Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. II ZR 322/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 821

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
II ZR
322/13
Verkündet am:

2. Dezember 2014

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

GmbHG § 5 Abs. 3 Satz 2, § 34
Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der [X.] der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der [X.].
[X.], Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2014 -
II ZR 322/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2014
durch
den
Richter am [X.] Prof.
Dr.
[X.] als Vorsitzenden, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu
1 wird das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger zu 2 wird des von ihm eingelegten Rechtsmittels nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO für verlustig erklärt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin zu 1, eine private company limited by shares, war Inhaberin der weltweiten Produktions-
und Vertriebsrechte für die Merchandising-Artikel 1
-
3
-
von H.

. Ihr Direktor ist der Kläger zu 2. Sie gründete zusammen mit

C.

die beklagte GmbH. Diese befasst sich u.a. mit dem Vertrieb von Werbeartikeln auf dem [X.] Markt. Später trat Frau

A.

als Gesellschafterin hinzu. Danach waren jedenfalls bis zum 6. Juli 2012 die Kläge-.

mit einem Anteil von 6.250

.

der [X.] war neben C.

der Kläger zu 2.
Nach § 5 Abs. 2c des Gesellschaftsvertrags der [X.] können die Geschäftsanteile eines Gesellschafters ohne seine Zustimmung u.a. dann [X.] werden, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft
rechtfertigt, insbe-sondere wenn er eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentli-che Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt.
In § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der [X.] heißt es u.a., ein Gesellschafter dürfe ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter im Han-delszweig der Gesellschaft keine Geschäfte machen.
Um Frau A.

als Gesellschafterin zu gewinnen, hatte die Klägerin zu
1 unter dem 23. August 2011 erklärt, sie bringe den grundlegenden Vertrag zwischen ihr und der [X.] Gesellschaft I.

über die Vergabe der exklusiven [X.] von H.

mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten für [X.] in die [X.] ein. In dem nachfolgend geschlossenen Nutzungsvertrag vom 1. Januar 2012 gestattete die Klägerin zu 1 der [X.], alle aus dem [X.] in [X.] resultierenden Rechte für die Laufzeit des Vertrages unwider-ruflich zu nutzen. Dennoch lieferte die Klägerin zu 1 im Frühsommer 2012 an H.

Händler und -Distributoren in verschiedenen [X.] [X.] 2
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kostenlos Werbebanner und weiteres Werbematerial aus Anlass der Fußball-[X.]meisterschaft.
Wegen dieses Vorgangs beschloss die Gesellschafterversammlung der [X.] am 6. Juli 2012 gegen die Stimmen der Klägerin zu 1, deren Ge-schäftsanteil einzuziehen. Zugleich wurde der Kläger zu 2 als Geschäftsführer a[X.]erufen und sein Anstellungsvertrag gekündigt.
Mit ihren Klagen haben die Kläger beantragt, jeweils die sie betreffenden Beschlüsse für nichtig zu erklären. Das [X.] hat den Klagen stattgege-ben. Das [X.] hat sie abgewiesen und hinsichtlich der Klägerin zu 1 die Revision zugelassen. Gegen die Klageabweisung haben die Kläger [X.] eingelegt. Der Kläger zu 2 hat sein Rechtsmittel zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:
Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sach-lichen Prüfung des Antrags beruht ([X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V
ZR
110/60, [X.]Z 37, 79, 81).
Die Revision der Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für die Annahme, die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin sei wirksam, nicht aus.

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I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisi-onsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:
Die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin sei nicht schon des-halb unwirksam, weil die Summe der [X.] der verbleibenden [X.] nicht mehr den Betrag des Stammkapitals erreiche.
Es liege auch ein wichtiger Grund vor, aus dem nach § 5 Abs. 2c des Gesellschaftsvertrags eine Einziehung ohne Zustimmung des betroffenen [X.] möglich sei.
Die Klägerin habe in Umsetzung ihrer Zusage vom 23. August 2011, die weltweiten Produktions-
und Vertriebsrechte für die Merchandising-Artikel von H.

in die Beklagte einzubringen, mit dieser zum 1. Januar 2012 einen Nutzungsvertrag geschlossen. Dessen ungeachtet leugne sie nun,
dass der [X.] ein exklusives Nutzungsrecht zustehe. Damit zerstöre sie die wirt-schaftliche Grundlage der [X.].
Zugleich habe die Klägerin gegen das im Gesellschaftsvertrag [X.] verstoßen. Dass sie die Werbeartikel kostenlos verteilt habe, ändere daran nichts. Der massive und kostspielige Auftritt der Klägerin sei dahin zu deuten, dass sie die Geschäfte wieder an sich ziehen und die [X.] aus dem Markt drängen wolle. Das sei für die Mitgesellschafter umso weniger zumutbar, als die Klägerin keine geldlichen Mittel in die Beklagte [X.] habe, sondern allein die Nutzungsmöglichkeiten aus dem [X.].
Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass ihr Mitge-sellschafter C.

mit ihrem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Zum einen ersetze die Zustimmung eines Gesellschafters nicht die Zustimmung der Ge-9
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sellschafterversammlung. Zum anderen sei dieser Vortrag verspätet. Im Übri-gen ergebe sich aus der Bekundung des Zeugen K.

nicht, dass C.

davon unterrichtet worden sei, dass der Versand der Werbeartikel ohne Nennung der [X.] als des für [X.] zuständigen Unternehmens habe erfolgen sollen.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Abstimmung über die Einziehung ihres Geschäftsan-teils aus wichtigem Grund kein Stimmrecht hatte. Das entspricht der Rechtspre-chung des Senats ([X.],
Urteil vom 21.
Juni 2010 -
II ZR 230/08, [X.], 1640 Rn. 13) und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
2. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ist der Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen er-griffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der [X.] der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesell-schaft zu verhindern.
a) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist um-stritten, ob ein Einziehungsbeschluss auch dann wirksam sein kann, wenn durch die Einziehung eine Divergenz zwischen der Summe der [X.] der verbleibenden Geschäftsanteile und
dem Stammkapital entsteht, oder ob in diesem Fall -
jedenfalls nach Inkrafttreten des [X.] und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.
Oktober 2008 ([X.])
-
der Einziehungsbeschluss nichtig oder jedenfalls anfechtbar ist.

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Die Vertreter der zuletzt genannten Meinung ([X.],
Beschluss vom
21.
September
2011 -
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U
2413/11, juris Rn. 3 ff.; [X.], [X.] 2010, 867, 868
f.; [X.], [X.], 1214; [X.] in [X.]/
Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl.,
§ 34 Rn. 26; [X.] in Henssler/[X.], Gesellschaftsrecht, 2.
Aufl., GmbHG, §
34 Rn.
23; [X.]/
Ziemons/Jaeger, Stand: 1. März 2014, § 5 Rn. 93; [X.], Der Konzern 2007, 771, 774; Heckschen, [X.] 2010, 521, 524; [X.], [X.] 2010, 209 f.; [X.], GmbHR 2008, Sonderheft [X.] 5, 11; [X.], [X.] 2009, 1201, 1202; [X.], [X.] 2010, 1094 ff.; für Anfechtbarkeit: [X.]/Sosnitza, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 122; [X.], [X.] 2011, 449, 460 f.) berufen sich auf den Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Danach muss die Summe der [X.] aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Weiter wird die Begründung des [X.] des [X.] herangezo-gen, in der es heißt:
"Bei der Einziehung des Geschäftsanteils eines anderen Gesell-b-wohl sich die Summe der [X.] der Geschäftsanteile auf-grund der Einziehung des einen Geschäftsanteils verringert. Ein solches Auseinanderfallen der Summe der [X.] der [X.] und des [X.] des Stammkapitals ist künf-tig im Gegensatz zum geltenden Recht unzulässig. Die [X.] einer Abweichung der Summe der [X.] der [X.] vom Nennbetrag des Stammkapitals im geltenden Recht ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden. Um eine sol-che, nach dem neu gefassten § 5 Abs. 3 Satz 2 unzulässige Ab-weichung zu vermeiden, bleibt den Gesellschaftern die [X.], die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung zu verbinden, die Summe der [X.] der Geschäftsanteile durch eine nominelle Aufstockung an das Stammkapital anzupassen oder einen neuen Geschäftsanteil zu bilden." (BT-Drucks. 16/6140 S.
31).
Die Gegenmeinung nimmt an, dass ein Einziehungsbeschluss nicht des-halb nichtig oder anfechtbar ist, weil die Summe der [X.] der verblei-19
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benden Geschäftsanteile und das Stammkapital infolge der Einziehung aus-einanderfallen ([X.], GmbHR 2013, 752, 753 ff.; [X.], [X.], 1247, 1248; [X.], [X.] 2010, 321, 322
f.; [X.]/[X.] in [X.]/
[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 5 Rn. 24; [X.]/[X.] in [X.]/
[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 65a; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 18. Aufl., § 5 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.][X.], GmbHG, 2.
Aufl., § 34 Rn. 46 ff.; Franzmann/[X.] in [X.]/[X.][X.], GmbHG, 2. Aufl., §
5 Rn. 14; [X.] in Henssler/[X.], Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., GmbHG, § 5 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn.
17b; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 83 ff.; MünchKommGmbHG/[X.], § 34 Rn. 65; [X.], GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 3; [X.], GmbHR 2010, 82, 83; [X.], GmbHR 2010, 1037; [X.], GmbHR 2010, 1177, 1178 f.). Sie beruft sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.]. Danach wurde das Auseinanderfallen der Summe der Nennwerte der [X.] und des Stammkapitals nach einer Einziehung überwiegend als bloßer "Schönheitsfehler" angesehen, der keine rechtlichen Konsequenzen [X.] (BayObLG, NJW-RR 1992, 736, 737; [X.], [X.] und Rechtsfragen der Einziehung von [X.], 1982, [X.] ff.; [X.]/
[X.], GmbHG, 10. Aufl., 2006, § 34 Rn. 62, 66; [X.], Gesell-schaftsrecht, § 35 III 2 b; [X.], [X.] 1999, 2045, 2046; [X.], GmbHR 1999, 958, 959 f.; [X.], GmbHR 1999, 691, 695; [X.]/von Blumenthal, [X.] 2008, 406, 408).
Vermittelnde Meinungen nehmen dagegen an, die Einziehung sei in die-sen Fällen vorläufig wirksam und werde nach fruchtlosem Ablauf einer be-stimmten Frist rückwirkend nichtig (Wanner-Laufer, NJW 2010, 1499, 1501
ff.), die Gesellschaft erwerbe den eingezogenen Geschäftsanteil automatisch
([X.], [X.] 2009, 1201, 1203; [X.], GmbHR 2013, 574, 576 ff.) oder die [X.] der verbleibenden Geschäftsanteile würden sich automatisch [X.]
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sprechend erhöhen
([X.] in [X.][X.], GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn.
3
ff.; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 7. Aufl.,
§ 34 Rn. 84 f.).
b) Die Gegenmeinung, die in dem Auseinanderfallen der Summe der [X.] der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital kei-nen Nichtigkeits-
oder Anfechtungsgrund sieht, ist zutreffend.
aa) Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ist für die Lösung des Problems unergiebig. Danach besteht zwar das Gebot einer Konvergenz zwi-schen der Summe der [X.] der Geschäftsanteile und dem [X.]. Es wird aber nicht gesagt, wie sich dieses Gebot auf die Einziehung [X.], die in § 34 GmbHG eigenständig geregelt ist und bei der eine Divergenz zwischen der Summe der [X.] der Geschäftsanteile und dem [X.] immer dann auftritt, wenn die Gesellschafter die Einziehung nicht mit einer Kapitalherabsetzung, einer Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile
oder der Bildung eines neuen Geschäftsanteils verbinden.
[X.]) Aus der Begründung des [X.] des [X.] lässt sich für die zu lösende Frage ebenfalls nichts Entscheidendes herleiten. Auch dort wird zwar gesagt, das Auseinanderfallen der Summe der [X.] der ver-bleibenden Geschäftsanteile und des Stammkapitals sei unzulässig, nicht aber, welche
Rechtsfolge sich daraus in Bezug auf die Wirksamkeit von [X.] ergeben soll, ob insbesondere derartige Beschlüsse künftig nichtig sein sollen, wenn eine Divergenz in dem genannten Sinn entsteht. Zudem ist durch das [X.] § 34 GmbHG nicht und § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nF -
entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG aF
-
nur dahingehend geändert [X.] ist, dass es statt "Gesamtbetrag der Stammeinlagen" nun heißt: "Summe der [X.] aller Geschäftsanteile". Damit wird nur der geänderten [X.] des [X.] Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist da-22
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mit nicht verbunden. Damit bleibt offen, aus welchem Grund die Verfasser des Gesetzentwurfs meinten, bislang sei das Auseinanderfallen der Summe der [X.] der verbleibenden Geschäftsanteile und des Stammkapitals zu-lässig gewesen, mit dem Inkrafttreten des [X.] sei es dagegen unzulässig geworden.
cc) Die Gesetzessystematik spricht dagegen, aus § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Nichtigkeit eines [X.] herzuleiten. Das Gesetz verweist bei der Kapitalerhöhung in § 55 Abs. 4 GmbHG ausdrücklich auf § 5 Abs. 3 GmbHG und verlangt bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung in § 58a Abs. 3 Satz 1 GmbHG ausdrücklich eine Anpassung der [X.] der [X.] an das herabgesetzte Stammkapital. In § 34 GmbHG fehlt dage-gen ein solcher Verweis, obwohl er bei der Einziehung zumindest ebenso nahe gelegen hätte wie bei den Kapitalmaßnahmen.
dd) Die Interessen der Gläubiger gebieten keine Übereinstimmung der Summe der [X.]
der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital. Die für die Gläubiger in diesem Zusammenhang wichtige Höhe des Stammkapitals bleibt durch die Einziehung unberührt. Die Transparenz der [X.] ist durch die Gesellschafterliste sichergestellt. Darin sind die noch verbleibenden Gesellschafter mit den unverändert gebliebenen [X.]n ihrer Geschäftsanteile aufzuführen. Ob darüber hinaus auch die Einziehung in der Liste zu vermerken ist (so etwa MünchKommGmbHG/[X.], § 40 Rn.
23; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 14, [X.] mwN), braucht aus Anlass des vorliegenden Falles ebenso wenig ent-schieden zu werden wie die Frage, ob das Registergericht anlässlich eines spä-teren Eintragungsantrags darauf bestehen kann, dass die Divergenz zwischen der Summe der [X.] der Geschäftsanteile und dem Stammkapital [X.] wird.
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ee) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der [X.] kommt es auf eine Konvergenz in dem genannten Sinn nicht entschei-dend an. Zumindest die Gewinnrechte der Gesellschafter hängen im Regelfall nicht von den [X.]n, sondern vom Verhältnis der Geschäftsanteile ab (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).
ff) Im Übrigen gibt es gute Gründe dafür, die Entscheidung, wie weiter verfahren
werden soll, den Gesellschaftern zu überlassen. So kann es [X.] sein, zunächst den Ausgang eines Anfechtungsprozesses gegen den Einziehungsbeschluss oder eines Rechtsstreits über die Höhe der Abfindung abzuwarten, bis die Gesellschafter entscheiden,
wie die Konvergenz zwischen der Summe der [X.] aller Geschäftsanteile und dem Stammkapital wiederhergestellt werden soll.
gg) Angesichts dessen besteht auch kein Bedürfnis für die vermittelnden Lösungen -
automatischer Erwerb des eingezogenen Geschäftsanteils durch die Gesellschaft, automatische Aufstockung der anderen Geschäftsanteile oder Nichtigkeit des [X.] nach fruchtlosem Ablauf einer be-stimmten Frist.
3. Das Berufungsurteil kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob der Geschäftsanteil der Klägerin voll eingezahlt war.
Eine Einziehung ist nur zulässig, wenn die auf den einzuziehenden Ge-schäftsanteil zu erbringende Einlageleistung voll erbracht ist ([X.], Urteil vom 1. April 1953 -
II ZR 235/52, [X.]Z 9, 157, 168 f.). Das ergibt sich aus § 19 Abs.
2 Satz 1 GmbHG. Danach darf der Gesellschafter von seiner Pflicht zur Leistung der Einlage nicht befreit werden. Das würde aber geschehen, wenn ein Geschäftsanteil, auf den die Einlage noch nicht eingezahlt ist, eingezogen 27
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würde ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 11).
Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Im [X.] ist die Einlage als Bareinlage geschuldet. Die Klägerin hätte also eine [X.] auf die Einlage leisten müssen. Davon kann nicht ausgegangen werden. Denn das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass die Klägerin keine "geldlichen" Mittel in die Beklagte eingebracht habe. Das stimmt überein mit der Angabe der [X.] in der [X.], die Klägerin habe keine "finanzielle" Einlage erbringen können.
Statt einer Bareinlage kann auch eine Sacheinlage vereinbart werden. Aber auch eine solche Abrede kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen hier nicht angenommen werden. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, weil die Klägerin keine
Barzahlung habe leisten können, sei vereinbart worden, dass sie die exklusiven [X.] in die [X.] habe einbringen sollen. Im Gegensatz dazu hat indes das Berufungsgericht festgestellt, den "grundlegenden Vertrag" habe die Klägerin eingebracht, um Frau A.

als Gesellschafterin zu gewinnen.
Das Berufungsgericht hat die noch erforderlichen Feststellungen zur Leistung der Einlage, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung nachzuholen.
4. Dabei hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den [X.] der Revisionsbegründung zu der Frage zu befassen, ob ein wichtiger Grund für die Einziehung vorlag.
[X.] ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Lieferungen der Klägerin aus Anlass der Fußball-[X.]meisterschaft jeden-32
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falls gegen das Wettbewerbsverbot aus § 17 des Gesellschaftsvertrags der [X.]n verstießen. Ob das unentgeltliche Verteilen von Werbematerial durch die Klägerin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt, ist eine Frage der
Auslegung des Gesellschaftsvertrags, die dem Tatrichter obliegt. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf.
Das Berufungsgericht wird aber erwägen müssen, ob, wie die Klägerin vorgetragen hat, -
wenn auch nicht die Gesellschafterversammlung,
so doch
-
der Mitgesellschafter und -geschäftsführer C.

mit dem Verhalten der Klägerin einverstanden war und ob diese Zustimmung das -
ohnehin nur einmalige
-
Fehlverhalten der Klägerin in einem derart "milderen Licht" erscheinen lässt, dass eine Einziehung nicht gerechtfertigt wäre. Zu Bedenken ist auch, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils immer nur als "ultima ratio" in Betracht kommt. Vorrangig ist zu versuchen, einen Missstand durch weniger einschnei-dende Maßnahmen zu beheben (so für die vergleichbare Ausschließung [X.], Urteil vom 1. März 2011 -
II ZR 83/09, [X.], 806 Rn. 30).
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III. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwältin oder einem beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim [X.],
Herrenstraße
45a, 76133 [X.] (Postanschrift: 76125 [X.]) einlegen.

[X.]

[X.]

Reichart

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2012 -
32 O 72/12 -

O[X.], Entscheidung vom 30.08.2013 -
I-17 [X.] -

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Meta

II ZR 322/13

02.12.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. II ZR 322/13 (REWIS RS 2014, 821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 821

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

II R 21/20

Zitiert

II ZR 322/13

II ZR 230/08

II ZR 83/09

Zitieren mit Quelle:
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