Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. 5 StR 403/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 990

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 8. November 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2007 be-schlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten B.

und A.

gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten [X.]

jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall [X.] 1. der Anklage die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt und die in diesem Fall verhängte [X.] auf ein Jahr herabgesetzt wird. 2. Der Angeklagte M.
trägt die Kosten seiner zurück-genommenen Revision.
Im Fall [X.] 1 der Anklage ist der Angeklagte [X.]

erst nach [X.] über die Lieferung der Betäubungsmittel informiert worden. Eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten an der unerlaubten Einfuhr scheidet daher aus. Der Senat setzt die in diesem Fall verhängte [X.] mit Blick auf die von dem Rechtsfehler nicht betroffene [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
- 3 - ringer Menge auf das Mindestmaß von einem Jahr herab (§ 29a Abs. 1 BtMG). Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt angesichts des straffen Zusammen-zugs der Einzelstrafen hiervon unberührt. Basdorf Gerhardt

Raum Brause Jäger

Meta

5 StR 403/07

08.11.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. 5 StR 403/07 (REWIS RS 2007, 990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 990

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