Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2000, Az. III ZR 279/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1541

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[X.]R: jaBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 279/99vom27. Juli 2000in dem [X.] [X.] hat am 27. Juli 2000 durch [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Teilurteil des 27.Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 1999- 27 U 5130/98 - wird nicht angenommen.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 1.000 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die [X.] hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ([X.] 54, 277).1.Das Berufungsgericht legt die im Schreiben der Klägerin vom 13. Juli1992 enthaltene und mit handschriftlichen Änderungen des [X.] verse-hene Honorarvereinbarung dahingehend aus, daß der Beklagte bei [X.] mit dem künftigen Betreiber des zu errichtenden [X.] gehalten war, in den Mietvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach [X.] der Klägerin ein Honorar in Höhe von 3 % der ausgehandelten [X.] 3 -Jahres-Miete zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen habe. Für den Fall, daß sichder Betreiber zu einer solchen Abrede nicht bereitfinden würde, hätte der [X.] vor Abschluß eines Mietvertrages der Klägerin Gelegenheit geben müs-sen, durch eigene Verhandlungen eine solche Vereinbarung herbeizuführenoder gegebenenfalls mit anderen Interessenten Vertragsverhandlungen zu füh-ren.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die tat-richterliche Auslegung einer Individualvereinbarung in der Revisionsinstanz nurbeschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein aner-kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ver-letzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoßgegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht ge-lassen wurde (vgl. nur Senatsurteil vom 16. September 1999 - [X.], 57, 58). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.2.Indem der Beklagte einen Mietvertrag abschloß, ohne eine Honorarver-einbarung zugunsten der Klägerin zu treffen oder diese rechtzeitig über denbevorstehenden Vertragsschluß zu informieren, hat er seine vertraglichen Ver-pflichtungen der Klägerin gegenüber mit der Folge verletzt, daß er den ihr ent-standenen Schaden zu ersetzen hat.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte ohne [X.] die in der Abrede vom 13. Juli 1992 in Aussicht gestellte Provision zu [X.] habe, weil er der Klägerin jede Möglichkeit genommen habe, mit dem Inter-essenten eine Preisabrede zu ihren Gunsten zu erreichen (ähnlich [X.], Maklerrecht, 4. Aufl. Rn. 94). Dies steht im Widerspruch zur [X.] 4 -chung des [X.]. Danach ist der Makler, der seinen Vertrags-partner wegen vertragswidrigen [X.] eines Provisionsanspruchs belangt,für die Entstehung und die Höhe des Schadens beweispflichtig. Somit hat [X.], auch wenn ihm insoweit bei der Darlegung und dem Nachweis desSchadens die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen, hinreichendAnhaltspunkte dafür vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, daß es ihmbei pflichtgemäßem Verhalten seines Vertragspartners gelungen wäre, [X.] zur Abgabe eines Provisionsversprechens zu bewegen oder ei-nen anderen geeigneten und abschlußbereiten Interessenten zu finden (vgl.[X.], Urteile vom 14. Januar 1987 - [X.] - NJW 1987, 2431, 2432;vom 26. März 1969 - [X.] 779/68 - [X.] 1969, 220, 221). Keinesfalls darf - wiedie Revision zu Recht geltend macht - dem Vertragspartner der Nachweis ab-geschnitten werden, der ins Auge gefaßte Kinobetreiber sei nicht bereit gewe-sen, eine Provision in der geforderten Höhe zu [X.] kann das angefochtene Urteil bestehenbleiben.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] besteht nachallgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 242 BGB) innerhalb bestehender [X.] Beziehungen eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte entschuldbarüber das Bestehen oder über den Umfang seines Rechts im Ungewissen istund der Verpflichtete die zur Beseitigung dieser Ungewißheit erforderlicheAuskunft unschwer erteilen kann. Danach kann ein Makler von seinem [X.] über die für die Entstehung und Berechnung seines Provisionsan-spruchs maßgeblichen Umstände verlangen ([X.], Urteil vom 7. Februar 1990- [X.] 314/88 - NJW-RR 1990, 1370 f m.w.N.). Im Grundsatz nichts anderes- 5 -gilt, wenn - wie hier - die Zahlung der Provision nicht als Erfüllung eines [X.], sondern als Schadensersatz begehrt wird.Allerdings ist im allgemeinen eine Auskunftspflicht nur dann anzuerken-nen, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der An-spruchsinhalt offen ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1987 - [X.], 1296). Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung [X.] Auskunftsanspruch zu bejahen.a) Vorliegend bezieht sich die Ungewißheit der Klägerin und deren [X.] nicht nur auf die Höhe der zwischen dem [X.] und demKino-Betreiber vereinbarten [X.], sondern auch darauf, werVertragspartner des [X.] geworden ist. Ohne die Kenntnis dieses Ver-tragspartners - wahrscheinlich ein Unternehmen der "[X.]-Gruppe" - läßt sichaber nicht hinreichend sicher beurteilen, in welcher Weise sich die - von derKlägerin behauptete und vom [X.] bestrittene - Bereitschaft des [X.], der Klägerin eine Provision zukommen zu lassen, auf das Verhalten desden Hauptvertrag schließenden Mieters ausgewirkt hätte. Im übrigen ist auchdem von der Revision in Bezug genommenen [X.]vorbringen nicht hin-reichend deutlich zu entnehmen, ob - wie zur Verneinung des Auskunftsbegeh-rens erforderlich - [X.] jede Provisionszahlung abgelehnt hätte oder nur [X.] geringere als die ins Auge gefaßte - naturgemäß sich ebenfalls an derHöhe des Mietzinses orientierende - Provisionsverpflichtung abschlußbereitgewesen wäre.b) Auch der vom [X.] erhobene und von der Revision weiterver-folgte [X.] steht dem Auskunftsbegehren nicht [X.] 6 -Dabei ist festzuhalten, daß die Klägerin sich zunächst auf ein vertragsgemäßesVerhalten des [X.] verlassen durfte und daher nicht ohne weiteres damitrechnen mußte, daß der Beklagte bei seinen Verhandlungen mit dem [X.] völlig vernachlässigen würde. Ein [X.] - das darin zu sehen wäre, daß sie sich nicht hinrei-chend um das Zustandekommen einer Provisionsvereinbarung zu ihren [X.] bemüht hätte - käme daher ohnehin nur in Betracht, wenn sie selbst zueinem Zeitpunkt noch untätig geblieben wäre, als sie hätte erkennen müssen,daß der Beklagte zu einem Mietvertragsschluß ohne "Provisionsklausel" [X.].Aber selbst wenn eine Schadensteilung nach § 254 BGB in Betrachtkommen würde, wäre die von der Klägerin begehrte Auskunft zur [X.] - zu mindernden - Schadens [X.] -4.Der Beklagte verfolgt mit der Revision das Ziel, keine Auskunft erteilenzu müssen. Für die [X.] ist daher maßgeblich auf den Aufwand anZiel und Kosten abzustellen, den die Erteilung der Auskunft erfordert (vgl.[X.]Z 128, 85, 87 ff).[X.] [X.] [X.] [X.] Galke

Meta

III ZR 279/99

27.07.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2000, Az. III ZR 279/99 (REWIS RS 2000, 1541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1541

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