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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 8. November 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2007 be-schlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten B.
und A.
gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten [X.]
jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall [X.] 1. der Anklage die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt und die in diesem Fall verhängte [X.] auf ein Jahr herabgesetzt wird. 2. Der Angeklagte M.
trägt die Kosten seiner zurück-genommenen Revision.
Im Fall [X.] 1 der Anklage ist der Angeklagte [X.]
erst nach [X.] über die Lieferung der Betäubungsmittel informiert worden. Eine sukzessive Mittäterschaft des Angeklagten an der unerlaubten Einfuhr scheidet daher aus. Der Senat setzt die in diesem Fall verhängte [X.] mit Blick auf die von dem Rechtsfehler nicht betroffene [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
- 3 - ringer Menge auf das Mindestmaß von einem Jahr herab (§ 29a Abs. 1 BtMG). Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt angesichts des straffen Zusammen-zugs der Einzelstrafen hiervon unberührt. Basdorf Gerhardt
Raum Brause Jäger
Meta
08.11.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. 5 StR 403/07 (REWIS RS 2007, 990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 990
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