2).

4

3. Ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf [X.] nicht bereits aus einer früheren Gewährung von [X.], muss das Vorliegen der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" für eine Nichtzulassungsbeschwerde in dem vorliegenden Stadium des Verfahrens erneut gesondert geprüft werden. Der nicht vertretene Antragsteller hat jedoch nicht in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund dargetan. Der behauptete Verfahrensfehler des [X.] (z.B. in Form eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten) liegt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht bereits darin, dass das [X.] in seinen Gründen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) "[X.]" Bezug nimmt, obwohl es sich tatsächlich um ein Urteil des [X.]" gehandelt hat. Aus der zutreffenden Darstellung dieser Entscheidung im Tatbestand ergibt sich, dass es sich hierbei nur um eine offensichtliche Unrichtigkeit des [X.] im Sinne eines Verschreibens gehandelt hat, die ohne Auswirkung auf den Inhalt der Entscheidung ist.

5

4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ein Vorsteuerabzug nicht aufgrund einer Erwähnung von Kosten in dem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil ergibt, weil nur die Urteilsformel (Ablehnung eines Wohngeldantrages) in Rechtskraft erwächst. Ausführungen über bestimmte Kosten in den Gründen nehmen nicht die Entscheidung des [X.] über die Berechtigung des Antragstellers zu einem Vorsteuerabzug vorweg.

6

5. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil keine Gerichtsgebühren entstehen (§ 142 Abs. 1 [X.]O i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 3 Abs. 2 GKG).

Meta

V S 3/17 (PKH)

08.03.2017

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

§ 142 FGO, § 116 Abs 7 FGO, § 119 Abs 1 ZPO, § 37 GKG, § 116 Abs 6 FGO, § 114 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.03.2017, Az. V S 3/17 (PKH) (REWIS RS 2017, 14449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14449

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