Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2023, Az. B 6 SF 1/23 R

6. Senat | REWIS RS 2023, 3473

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Ermächtigungsgrundlage und CoronaTestV 2021-10 - überwiegend infektionsschutzrechtlicher Charakter - Vergütungsabrechnung und -zahlung durch KÄVen - Handlung außerhalb des vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrags - Leistungserbringer - Finanzierung der Testungen


Leitsatz

Für Abrechnungsstreitigkeiten der vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Betreiber von Coronavirus-Testzentren ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4285 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Aufgrund der weiteren Beschwerde der beklagten [X.] ([X.]) ist über die Zulässigkeit des Verwaltungs- oder [X.] für ein Verfahren zu entscheiden, das in der Hauptsache die Abrechnung und Vergütung von Corona-[X.] betrifft.

2

Die klagende GmbH betrieb eine Teststation zur Durchführung von sog kostenlosen Corona-[X.] nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ([X.] - [X.]). Ihre erbrachten Leistungen rechnete sie gegenüber der beklagten [X.] ab. Für den [X.]en Monat April 2022 machte sie eine Vergütung iHv 38 675,34 Euro für 3447 Abstriche einschließlich Sachkosten geltend. Die Beklagte setzte die Vergütung zunächst auf 14 025 Euro fest und berücksichtigte dabei eine Testkapazität von 1250 Abstrichen (Bescheid vom [X.]). Auf den Wi[X.]pruch der Klägerin erkannte die Beklagte eine Testkapazität von 1500 Abstrichen an und setzte die Vergütung auf 17 250 Euro fest; im Übrigen wies sie den Wi[X.]pruch als unbegründet zurück (Wi[X.]pruchsbescheid vom 18.10.2022).

3

Hiergegen hat die Klägerin Klage beim [X.] erhoben. Das [X.] hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach erfolgter Anhörung für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das VG verwiesen (Beschluss vom 19.12.2022). Das L[X.] hat die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.] zurückgewiesen (Beschluss vom 26.1.2023). Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Voraussetzungen einer abdrängenden Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs 1 [X.] [X.]G seien nicht erfüllt. Der Schwerpunkt der Streitigkeit sei nicht vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) geprägt. Zwar sei § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b [X.]B V die Ermächtigungsnorm für die [X.]. Dies sei jedoch allein der Entstehungsgeschichte der Norm geschuldet, ohne dass dem ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Anspruchsberechtigt seien nicht nur Versicherte der [X.]; die Regelung habe daher "[X.]". Zudem verfolge § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b [X.]B V kein primäres Ziel der [X.]. Die anlasslose Testung asymptomatischer Personen sowie die Testung von Kontaktpersonen diene dem frühzeitigen Erkennen und Durchbrechen von [X.]. Diese Maßnahmen zielten damit in erster Linie auf den Infektionsschutz in der Bevölkerung. Die Kosten für die [X.] seien nicht aus [X.]n der [X.] finanziert worden, sondern aus dem allgemeinen Steueraufkommen des [X.]. Auch der Umstand, dass die Abrechnung der Leistungen über die [X.]en erfolge, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die [X.]en seien nicht in ihrer Eigenschaft als zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung dienende Einrichtung, sondern lediglich als technische Abrechnungsstelle tätig geworden.

4

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beklagten. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei eröffnet, da es sich um eine Angelegenheit auf dem Gebiet der [X.] handele. Der Gesetzgeber erachte ausweislich der systematischen Stellung der Ermächtigungsgrundlage des § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b [X.]B V im [X.] Abschnitt des [X.] Kapitels des [X.]B V die Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger als Leistungen zur Verhütung von Krankheiten. Er habe die Abrechnung der Leistungen bewusst im [X.]B V geregelt und gebündelt der [X.] als zusätzliche Aufgabe überantwortet, um auf deren Verwaltungsstrukturen bei der Leistungsabrechnung der Testungen zurückgreifen zu können. Wenn Verwaltungsstrukturen der [X.] genutzt würden, korrespondiere hiermit die rechtsstaatliche Überprüfungsmöglichkeit der insoweit sach- und fachkundigen Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs 1 [X.] [X.]G.

5

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des L[X.] vom 26.1.2023 sowie des [X.] vom 19.12.2022 aufzuheben und den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig zu erklären.

6

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

7

II. A. Die weitere Beschwerde, über die der [X.] ohne Zuziehung [X.] entscheiden konnte (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 153 Abs 1, § 165 [X.]G), ist nach § 177 und § 202 [X.]G iVm § 17a Abs 4 Satz 4 GVG statthaft, weil das L[X.] den Rechtsbehelf zugelassen hat und die Entscheidung für das B[X.] bindend ist (§ 202 [X.]G iVm § 17a Abs 4 Satz 6 GVG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 [X.]G).

8

B. In der Sache erweist sich die weitere Beschwerde der beklagten [X.] als unbegründet. Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch (dazu 1.) ist der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet (§ 40 Abs 1 Satz 1 VwGO), denn der Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur und nicht verfassungsrechtlicher Art (dazu 2.); er ist auch nicht durch [X.]gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen; insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine abdrängende [X.] zu den Sozialgerichten nach § 51 [X.]G nicht vor (dazu 3.). Das hat das L[X.] zutreffend entschieden.

9

1. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist die Natur des im Sachvortrag dargestellten Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird ([X.] Beschluss vom [X.] - GmS-OGB 2/73 - B[X.]E 37, 292 = [X.] 1500 § 51 [X.] S 2). Abzustellen ist auf den Streitgegenstand ([X.] Beschluss vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - [X.] 1500 § 51 [X.]), dh den prozessualen Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) näher bestimmt wird (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 SF 1/10 R - [X.] 4-1720 § 17a [X.]; B[X.] Beschluss vom 30.9.2014 - B 8 SF 1/14 R - [X.] 4-3500 § 75 [X.] Rd[X.] 7; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 SF 1/20 R - juris Rd[X.]2; BVerwG Beschluss vom 21.11.2016 - 10 AV 1/16 - BVerwGE 156, 320 Rd[X.] 11; BVerwG Beschluss vom [X.] - 10 B 21/19 - [X.] 404 [X.] = juris Rd[X.] 7; vgl auch [X.] Urteil vom 25.2.1993 - [X.] - [X.]Z 121, 367, 372 f). Dieser ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln.

Die mit der Klage angegriffene Entscheidung der Beklagten hat ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs 1 [X.] ([X.] vom [X.] <[X.] [X.] 21.09.2021 VI>, hier noch idF der [X.] zur Änderung der [X.] vom 29.3.2022 <[X.] [X.] 30.03.2022 V1>; im Folgenden: [X.]). Danach rechnen die Leistungserbringer nach § 6 Abs 1 [X.] die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach §§ 9 bis 11 [X.] mit der [X.] ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist (§ 7 Abs 1 [X.]). § 7a [X.] ermächtigt die [X.]en zur Auszahlung der Vergütung und zur Prüfung der Abrechnungen (vgl § 7a [X.]). Demzufolge handelt es sich hier um einen Abrechnungsstreit. Die Klägerin, die als GmbH von einer Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes des [X.] zur Durchführung von [X.] beauftragt wurde, verlangt für diese Leistungserbringung eine höhere Vergütung, als ihr von der beklagten [X.] als Abrechnungsstelle gewährt worden ist.

2. Bei Streitigkeiten über die Abrechnung und Vergütung von Corona-[X.] nach der [X.] handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Nach § 1 Abs 1 und 2 [X.] hatten - bis 28.2.2023 (vgl Art 2 [X.] 1, Art 3 Abs 3 der [X.] zur Änderung der [X.] vom 24.11.2022 <[X.] [X.]>) - Versicherte und Personen, die nicht in der [X.] versichert sind, nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 [X.] und im Rahmen der Verfügbarkeit von [X.] Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Zur Erbringung der Leistungen waren ua die von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als weitere Leistungserbringer beauftragten [X.] berechtigt (§ 6 Abs 1 [X.] [X.]). Die Leistungserbringer nach § 6 Abs 1 [X.] rechneten die von ihnen erbrachten Leistungen mit der jeweiligen [X.] ab (§ 7 Abs 1 [X.]).

Das streitige Rechtsverhältnis ist damit durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt, die die zuständige Stelle einseitig berechtigen und verpflichten. Für die Ermächtigung der [X.], Rückforderungen durch Bescheid (§ 7a Abs 5 Satz 5 [X.]) geltend zu machen, gilt dies in besonderer Weise. In der zugelassenen [X.] liegt ein spezifisch hoheitliches Instrumentarium, das Privatpersonen nicht zur Verfügung steht und eigenständige Belastungen bewirkt (vgl BVerwG Beschluss vom 6.7.2022 - 3 [X.]/21 - juris Rd[X.]2). Der Adressat muss Rechtsmittel einlegen, um den Eintritt von Bestandskraft und Tatbestandswirkung des Bescheides zu vermeiden. Bereits mit der Ermächtigung zum Erlass von Bescheiden wird der Beklagten damit eine Rechtsposition eingeräumt, die zum hoheitlichen Sonderrecht gehört. In Anwendung dieser Normen steht die Klägerin zur Beklagten damit in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, das den öffentlich-rechtlichen Charakter der Nomen begründet (vgl ua [X.] Beschluss vom [X.] - GmS-OGB 1/88 - [X.] 1500 § 51 [X.]3 = NJW 1990, 1527). Die Beteiligten stellen deshalb zutreffend den öffentlich-rechtlichen Charakter des Verfahrens nicht in Frage. Verfassungsorgane sind am Streit nicht beteiligt, sodass auch eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit iS von § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO gegeben ist.

3. Der Rechtsstreit ist auch nicht iS des § 40 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO durch [X.]gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Insbesondere besteht keine Sonderzuweisung gemäß § 51 [X.]G zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, da die Voraussetzungen hierfür nach § 51 Abs 1 [X.] (dazu b) und [X.] [X.]G (dazu c), die insoweit allein in Betracht kommen, nicht gegeben sind.

a) Ob für Streitigkeiten zwischen einem Erbringer von [X.] und der [X.] über die Abrechnung und Vergütung der Leistungen auf Grundlage der [X.] der Rechtsweg zu den [X.] oder der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig ist, ist umstritten (für Verwaltungsgerichte zB: [X.] vom 20.12.2022 - 5 L 3332/22.F - juris; [X.] [X.] Beschluss vom 6.12.2022 - [X.] KA 141/22 ER - juris; [X.] in jurisPK-[X.]G, 2. Aufl 2022, Stand [X.], § 51 Rd[X.] 154; [X.], [X.]b 2021, 730, 737; [X.], [X.] 2023, 387, 388; für Sozialgerichte zB: L[X.] Nie[X.]achsen-Bremen Beschluss vom 28.10.2022 - L 16 [X.] 433/22 B ER; [X.] Beschluss vom [X.] - 8 [X.]/23 - juris; [X.] Beschluss vom 14.2.2023 - 14 L 23/23 - juris; [X.] Beschluss vom 15.10.2021 - 4 A 169/21; [X.] in [X.]/Meßling/[X.], [X.], 2. Aufl 2022, § 14 Rd[X.]1; offengelassen BVerwG Beschluss vom 24.4.2023 - 3 AV 1/23 - juris Rd[X.] 4). Der [X.] klärt diesen Streit dahin, dass nach der Rechtsnatur des [X.]s der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Im Fall der - wie hier - fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Rechtswegs ist die Auslegung der Zuweisung in § 51 Abs 1 [X.] [X.]G an einer sach- und interessengerechten Abgrenzung zwischen der [X.] der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte auszurichten. Nach dem Grundsatz des Sachzusammenhangs sollen unbefriedigende Rechtswegspaltungen vermieden werden (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 SF 1/20 R - juris Rd[X.] 31 mwN). Der erkennbare Wille des Gesetzgebers, die anhängige Rechtsmaterie einer anderen Gerichtsbarkeit als der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen, lässt sich im Hinblick auf die Abrechnungen von [X.] weder dem formellen noch dem materiellen Recht entnehmen. Eine Sonderzuweisung kraft einer - vermeintlich angenommenen - Sachnähe zur [X.] scheidet aus (vgl bereits BVerwG Beschluss vom [X.] - [X.] 9.75 - BVerwGE 58, 167, 170). Diese Rechtsmaterie steht nicht im Streit, selbst wenn die [X.]en die Abrechnung und Vergütungen der [X.] überprüfen und bescheiden. Denn sie handeln im Rahmen der ihnen zur [X.] übertragenen Aufgaben, die Teil eines Gesamtkonzepts zum Infektionsschutz der Bevölkerung sind, unabhängig vom krankenversicherungs- bzw sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person.

b) Nach § 51 Abs 1 [X.] [X.]G entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der [X.], auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Davon ausgenommen sind nach § 51 Abs 3 [X.]G die - hier nicht vorliegenden - Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 [X.]B V betreffen. Die Zuweisung nach § 51 Abs 1 [X.] [X.]G erfasst alle Rechtsstreitigkeiten, bei denen die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im Recht der [X.] haben kann ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 51 Rd[X.] 14a). Angelegenheiten der [X.] sind Streitigkeiten, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des [X.]B V (Groß in Berchtold, [X.]G, 6. Aufl 2021, § 51 Rd[X.] 6, 7) oder auch die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen (B[X.] Urteil vom 15.3.2017 - B 6 [X.]/16 R - B[X.]E 126, 1 = [X.] 4-5540 Anl 9.1 [X.] 12, Rd[X.] 19). Entscheidend ist, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der [X.] unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der [X.] hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der [X.] zuzuordnen sind (BVerwG Beschluss vom 6.7.2022 - 3 [X.]/21 - juris Rd[X.]6; vgl auch B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 SF 1/20 R - juris Rd[X.] 30). Dies ist hier nicht der Fall.

Zwar stützt sich die [X.] (auch) auf eine im [X.]B V geregelte Ermächtigungsgrundlage (dazu aa). § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b, [X.] und Satz 13 [X.] [X.]B V und die auf dieser Vorschrift beruhende [X.] sind jedoch im Schwerpunkt infektionsschutzrechtlich geprägte Regelungen im Gesamtkonzept der [X.] (dazu [X.]). Dementsprechend handelt die [X.] bei der Abrechnung und Zahlung der Vergütungen außerhalb ihres originären Sicherstellungsauftrags der vertragsärztlichen Versorgung (dazu [X.]), die Klägerin wird nicht als Leistungserbringerin iS von §§ 69 ff [X.]B V tätig (dazu [X.]) und für die Finanzierung der Testungen werden keine [X.] der [X.] aufgewandt (dazu ee). Der Zuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit steht nicht die Regelung des § 68 des [X.] ([X.] - If[X.]) entgegen (dazu ff). Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Rechtsprechung zur [X.] bei Heranziehung von Privatärzten zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst der [X.] bzw der Verpflichtung zur entsprechenden Kostenbeteiligung (dazu gg).

aa) Die im [X.]B V verortete Ermächtigungsgrundlage für die [X.] erklärt sich anhand ihrer Entstehungsgeschichte. Mit dem [X.] der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020 ([X.], [X.] 1018) hat der Gesetzgeber in den allgemeinen Präventionsvorschriften der §§ 20 ff [X.]B V mit § 20i Abs 3 Satz 2 [X.]B V eine Verordnungsermächtigung im Hinblick auf Testungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgenommen. Danach konnte das [X.]ministerium für Gesundheit ([X.]), sofern der Deutsche [X.]tag nach § 5 Abs 1 If[X.] eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des [X.]rates ua bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben, auf die kein Anspruch nach § 27 [X.]B V bestand (§ 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 [X.]B V aF). Das [X.] konnte in diesem Rahmen auch bestimmen, dass Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, einen entsprechenden Anspruch haben (§ 20i Abs 3 Satz 2 [X.] [X.]B V aF). In der Rechtsverordnung war auch das Nähere zu den zur Testung berechtigten Leistungserbringern, zur Vergütung und Abrechnung sowie zum Zahlungsverfahren zu regeln (§ 20i Abs 3 Satz 3 [X.]B V aF).

Ursprünglich war diese Vorschrift im Gesetzentwurf krankenversicherungsrechtlich angelegt. Es war zunächst beabsichtigt, allein gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf die Testung einzuräumen und die Kosten hierfür den Krankenkassen aufzuerlegen. Auch sollten die Testungen Versicherter Bestandteil des Leistungskatalogs der [X.] werden (vgl BT-Drucks 19/18967 [X.], 42). Noch im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] hat sich der Gesetzgeber aber von diesem krankenversicherungsrechtlichen Konzept wieder entfernt. Nachdem von Krankenkassen und Sozialverbänden eingewandt worden war, dass die Kosten der in erster Linie dem Infektionsschutz dienenden Testungen bei Fehlen von Krankheitssymptomen versicherungsfremde Leistungen darstellen und insofern auch aus Steuermitteln finanziert werden sollten, und dass auch nicht gesetzlich versicherte Personen (zB Privatpatienten, Obdachlose) einen Anspruch auf Testung haben müssten (vgl zB Stellungnahme des [X.]-Spitzenverbandes vom 6.5.2020, [X.] 19<14>160<18> [X.] ff), hat der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung auf Personen ausgeweitet, die nicht gesetzlich krankenversichert sind (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], Entwurf eines [X.] zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drucks 19/19216 [X.] f). Zudem wurde geregelt, dass die Aufwendungen für die Leistungen aus der Liquiditätsreserve des [X.] zu zahlen sind (§ 20i Abs 3 Satz 5 [X.]B V idF vom 19.5.2020). Mit dem [X.] Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 ([X.]I, [X.] 2397; vgl Entwurf BT-Drucks 19/23944 [X.], 40) wurde die Verordnungsermächtigung in § 20i Abs 3 [X.]B V ua - neben der Erweiterung der Ansprüche auf Schutzimpfungen und auf Versorgung mit Schutzmasken - hinsichtlich der Testungen dahingehend geändert, dass durch Verordnung geregelt werden konnte, dass Versicherte und Nichtversicherte Anspruch auf "bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger haben" (§ 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b und [X.] [X.]B V aF). Mit dem [X.] zur Änderung des [X.]es und weiterer Gesetze vom 28.5.2021 ([X.] 1174) ist sodann in § 20i Abs 3 Satz 14 [X.]B V geregelt worden, dass die aus der Liquiditätsreserve des [X.] gezahlten Beträge für Testungen aufgrund der [X.] (wie auch für Schutzimpfungen und Schutzmasken) vollständig vom [X.] - und damit aus Steuermitteln - erstattet werden (dazu noch Rd[X.] 37 f). Mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor [X.] vom [X.] ([X.] 1454) ist schließlich die Verordnungsermächtigung in § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b [X.]B V von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite entkoppelt und bis zum [X.] verlängert worden.

Die Abkehr von einem krankenversicherungsrechtlichen Konzept und Hinwendung zu einer die gesamte Bevölkerung bzw definierte Personengruppen betreffende Teststrategie im Rahmen einer umfassenden [X.] kommt auch hinreichend deutlich in den geänderten Fassungen der [X.] zum Ausdruck. Von der Verordnungsermächtigung nach § 20i Abs 3 [X.]B V hat das [X.] erstmals mit der - rückwirkend zum 14.5.2020 in [X.] getretenen - [X.] vom 8.6.2020 ("Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2", [X.] [X.]) Gebrauch gemacht. Danach hatten Versicherte (§ 1 Abs 1 [X.]) und Personen, die nicht in der [X.] versichert sind (§ 1 Abs 2 [X.]), Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik, wenn sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in §§ 2 bis 4 [X.] ([X.] Kontaktpersonen, Personen in bestimmten medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen, vorsorgliche Testungen bei Personen in bestimmten Einrichtungen oder in Risikogebieten) genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Ein Anspruch auf kostenlose [X.] wurde mit der [X.] vom [X.] ("Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2", [X.] [X.]) eingeführt (§ 4a [X.]). Danach konnten alle asymptomatischen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in [X.] im Rahmen der Verfügbarkeit von [X.] kostenlose [X.] mindestens einmal pro Woche beanspruchen. Dafür wurde der Kreis der Leistungserbringer deutlich ausgeweitet. Von den Gesundheitsämtern konnten sämtliche Anbieter beauftragt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisteten (§ 6 Abs 1 Satz 2 [X.]). Die Voraussetzungen für die Beauftragung von (weiteren) Leistungserbringern wurden sodann mit der Neufassung der [X.] vom [X.] ([X.] [X.]) konkretisiert. Eine Beauftragung Dritter als weiterer Leistungserbringer erfolgte danach nur noch durch Einzelbeauftragung und nur, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Testung und die Zuverlässigkeit des Beauftragten gewährleistet war. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes konnten Auskünfte bei weiteren Behörden einholen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beauftragung oder die Aufhebung der Beauftragung vorliegen. Die [X.]en wurden zur Prüfung der Plausibilität der Abrechnungen der Leistungserbringer, zur Durchführung von Stichprobenprüfungen und zur Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet (§ 7a [X.]). Nachdem zunächst mit der [X.] vom [X.] ([X.] [X.]) die kostenfreie [X.] mit Wirkung ab dem 11.10.2021 auf impfunfähige und abgesonderte Personen beschränkt wurde, hat die [X.] vom 12.11.2021 ([X.] [X.]) diese Beschränkung zunächst ab 13.11.2021 wieder auf asymptomatische Personen erweitert. Mit der [X.] Verordnung zur Änderung der [X.] vom 29.6.2022 ([X.] [X.]) sind die kostenlosen [X.] nach § 4a [X.] dem Grunde nach zum 1.7.2022 beendet und nur noch für bestimmte definierte Personengruppen aufrechterhalten worden; weitergehende Einschränkungen erfolgten durch die Fünfte und Sechste Verordnung zur Änderung der [X.] vom 24.11.2022 ([X.] [X.]) und [X.] ([X.] [X.] 13 S 1). Ansprüche auf Testung nach der [X.] bestanden im Ergebnis bis 28.2.2023 (vgl Art 2 [X.] 1 der [X.] zur Änderung der [X.] vom 24.11.2022 <[X.] [X.]>). Im Übrigen wurde die Geltung der [X.] aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31.12.2024 verlängert (vgl § 19 [X.] idF Art 1 [X.] 11 vom 24.11.2022, [X.] [X.]).

[X.]) § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b und [X.] [X.]B V und die darauf beruhende [X.] bezwecken den Schutz der öffentlichen Gesundheit und haben in erster Linie einen infektionsschutzrechtlichen Charakter. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber - trotz aller aufgezeigten Änderungen - die Verordnungsermächtigung für die Testungen im [X.]B V belassen hat. Eine ähnliche Inkongruenz ergibt sich aus der Verordnungsermächtigung für den Anspruch auf bestimmte Schutzimpfungen - auch gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 - nach § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst a [X.]B V, für die der Rechtsweg zu den [X.] nach der ausdrücklichen Regelung in § 68 Abs 1a If[X.] eröffnet ist (vgl dazu noch Rd[X.] 39).

(1) Der infektionsschutzrechtliche Charakter wird bereits dadurch gestützt, dass die einschlägigen Vorschriften Leistungsansprüche von Personen regelten, die nicht in die [X.] einbezogen sind (vgl § 1 Abs 1 und 2 [X.]; § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] [X.]B V). Erfasst waren alle Personen, die sich in [X.] aufhielten und in tatsächlicher Hinsicht Zugang zu einer Testmöglichkeit hatten. Auch die anfangs bei der [X.] nach § 4a [X.] bestehende Einschränkung eines Nachweises für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in [X.] wurde aufgegeben (vgl § 6 Abs 2 [X.] 4 [X.] idF vom [X.], [X.] [X.] bzw idF vom [X.], [X.] 04.05.2021 V1). Die [X.] (vom [X.], [X.] [X.], hier noch idF der [X.] zur Änderung der [X.] vom 29.3.2022, [X.] [X.] 30.03.2022 V1) erfasste dementsprechend alle Personen auch ohne Bezug zur [X.] und hatte damit "[X.]" (vgl [X.], [X.]b 2021, 730, 732 f; vgl auch [X.]/[X.]/[X.], [X.]b 2021, 197, 198).

(2) Die auf Grundlage der [X.] durchgeführten ([X.] sind keine medizinisch indizierten Testungen, die - bzw deren Abrechnung - dem Recht der [X.] iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.]G zuzuordnen wären. Sowohl Zielrichtung, Voraussetzungen als auch Vergütung folgen anderen Regeln.

(a) Grundsätzlich kann eine Testung weiterhin als diagnostische Leistung im Rahmen einer medizinischen Behandlung bzw Untersuchung in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen. Die Behandlung von an [X.] erkrankten Versicherten richtet sich in der vom [X.] (§ 2 Abs 2, § 13 Abs 1 [X.]B V) geprägten [X.] nach den hierfür geltenden allgemeinen Grundsätzen. Nach § 27 [X.]B V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs 1 Satz 1 [X.]B V). § 27 [X.]B V gewährleistet einen Anspruch auf ärztliche Untersuchungen und Labordiagnostik bereits dann, wenn ein Versicherter mit Beschwerden oder unklaren Symptomen einen Arzt aufsucht; die zur Abklärung und Diagnosestellung nötigen Untersuchungen und sonstigen ärztlichen Leistungen sind Teil der Krankenbehandlung (Steege in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Februar 2022, § 27 Rd[X.] 48; [X.], NJW 2016, 2695). Eine Testung ist danach jedenfalls indiziert, wenn aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden ein Verdacht besteht, der mit einer SARS-CoV-2 Infektion vereinbar ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand September 2021, § 20i Rd[X.] 69). Die Erbringung und Abrechnung der Leistung erfolgt dann regulär im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung oder ggf im Rahmen der Krankenhausversorgung (zur Unterscheidung der SARS-CoV-2-Testung als vertragsärztliche Leistungen vgl auch [X.] in [X.]/Meßling/[X.], [X.], 2. Aufl 2022, § 11 Rd[X.] 15 ff; [X.]/[X.]/[X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2021, § 11 Rd[X.] 84 ff; zur SARS-CoV-2-Testung im Krankenhaus vgl [X.] aaO § 9 Rd[X.] 49 ff). Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung werden die Leistungen durch Vertragsärzte erbracht und von diesen gegenüber den [X.]en nach den vertragsärztlichen Regelungen abgerechnet. Das entsprechende Testverfahren für das Coronavirus SARS-CoV-2 war von den [X.] über Ziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen ([X.]) abgebildet und damit der Abrechnungsfähigkeit für die vertragsärztliche Versorgung zugeführt worden.

(b) Dass mit § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b [X.]B V nicht solche diagnostischen (vertragsärztlichen) Leistungen im Rahmen der medizinischen Versorgung angesprochen werden, verdeutlicht bereits die Vorgängernorm (§ 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 [X.]B V idF des [X.] vom 19.5.2020, [X.] 1018). Danach konnte das [X.] durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des [X.]rates bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben, auf die kein Anspruch nach § 27 [X.]B V besteht. Auch wenn diese Formulierung ("kein Anspruch nach § 27 [X.]B V") seit der Neufassung des § 20i Abs 3 [X.]B V durch das [X.]I vom 18.11.2020 ([X.] 2397) nicht mehr enthalten ist, bestimmt § 20i Abs 3 Satz 6 [X.]B V (heute idF vom [X.]) weiterhin, dass ein Anspruch nach § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b [X.]B V grundsätzlich nachrangig gegenüber anderweitigen Ansprüchen ist, also insbesondere in Bezug auf Ansprüche im Rahmen der ambulanten oder stationären Krankenbehandlung gegen die Krankenkasse, private Krankenversicherung oder Beihilfe (vgl auch [X.] vom 8.6.2020 <[X.] [X.]>, Begründung zu § 1 Abs 3 S 13; [X.] in [X.]/Meßling/[X.], [X.], 2. Aufl 2022, § 11 Rd[X.] 15).

(c) Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 6 Abs 1 [X.] (vom [X.] idF der [X.] zur Änderung der [X.] vom 29.3.2022) neben den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes ([X.] 1) und von diesen als weitere Leistungserbringer beauftragten [X.] ([X.]) ua auch Arzt- und Zahnarztpraxen und die von den [X.]en betriebenen Testzentren ([X.] 3) zur Leistungserbringung berechtigt waren. Auch diese wurden - selbst wenn sie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren - nicht als vertragsärztliche Leistungserbringer tätig, soweit sie Leistungen im Rahmen der [X.] erbrachten. Insbesondere durften sie die von ihnen erbrachten Leistungen nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem [X.] abrechnen, sondern nach den Vorgaben der [X.] (vgl zur Höhe der Vergütung insbesondere §§ 11, 12 [X.]). Soweit § 7 Abs 4 Satz 3 [X.] regelt, dass vertragsärztliche Leistungserbringer für die Abrechnung von Leistungen nach §§ 11 und 12 [X.] den Datensatz [X.] (Weg der gebündelten Übertragung von Abrechnungsdaten) nutzen dürfen, dient dies allein der Verwaltungsvereinfachung (vgl Begründung des [X.] zur [X.] vom 30.11.2020 <[X.] [X.] 01.12.2020 V1>, Bearbeitungsstand 22.11.2020, zu § 7 Abs 4 S 27). Die Regelung führt nicht dazu, dass Vertrags(zahn)ärzte die Leistungen als Krankenbehandlung erbringen und nach dem [X.] abrechnen dürften.

(3) Das Ziel der Regelung des § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b und [X.] [X.]B V war es vielmehr, Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 und auch auf Antikörper hiergegen, die Aufschluss über eine mögliche Immunität geben können, unabhängig von Krankheitssymptomen - außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung bzw Krankenhausbehandlung - durch eine flächendeckend zur Verfügung gestellte Testinfrastruktur zur [X.] zu ermöglichen. [X.] hierzu hat der Verordnungsgeber das Ziel der 2020 eingeführten [X.] dahingehend beschrieben, dass umfassender als bisher - und außerhalb der Krankenbehandlung - insbesondere auch Personengruppen getestet werden sollen, bei denen noch keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestehen, aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint oder eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beson[X.] gefährdet wären (Begründung des [X.] zur [X.] vom 8.6.2020 <[X.] [X.]>, Bearbeitungsstand 8.6.2020, [X.]). Zur Begründung der 2021 eingeführten kostenlosen [X.] nach § 4a [X.], deren Abrechnung hier [X.] ist, hat der Verordnungsgeber zudem betont, dass grundsätzlich alle asymptomatischen Personen einen Anspruch auf Testung mittels [X.] haben und dieser Anspruch an keine Voraussetzungen geknüpft ist ([X.] vom [X.] <[X.] [X.]> zu § 4a <[X.]>, [X.], 26). Im Ergebnis sollten allen Bürgern einfach zu erreichende und schnelle Corona-Tests ermöglicht werden.

(4) Die infektionsschutzrechtliche Ausrichtung der einschlägigen Vorschriften bekommt auch dadurch Gewicht, dass § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b und [X.] [X.]B V - jedenfalls bis zur Entkoppelung durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor [X.] vom [X.] ([X.] 1454) - die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen [X.]tag nach § 5 Abs 1 Satz 1 If[X.] voraussetzte. Nach § 5 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 6 If[X.] kann der Deutsche [X.]tag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in [X.] besteht, weil die [X.] eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die [X.]republik droht ([X.] 1) oder eine dynamische Ausbringung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der [X.]republik [X.] droht oder stattfindet ([X.]).

(5) Die infektionsschutzrechtliche Natur der Testungen folgt auch aus den mit ihnen beabsichtigten Zielen. Die Testungen auf eine Infektion oder geeignete Antikörpertests im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Grundlage der [X.], die unabhängig von einer bestimmten Symptomatik durchgeführt werden sollen, erfolgten zum frühzeitigen Erkennen und Durchbrechen von [X.] (vgl zB Begründung des [X.] zur [X.] vom 8.6.2020 <[X.] [X.]>, Bearbeitungsstand 8.6.2020, unter [X.]: "Mit der zielgerichteten Ausweitung der Testungen geht damit eine Verbesserung der Verhütung in Bezug zu [X.]-Ansteckungen einher."; vgl auch [X.], [X.]b 2021, 730, 734; [X.], [X.] 2022, 273, 275). Für den Gesetz- bzw Verordnungsgeber war der Schutz der Bevölkerung vor SARS-CoV-2 und damit der Infektionsschutz bestimmendes Motiv seines Handelns (so auch [X.] vom 20.12.2022 - 5 L 3332/22.F - juris Rd[X.] 13; vgl auch [X.]/[X.]/[X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2021, § 11 Rd[X.]15; [X.] in [X.]/Meßling/[X.], [X.], 2. Aufl 2022, § 14 Rd[X.] 4; Schütze in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, Stand 13.12.2021, § 20i Rd[X.]0; Lungstras in v Koppenfels-Spies/[X.], [X.]B V, 4. Aufl 2022, § 20i Rd[X.]4, die die Gefahrenabwehr iS des Infektionsschutzes betonen).

Ziel war - unabhängig von einer tatsächlichen oder vermuteten Erkrankung - die Menschen vor einer Infektion zu schützen, das Infektionsgeschehen deutlich zu verlangsamen und damit eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern (vgl zB [X.] vom 14.10.2020 <[X.] [X.] 14.10.2020 V1>, Begründung [X.]). Seit Geltung des [X.]I vom 18.11.2020 ([X.] 2397) hat der Gesetzgeber die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in § 28a Abs 3 Satz 1 If[X.] auch als konkretes Ziel der [X.] aufgenommen (zur Funktionsfähigkeit und Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems als Zwischenziel des [X.] in der [X.] und als überragend wichtiger Gemeinwohlbelang vgl auch [X.] Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 ua - [X.]E 159, 223 - juris Rd[X.] 174 ff, 228). Im Ergebnis dienten die flächendeckenden Massentestungen der Bevölkerung in Ansehung der Bekämpfung der Coronavirus-[X.] (zu Massentests iS von Seuchenbekämpfung vgl auch [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl 2021, Art 120 Rd[X.]6, 29) damit dem in § 1 Abs 1 If[X.] umschriebenen Zweck, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art 2 Abs 2 Satz 1 [X.] nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist ([X.] Beschluss vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rd[X.] 8; [X.] vom 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rd[X.] 6). Die Testungen waren damit Teil eines regulatorischen Gesamtkonzepts, das ein Bündel von unterschiedlichen Maßnahmen zur [X.] enthielt.

[X.]) Dementsprechend handeln die [X.]en bei der Abrechnung und Zahlung der Vergütungen für solche Testungen außerhalb ihres originären Sicherstellungsauftrags. Soweit ihnen durch die [X.] bestimmte Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf die Abrechnung der Testungen übertragen worden sind, nutzt der Staat lediglich die vorhandene Infrastruktur der [X.]en zur Abwicklung der Abrechnungen. Zwar erfasst § 51 Abs 1 [X.] [X.]G das gesamte Vertragsarztrecht und damit ua auch die Rechtsbeziehungen der [X.] zu ihren Mitgliedern (§ 77 Abs 3 [X.]B V) sowie zu sonstigen Leistungserbringern, die innerhalb des vertragsärztlichen Systems Leistungen erbringen und über die [X.] abrechnen (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 SF 1/20 R - juris Rd[X.] 30 mwN). Die [X.]en erbringen die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach der [X.] jedoch nicht im Rahmen des vertragsärztlichen Systems bzw ihres vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrags.

(1) Die nach § 6 Abs 1 [X.] beauftragten Leistungserbringer haben die Testungen mit derjenigen [X.] abzurechnen, in deren Bezirk sie tätig sind (§ 7 Abs 1 [X.]; vgl auch § 20i Abs 3 Satz 13 [X.] [X.]B V idF des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom [X.], [X.] 370). Die [X.]en haben die Abrechnung entgegenzunehmen und die Höhe der abgerechneten Beträge an das [X.]amt für Soziale Sicherung zu übermitteln. Zudem sind den [X.]en Prüfaufgaben übertragen: Sie haben sowohl Plausibilitätsprüfungen als auch strichprobenartig vertiefte Prüfungen durchzuführen (§ 7a Abs 1 und 2 [X.]). Sie können Zahlungen aussetzen und Beträge zurückfordern (§ 7a Abs 5 [X.]). [X.] kann die [X.] durch Bescheid geltend machen oder den sich ergebenden [X.] mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle verrechnen (§ 7a Abs 5 Satz 5 [X.]). Sie hat zudem das Nähere zu den Abrechnungsformalien sowie den Pflichten der Leistungserbringer und der Teststellen zu regeln (§ 7 Abs 6 [X.]).

Ab Juli 2022 hat der Verordnungsgeber die den [X.]en zugewiesenen pandemiebedingten Aufgaben wieder beschränkt (Vierte Verordnung zur Änderung der [X.] vom 31.8.2022, [X.] [X.] 31.08.2022 V2). Im Hinblick auf die ab Juli 2022 erfolgten [X.] hat die [X.] nur noch die rechnerische Richtigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen, die Einhaltung von [X.] sowie die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben nach § 7 Abs 4 [X.]B V zu prüfen (vgl auch Vorgaben der Kassenärztlichen [X.]vereinigung zu Prüfungen gemäß § 7a Abs 3 der Corona-Virus-Testverordnung zum 1.7.2022).

(2) Die Zuweisung der - seit Juli 2022 wieder zurückgeführten - Verwaltungsaufgaben beruht darauf, dass der Gesetzgeber ursprünglich vorhandene Versorgungsstrukturen der [X.] zur [X.] nutzen wollte (vgl BT-Drucks 19/19216 [X.]3). Die [X.]en wurden hierbei jedoch nicht im Rahmen ihres vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrags tätig. Die [X.]en und die Kassenärztlichen [X.]vereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs 2 [X.]B V bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht (§ 75 Abs 1 [X.]B V). § 73 Abs 2 [X.]B V, der den Umfang der vertragsärztlichen Versorgung regelt, stellt diesen spiegelbildlich zu den Leistungsansprüchen nach §§ 27 ff [X.]B V dar (B[X.] Urteil vom 4.11.2021 - B 6 KA 16/20 R - B[X.]E 133, 122 = [X.] 4-5520 § 31 [X.] 6, Rd[X.] 46). Zur effektiven Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrags hat der Gesetzgeber den [X.]en den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (§ 77 Abs 5 [X.]B V), der sämtliche Vertragsärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung angestellten Ärzte und ermächtigte Ärzte als Zwangsmitglieder angehören (§ 77 Abs 3 [X.]B V).

Mit dem vertragsärztlichen Sicherstellungsauftrag ist den [X.]en die Aufgabe zugewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherten der [X.] - und in das System der [X.] einbezogene Personen - eine ausreichende ambulante medizinische Versorgung erhalten (B[X.] Urteil vom 10.4.1987 - 6 [X.] 51/86 - [X.] 2200 § 368f [X.] 14). In diesem Zusammenhang haben die [X.]en auch die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen (vgl § 106d [X.]B V). Die in der [X.] geregelten Testungen erfolgten jedoch nicht als diagnostische Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (vgl bereits Rd[X.]1 ff). Vielmehr hat der [X.]gesetzgeber durch §§ 7, 7a [X.] den [X.]en als [X.] im Zusammenhang mit der [X.] eine Aufgabe außerhalb ihres Sicherstellungsauftrags iS des [X.]B V übertragen (vgl auch [X.], [X.] 2022, 273, 274). Sie erbringen mit ihren personellen und sächlichen Mitteln Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, was der Gesetzgeber aufgrund der vorhandenen Verwaltungsstrukturen als zweckmäßig erachtet hat. Ihre Einbeziehung bildet damit nur den organisatorischen Rahmen für die Wahrnehmung allgemeiner Staatsaufgaben des öffentlichen Gesundheitsschutzes im Rahmen der [X.] (vgl auch [X.], [X.] 2023, 387, 388).

[X.]) Die Leistungserbringer der Testzentren machen auch keine Ansprüche gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen geltend. Nach § 69 Abs 1 Satz 1 [X.]B V regeln das Vierte Kapitel des [X.]B V sowie die §§ 63 und 64 [X.]B V abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen [X.]ausschusses und der [X.] nach den §§ 90 bis 94 [X.]B V. Das Vierte Kapitel des [X.]B V geht dabei von einem weiten Leistungserbringerbegriff aus, der sich nicht nur auf diejenigen Leistungserbringer beschränkt, die im Wege des [X.]s für die Krankenkassen Leistungen unmittelbar gegenüber den Versicherten erbringen. Entscheidend für die Einordnung als Leistungserbringer ist aber eine - wenn auch im weiten Sinne - durch das [X.]B V eingeräumte Beteiligtenstellung im Rahmen der medizinischen Versorgung (Bäune in v Koppenfels-Spies/[X.], [X.]B V, 4. Aufl 2022, § 69 Rd[X.] 8). Über eine solche Stellung verfügt die Klägerin nicht (die Leistungserbringereigenschaft iS der §§ 69 ff [X.]B V dagegen wohl bejahend: [X.] Beschluss vom 29.3.2022 - 8 [X.]/23 - juris Rd[X.] 19). Sie erbringt weder Leistungen im ausdrücklichen Auftrag der Krankenkassen noch wird sie von diesen zur Erfüllung von [X.] eingesetzt. Sie wurde vielmehr gemäß § 6 Abs 1 [X.] [X.] vom Gesundheitsamt des zuständigen Bezirks in [X.] - als zuständige Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes (vgl Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom [X.], [X.]) - mit der Durchführung der Corona-[X.] beauftragt und erbrachte damit Leistungen im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, die der Entscheidung des B[X.] vom 17.7.2008 (B 3 [X.] 16/07 R - [X.] 4-2500 § 69 [X.]) zugrunde lag. Dort hatte das B[X.] eine Lieferantin von Sondennahrung, derer sich die Krankenkasse zur Erfüllung von [X.] der gesetzlich Versicherten bedient hatte, als Leistungserbringerin iS des § 69 [X.]B V angesehen.

ee) Gegen eine Streitigkeit, die dem Recht der Sozialversicherung bzw der [X.] zuzuordnen ist, spricht auch die Finanzierung der Testungen. Grundsätzlich ist die Finanzierung der Leistungen durch Beiträge Kennzeichen und Wesensmerkmal der [X.] ([X.] in v Koppenfels-Spies/[X.], [X.]B V, 4. Aufl 2022, § 220 Rd[X.] 8). Eine solche Verknüpfung liegt bei den hier strittigen Leistungen nicht vor.

(1) Mit der Neufassung des § 20i Abs 3 [X.]B V durch das [X.] vom 19.5.2020 hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Finanzierung für die Testungen bei Fehlen von Krankheitssymptomen nicht - wie es zunächst vorgesehen war (vgl BT-Drucks 19/18967 [X.], 65 "bei dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung") - durch die einzelnen Krankenkassen, sondern aus der Liquiditätsreserve des [X.] zu zahlen sind (§ 20i Abs 3 Satz 5 [X.]B V aF; vgl BT-Drucks 19/19216 [X.]3). Mit dem [X.] zur Änderung des [X.]es und weiterer Gesetze vom 28.5.2021 ([X.] 1174) wurde durch die Einfügung der Sätze 14 und 15 in § 20i Abs 3 [X.]B V sodann geregelt, dass die aus der Liquiditätsreserve des [X.] gezahlten Beträge für die Testungen aufgrund der [X.] (im Übrigen auch für Schutzimpfungen und Schutzmasken) vollständig vom [X.] erstattet werden (vgl BT-Drucks 19/29870 [X.]4 f). Dementsprechend übermittelt nach § 14 Abs 1 Satz 1 [X.] (vom [X.] idF der [X.] zur Änderung der [X.] vom 29.3.2022) jede [X.] monatlich oder quartalsweise bestimmte Angaben an das [X.]amt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde. Das [X.]amt für Soziale Sicherung zahlt die durch die [X.] übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des [X.] an die jeweilige [X.] (Satz 3). Das [X.]amt für Soziale Sicherung übermittelt dem [X.] unverzüglich nach Vornahme von Zahlungen nach § 14 Abs 1 Satz 3 iVm § 14 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 5 [X.] eine Aufstellung der an die [X.]en gezahlten Beträge (§ 15 Abs 1 Satz 1 [X.]). Der [X.] erstattet sodann die Beträge an die Liquiditätsreserve des [X.] innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung (§ 15 Abs 1 Satz 2 [X.]). [X.], welches hier maßgeblich ist, erstattete der [X.] für das 1. bis 3. Quartal dem [X.] die pandemiebedingten Ausgaben iHv 19,9 Mrd Euro aus Steuermitteln (vgl Aufstellung der Finanzentwicklung der [X.] des [X.] vom 12.12.2022, abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de). Die Ausgaben werden damit - im Ergebnis - vollständig aus dem allgemeinen Steueraufkommen des [X.] gezahlt (vgl auch [X.], [X.] 2022, 273, 275; [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl 2021, Art 120 Rd[X.]9b).

(2) Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass staatliche Zuschüsse seit jeher kennzeichnend für das System der Sozialversicherung sind (vgl [X.] Beschluss vom 9.12.2003 - 1 BvR 558/99 - [X.]E 109, 96, 110 = [X.] 4-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 36 = juris Rd[X.] 40; [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl 2021, Art 74 Rd[X.]7) und der [X.] zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden an den [X.] leistet (§ 221 Abs 1 [X.]B V). Der seit 2009 existierende [X.] beruht auf dem [X.]-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom [X.] ([X.] 378). In den [X.] fließen alle Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie die [X.]zuschüsse. Hierzu bestimmt § 271 Abs 1 [X.]B V, dass das [X.]amt für Soziale Sicherung alle Beitragseinnahmen und die [X.]mittel nach § 221 [X.]B V als Sondervermögen verwaltet. Der [X.] hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten (§ 271 Abs 2 Satz 1 [X.]B V). Daraus sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Abs 1 [X.]B V zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des [X.] und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des [X.] nach § 270a [X.]B V zu decken (§ 271 Abs 2 Satz 2 [X.]B V). Zwar werden die Leistungen für die Tests in einem ersten Schritt zunächst aus der Liquiditätsreserve des - auch (überwiegend) beitragsfinanzierten - [X.] gezahlt (§ 14 Abs 1 Satz 3 [X.]), jedoch handelt es sich nicht um eine pauschale Abgeltung von Aufwendungen der Krankenkassen. Vielmehr erstattet der [X.] die an die [X.]en gezahlten Beträge im Rahmen der [X.] in vollem Umfang aus Steuermitteln. Das stellt ein in sich geschlossenes Finanzierungskonzept der [X.] dar.

ff) Einer Zuordnung der streitigen Konstellation zu der Verwaltungsgerichtsbarkeit steht auch § 68 Abs 1a If[X.] nicht entgegen. Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom [X.] ([X.] 370) hat der Gesetzgeber in § 68 Abs 1a If[X.] geregelt, dass für Streitigkeiten über Ansprüche für bestimmte Schutzimpfungen (auch gegen das Coronavirus) bzw andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach einer aufgrund des § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst a [X.]B V erlassenen Rechtsverordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Hieraus kann jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass damit Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach der aufgrund des § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst b und [X.] [X.]B V erlassenen [X.] nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern der Sozialgerichtsbarkeit fallen. § 68 Abs 1a If[X.] bezweckt eine Klarstellung zur Frage, ob im Rahmen der Entscheidung über Ansprüche auf Zugang zu Schutzimpfungen im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung ([X.]) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten oder zu den [X.] eröffnet ist (vgl BT-Drucks 19/27291 [X.]). Unabhängig von der Frage, ob § 68 Abs 1a If[X.] wegen seiner weiten Formulierung alle aufgrund § 20i Abs 3 Satz 2 [X.] 1 Buchst a (ggf iVm Satz 2) [X.]B V und § 5 Abs 2 Satz 1 [X.] 4 Buchst c und f If[X.] erlassenen Rechtsverordnungen erfasst (so zB [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2022, § 68 Rd[X.] 14; [X.], [X.] 2022, 225, 231; [X.]/Schütz in [X.]/[X.], [X.], 2022, § 68 Rd[X.] 10) oder nur für Ansprüche auf Zugang zu Schutzimpfungen nach der [X.] gilt (so wohl Schütze in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, Stand 13.12.2021, § 20i Rd[X.]4.1; [X.] in [X.]/Meßling/[X.], [X.], 2. Aufl 2022, § 14 Rd[X.] 96; vgl auch L[X.] Nie[X.]achsen-Bremen Beschluss vom 28.10.2022 - L 16 [X.] 433/22 B ER - juris Rd[X.] 4; [X.] vom 20.12.2022 - 5 L 3332/22.F - juris), trifft die Regelung für die Rechtswegzuordnung von Abrechnungsstreitigkeiten nach der [X.] keine Aussage. Im Übrigen bestätigt die [X.] in § 68 Abs 1a If[X.] die Son[X.]tellung jedenfalls von Teilen des § 20i [X.]B V innerhalb des [X.] und dessen engen Bezug zum Infektionsschutzrecht sowie den Zielen des Bevölkerungsschutzes.

gg) Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus der Rechtsprechung des [X.]s zum Rechtsweg bei Heranziehung von niedergelassenen, aber nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten zu einem von der [X.] verantworteten und organisierten Bereitschaftsdienst (Beschlüsse des [X.]s vom [X.] - B 6 SF 1/20 R bis B 6 SF 12/20 R - juris). Danach ist für Streitigkeiten über die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst der [X.] einschließlich der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (so auch BVerwG Beschluss vom 6.7.2022 - 3 [X.]/21 - juris). Hierzu hat der [X.] ausgeführt, dass mit der landesrechtlichen Änderung des Heilberufsgesetzes und deren Umsetzung durch die Bereitschaftsdienstordnung die Organisation (auch) der Mitwirkung von [X.] am Bereitschaftsdienst vollständig zu einer Aufgabe der [X.] gemacht worden ist. Streitverfahren, die sich aus der Konzentration aller Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst ergeben, sind Angelegenheiten der Krankenversicherung iS des § 51 Abs 1 [X.] [X.]G (vgl nur B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 SF 1/20 R - juris Rd[X.] 38).

In der vorliegenden Konstellation findet eine solche Anbindung an das vertragsärztliche System nicht statt. Die Leistungserbringer nach § 6 Abs 1 [X.] [X.] - wie die Klägerin - werden weder in das vertragsärztliche Versorgungssystem eingebunden, noch wird die [X.] bei den ihr zugewiesenen Verwaltungsaufgaben im Rahmen der [X.] in ihrem originären Zuständigkeitsbereich der vertragsärztlichen Versorgung tätig. Vielmehr betrifft die Tätigkeit der [X.] eine Aufgabe auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheitsfürsorge.

c) Auch die Voraussetzungen der Sonderzuweisung nach § 51 Abs 1 [X.] [X.]G sind nicht gegeben. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über sonstige Angelegenheiten der Sozialversicherung. Die Regelung ist eine Auffangregelung, die sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten erfassen soll, die nicht einzelnen Versicherungszweigen zugeordnet werden können, zB nach dem [X.]B I, [X.]B IV oder [X.]B X (etwa in Selbstverwaltungsangelegenheiten) oder nach dem Künstlersozialversicherungsrecht (BT-Drucks 14/5943 [X.]). Die Streitigkeit hat ihre materielle Grundlage nicht im Sozialversicherungsrecht (vgl B[X.] Beschluss vom 6.10.2008 - 1 BS 2/88 - juris Rd[X.] 4).

C. Die - in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 14 SF 1/08 R - [X.] 4-1500 § 51 [X.] 6 Rd[X.] 19, 20) - Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

D. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1 GKG. Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem Fünftel des Wertes der noch begehrten Vergütung auszugehen (B[X.] Beschluss vom 21.7.2016 - B 3 SF 1/16 R - juris Rd[X.] 16; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 SF 1/20 R - juris Rd[X.] 49).

        

[X.]

Rademacker

Loose 

Meta

B 6 SF 1/23 R

19.06.2023

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Berlin, 19. Dezember 2022, Az: S 22 KA 150/22, Beschluss

§ 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 1 Nr 5 SGG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 20i Abs 3 S 2 Nr 1 Buchst b SGB 5, § 20i Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 5, § 20i Abs 3 S 13 Nr 2 SGB 5, § 27 SGB 5, § 69 Abs 1 SGB 5, §§ 69ff SGB 5, § 73 Abs 2 SGB 5, § 75 Abs 1 SGB 5, § 221 Abs 1 SGB 5, § 271 Abs 2 SGB 5, § 1 Abs 1 IfSG, § 5 Abs 1 S 1 IfSG, § 5 Abs 1 S 6 IfSG, § 28a Abs 3 S 1 IfSG, § 68 Abs 1a IfSG, § 4a CoronaTestV 2021-10, § 6 Abs 1 CoronaTestV 2021-10 vom 29.03.2022, § 6 Abs 2 CoronaTestV 2021-10, § 7 Abs 1 CoronaTestV 2021-10 vom 29.03.2022, § 7a CoronaTestV 2021-10, § 14 CoronaTestV 2021-10 vom 29.03.2022, § 15 CoronaTestV 2021-10, EpiBevSchG 2, EpiBevSchG 3, IfSGuaÄndG 2, COV19BevSchStärkG, EpiRFortgeltG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2023, Az. B 6 SF 1/23 R (REWIS RS 2023, 3473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3473

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