Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. X ZR 58/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4920

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[X.]BESCHLUSS X ZR 58/06 vom 6. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 6. März 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 525.362,19 • festge-setzt. Gründe: [X.] Der Kläger, eine durch Bund und Länder geförderte, aus verschiedenen Instituten bestehende Organisation für angewandte Forschung, macht gegen-über dem [X.]n als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]die Feststellung einer Forderung in Höhe von 1 - 3 - 185.301,34 • zur Insolvenztabelle und daneben Herausgabe- und [X.] geltend. Der [X.] erhebt widerklagend eine Forderung von 175.892,19 •, deretwegen er den [X.] des [X.] ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhält. Durch Kooperationsvertrag vom 19. Dezember 2000 vereinbarten der Kläger und die Insolvenzschuldnerin, bei der Entwicklung einer molekular-toxikologischen Datenbank unter Verwendung der von der Insolvenzschuldnerin entwickelten "– -Technologie" zusammenzuarbeiten. Das zuständige [X.] tut des [X.] ([X.] ) sollte Versuche durchführen, bei denen es tierische und menschliche Zellen bestimmten Substanzen aussetzte, und dabei Zellproben gewinnen, aus denen dann die Insolvenzschuldnerin mittels Hybridisierung Gen-Expressionsprofile herstellen und auf Microarrays ([X.], Bio-Chips) speichern sollte. Auf dieser Grundlage wollten die Vertragspartner eine moleku-lar-toxikologische Datenbank aufbauen. Ihre wechselseitigen Aufgaben sowie die Reihenfolge der Erledigung wollten sie in einem [X.] verbindlich festlegen. Sie beabsichtigten, das Entwicklungsvorhaben durch vom [X.] zu beantragende Fördermittel sowie einen Eigenbeitrag von M.

zu finanzieren. Sie wollten für das geistige Eigentum an der zu entwi- ckelnden Datenbank gemeinsame Schutzrechte anmelden und die [X.] aus der Verwertung der Datenbank hälftig teilen. Nachdem Fördermittel be-willigt worden waren, schlug der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 eine von ihm ausformulierte Vertragsänderung vor, in der es unter anderem hieß: 2 "[X.] § 2 Ziff. 2 wird wie folgt ergänzt: Der [X.] gemäß Satz 1 wird von den Vertragsparteien durch eine einvernehmliche Anpassung an die erzielten Ergeb-- 4 - nisse laufend fortgeschrieben. Der [X.] ist Vertrags-bestandteil. I[X.] § 3 wird wie folgt gefasst: 1. – 2. Für die Durchführung des [X.] erhält M. eine Vergütung gemäß § 7 der Verordnung [X.] ([X.]) in Höhe von 50 % der nachgewiesenen, projektbezogenen Aufwendungen, höchstens jedoch einen Gesamtbetrag von 2.200.000,00 [X.] gesetzl. [X.]. Es ist beabsichtigt, die Vergütung in [X.] Teilbeträgen zur Verfügung zu stellen: DM 600.000,00 [X.] gesetzl. [X.]. im Kalenderjahr 2001 DM 800.000,00 [X.] gesetzl. [X.]. im Kalenderjahr 2002 DM 800.000,00 [X.] gesetzl. [X.]. im Kalenderjahr 2003.
Das [X.] wird die Zahlungen halbjährlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Zwischenberichtes und einer detaillierten Zahlungsanforderung auf Basis Ist-Kosten für das vergangene Kalenderhalbjahr leisten, soweit die bis zum jeweiligen Zeitpunkt geschuldeten Leistungen ordnungsge-mäß erbracht wurden. –" Mit dieser Vertragsänderung war die Insolvenzschuldnerin einverstanden. 3 - 5 - Der [X.] wurde von der Insolvenzschuldnerin unter dem 11. September 2002 erstellt. Danach sollte sie die cDNA-Generierung, die [X.] sowie die Hybridisierungen und deren Auswertung in vier [X.] vom 3. Quartal 2001 bis zum 2. Quartal 2004 durchführen und dafür 50 % der Fördermittel, insgesamt 2.196.000,-- DM, erhalten. Die Insolvenz-schuldnerin sollte 150 vom [X.] erstellte Versuchsansätze, so genannte Proben, bearbeiten, nämlich 50 Substanzen in vitro Ratte mit jeweils vier Zeitpunkten, drei Dosen und zwei Wiederholungen, 50 Substanzen in vitro human mit jeweils vier Zeitpunkten, drei Dosen und zwei Wiederholungen sowie 50 Substanzen in vivo Ratte mit vier Zeitpunkten, drei Dosen und vier Organen, wobei die Organe individueller Tiere gepoolt werden sollten. Die Insolvenz-schuldnerin geriet mit der Bearbeitung der Proben in Rückstand. Bis zur [X.] am 14. Juli 2003 hatte sie von den [X.] in vitro zehn vollständig und drei teilweise und von den [X.] in vivo drei fast vollständig bearbeitet. Den Wert dieser geleisteten Arbeiten hat der Kläger unwidersprochen mit 200.000,-- DM angegeben. Der Kläger hatte bei [X.] die Rechnungen der Insolvenzschuldnerin vom 31. Dezember 2001 über 364.102,01 DM und vom 30. Juni 2002 über 101.397,32 • bereits bezahlt. Die nachfolgenden Rechnungen vom 20. Dezember 2002 über 114.760,03 • und vom 28. April 2003 über 61.132,16 • hatte er unter Hinweis auf den Bearbeitungsrückstand der Insolvenzschuldnerin nicht bezahlt. 4 Der Kläger erhebt aus dem Gesichtspunkt der Überzahlung Anspruch auf Rückerstattung des 185.301,84 • ausmachenden Unterschiedsbetrages zwi-schen den von ihm bezahlten Rechnungssummen und der geschuldeten Vergü-tung für die von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Leistungen und beantragt die Feststellung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle. Außerdem begehrt er die Herausgabe von 125 Behältnissen mit nicht bearbeiteten Proben von 5 - 6 - 54 [X.] sowie von 18 Behältnissen mit Proben von 13 [X.], die bei der Bearbeitung nicht vollständig verbraucht [X.]. Schließlich verlangt er im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, welche Zwischenstufen aus den Proben in den vorgenannten 18 Behältnissen herge-stellt wurden, und Herausgabe dieser Zwischenstufen. Der [X.] vertritt demgegenüber den Standpunkt, der Kläger habe die Insolvenzschuldnerin nicht nach Arbeitsergebnissen, sondern allein nach Maßgabe ihrer Lohn- und Materi-alaufwendungen bezahlen müssen, die 926.903,82 • betragen hätten, und [X.] deshalb die Insolvenzschuldnerin nicht über-, sondern unterbezahlt. Deshalb beantragt der [X.] widerklagend die Zahlung des seiner Ansicht nach zu wenig bezahlten Betrages von 175.892,19 •. Das [X.] hat mit Teilurteil vom 1. Juni 2005 der Klage bis auf den erst nach Auskunftserteilung zu bestimmenden Teil des Herausgabeanspruchs stattgegeben; die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung des [X.]n ist vom [X.] zurückgewiesen worden, das dabei die Revision nicht zugelassen hat. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n, der mit der von ihm erstrebten Revision seine bisherigen Anträ-ge in vollem Umfang weiterverfolgen will. 6 Der [X.] macht als Zulassungsgrund geltend, das Berufungsgericht habe mehrfach gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Es habe erhebliche Beweisanträge übergangen, indem es die Zeugen [X.]und S. - Geschäftsführer bzw. Steuerberater der Insolvenzschuldnerin - nicht zu seiner, des [X.]n, Behauptung vernommen habe, die Parteien hätten kei-nen Werkvertrag geschlossen, sondern vereinbart, dass die Insolvenzschuldne-rin ihren Teil der Fördermittel ohne Rücksicht auf den [X.] erhalten [X.]. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, der Wortlaut des [X.] - spreche eindeutig dagegen, habe die Nichterhebung der angebotenen Beweise nicht rechtfertigen können, weil der übereinstimmende Wille der [X.] Parteien dem Wortlaut des Vertrags vorgehe. Das Berufungsgericht habe auch nicht die vom [X.]n vorgetragenen Indizien berücksichtigt, die gegen einen Werkvertrag sprächen, nämlich die im Kooperationsvertrag vorge-sehene gesellschaftsähnliche Gewinnteilung und die Umstände, dass auch der Kläger die Fördermittel ohne Leistungsnachweis erhalten habe und dass der Kläger die ersten beiden Rechnungen der Insolvenzschuldnerin unabhängig vom erbrachten Leistungsumfang beglichen habe. I[X.] Die zulässige Beschwerde des [X.]n hat mit der von ihm erhobe-nen Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Erfolg. Der [X.] macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht wesentliches entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisantritte des [X.] nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat und dass das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruhen kann. 8 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und [X.] zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen (st. Rspr. d. [X.]; vgl. nur [X.]. v. 04.08.2004 - 1 BvR 698/03, [X.], 1762, 1763). Das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich auch auf die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge, sofern die Nichtberücksichtigung im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr. d. [X.]; vgl. nur [X.]E 69, 141, 144; [X.], [X.]. v. 18.01.2005 - [X.], [X.]-Rep. 2005, 939). 9 2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. 10 - 8 - a) Der [X.] hat nicht nur vorgetragen, der zwischen den Parteien zustande gekommene Kooperationsvertrag sei dahin auszulegen, dass die [X.] die Hälfte der dem Kläger zufließenden öffentlichen [X.] unabhängig von der Herbeiführung eines [X.]s, vielmehr allein zur Deckung der ihr entstehenden Kosten, erhalten sollte. Der [X.] hat auch behauptet, die Parteien hätten dies so vereinbart. Seine Behauptung er-gibt sich zum einen konkludent daraus, dass er wiederholt zum Beweis für den von ihm vorgetragenen, vom schriftlichen Vertragstext abweichenden Vertrags-inhalt den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, der die Vertragsverhand-lungen führte, und den Steuerberater der Insolvenzschuldnerin, der ebenfalls an den Verhandlungen teilnahm, als Zeugen benannt hat. Überdies hat der [X.] in seiner Klageerwiderung auch ausdrücklich behauptet, die Parteien [X.] vereinbart, dass im Außenverhältnis der Kläger die Forschungsmittel bean-tragen und einziehen und dass er diese im Innenverhältnis nach den gleichen Spielregeln mit der Insolvenzschuldnerin teilen solle. 11 b) Demgegenüber hat das Berufungsgericht in seinen [X.] nur - wenngleich ausführlich - ausgeführt, der schriftliche Vertragstext weise so eindeutig darauf hin, dass die Teilzahlungen des [X.] für die im [X.] niedergelegten bestimmten Leistungen der Insolvenzschuldnerin erfolgen sollten, dass eine Auslegung des Vertrags in dem vom [X.]n ge-wünschten Sinne nicht in Betracht komme. Auf die unter Beweis gestellte Be-hauptung des [X.]n, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart, als das, was im schriftlichen Vertragstext stehe, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Dieser Vortrag und der dazugehörige Beweisantritt waren aber erheblich. Denn es gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen, dass zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, jedoch der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen [X.] - 9 - terpretation vorgeht. Ein übereinstimmender Wille der vertragsschließenden Parteien ist für den Vertragsinhalt auch dann maßgebend, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr. d. [X.]; vgl. nur Urt. v. 08.05.2002 - I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433; [X.]. v. 05.04.2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950). Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht das diesbezügliche [X.] des [X.] sowie den dazugehörigen Beweisantritt zur Kenntnis ge-nommen und in Erwägung gezogen hat. Davon könnte nur ausgegangen wer-den, wenn das Berufungsgericht dargelegt hätte, dass und weshalb es der [X.] sei, sich mit dem Vorbringen des [X.]n sowie dem diesbezüglichen Beweisantritt nicht befassen zu müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.01.2005, aaO). Dazu findet sich in den Entscheidungsgründen aber kein Hinweis. 3. Das Übergehen des Vortrags und des Beweisantritts des [X.]n hat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). Denn sollte die Vernehmung der benannten Zeugen ergeben, dass die Vertragsparteien einen von der Erbringung der im [X.] niedergelegten Werkleistungen unabhängigen Kostenerstat-tungsanspruch der Insolvenzschuldnerin vereinbart hatten, wäre die mit der Klage geltend gemachte Rückforderung des [X.] unter Umständen nicht begründet und die Klage abzuweisen. 13 4. Die entscheidungserhebliche Verletzung des [X.]n in seinem [X.] auf rechtliches Gehör rechtfertigt nach § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. 14 - 10 - II[X.] Für den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der von ihm [X.] Zeugenvernehmung über die Vertragsverhandlungen erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertrag gemäß seinem Wortlaut auszulegen ist, weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage des § 103 Abs. 2 [X.] nicht einschlägig ist. Denn der Klä-ger hat weder erklärt, dass er eine Forderung für die Nichterfüllung geltend [X.], noch einen Schaden aus der Nichterfüllung des ganzen Kooperationsver-trags dargelegt. Stattdessen greift jedoch eine andere Anspruchsgrundlage ein. Ein Vertragspartner des Insolvenzschuldners, der vorkonkurslich teilweise ge-leistet hat, kann den seiner eigenen Leistung entsprechenden Anteil der vom Insolvenzschuldner geschuldeten Gegenleistung verlangen. Diesen anteiligen Gegenleistungsanspruch kann er gemäß § 174 [X.] zur Tabelle anmelden (vgl. [X.], Urt. v. 27.02.1997 - IX ZR 5/96, [X.]Z 135, 25, 27; MünchKomm./Kreft, [X.], § 103 Rdn. 4, 25, 38). Hatte der Vertragspartner vom Schuldner eine nicht in Geld bestehende Leistung zu fordern, ist der Gegenleistungsanspruch
15 - 11 - gemäß § 45 [X.] in Geld umzurechnen. Der vom Kläger geltend gemachte Be-trag von 305,-- • pro bezahlte, aber noch nicht ausgeführte Hybridisierung ist jedenfalls nicht zu hoch, da er nach dem Vortrag der [X.]n nicht einmal deren Unkosten deckt. Melullis [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2005 - 10 O 66/04 - O[X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

X ZR 58/06

06.03.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. X ZR 58/06 (REWIS RS 2007, 4920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4920

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