Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2007, Az. I ZR 184/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4661

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 21. März 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Eigenpreisvergleich UWG §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und [X.]) Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unlauter [X.] von §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst festgesetzte Preise für unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und für Produkte anderer Markenartikelhersteller gegenüberstellt. b) Eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebe-nen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem Preisvergleich stellt regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträch-tigung der Wertschätzung der Kennzeichen [X.] von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar. [X.], [X.]. v. 21. März 2007 - [X.]/03 - [X.] ([X.])
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. März 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2003 unter Zurück-weisung der [X.] des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n erkannt [X.] ist. Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.] ([X.]) vom 13. November 2002 wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.] betreibt Drogeriemärkte. In ihren Prospekten warb sie Mitte 2002 unter Gegenüberstellung der von ihr verlangten Preise bekannter Mar-kenprodukte und ihrer eigenen Marken wie nachstehend abgebildet: 1 - 3 - - 4 - - 5 - 2 Der Kläger ist der [X.] Er hat die Werbung als wettbe-werbswidrig beanstandet und hierzu geltend gemacht, es fehle an einem objek-tiven Preisvergleich, weil die [X.] die Preise für sämtliche verglichenen Waren selbst festlege. In mehreren Fällen habe die [X.] die Preise der verglichenen Markenartikel vor Erscheinen der Werbung heraufgesetzt. Zweck der Werbung sei es zudem, den guten Ruf der von der [X.]n als namhaft bezeichneten Markenprodukte auf ihre eigenen als Qualitätsmarken bezeichne-ten Hausmarken zu übertragen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 3 die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Vergleichslisten zu werben, in denen jeweils der von der [X.]n geforderte Preis für ein von ihr unter einer [X.] angebotenes Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten, deutlich höheren Preis eines Markenprodukts gegenübergestellt wird, wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgt der oben abgebildete Werbeprospekt). Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Unbestimmtheit des Klageantrags gerügt und die Ansicht vertreten, der angegriffene [X.] sei nicht unlauter. 4 Auf die Berufung des [X.] gegen die klageabweisende Entscheidung des [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen, 5 - 6 - im geschäftlichen Verkehr mit Vergleichslisten zu werben, in de-nen jeweils der von der [X.]n geforderte Preis für ein von ihr unter der Bezeichnung "Ihre Qualitätsmarke von [X.] Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten, deutlich höheren Preis eines namhaften Markenprodukts gegenübergestellt wird, wie nachfolgend wiedergegeben: (Es folgt der oben abgebildete Werbeprospekt). Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger, der die Zurückweisung der Revision der [X.]n beantragt, wendet sich mit seiner [X.] gegen die teilweise Abweisung der Klage. Die [X.] beantragt, die [X.] zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für teilweise begründet erachtet und hierzu ausgeführt: 7 Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die im Antrag verwendeten Begriffe würden durch die Bezugnahme auf die konkrete Werbeaussage aus-reichend konkretisiert. 8 Die Unlauterkeit der vergleichenden Werbung ergebe sich allerdings nicht bereits daraus, dass die [X.] einen Vergleich der von ihr selbst [X.] Preise für fremde Markenprodukte und Eigenmarken vorgenommen 9 - 7 - habe. Die nach § 2 UWG (a.F.) grundsätzlich zulässige vergleichende Werbung sei nicht auf Wettbewerber beschränkt, die auf der gleichen Handelsstufe tätig seien. Einem Unternehmen müsse es möglich sein, auf Preisunterschiede der von ihm vertriebenen Produkte hinzuweisen. Die Gefahr von [X.] rechtfertige keinen generellen Ausschluss eines entsprechenden Preisver-gleichs. Die Werbung sei auch nicht wegen der Abbildung der Marken der [X.] im Rahmen des Preisvergleichs unzulässig. Der damit verbundene Imagetransfer sei nicht ausreichend, um die Rufausnutzung als unlauter er-scheinen zu lassen. Die Wertschätzung der Kennzeichen der Mitbewerber [X.] ebenfalls nicht beeinträchtigt. Weder die listenmäßige Aneinanderreihung der einzelnen Produkte noch die besonders großen Preisunterschiede und ein etwaiger Eindruck, Markenprodukte seien generell überteuert, machten den Vergleich unlauter. Die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung folge jedoch aus einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.), der sich daraus ergebe, dass der Preisvergleich unter Hervorhebung der Qualität der eigenen Produkte und dem Bekanntheitsgrad der Produkte anderer Hersteller erfolge. Die [X.] von namhaften Markenprodukten und der Hausmarken der [X.]n verbunden mit der Angabe "Ihre Qualitätsmarke von [X.]" verstehe der Verbraucher dahin, dass die eigenen Produkte zwar nicht über die Be-kanntheit der verglichenen Markenprodukte, jedoch (mindestens) über deren Qualität verfügten. Die dafür maßgebenden Eigenschaften der Waren würden jedoch nicht in nachprüfbarer Weise genannt. Durch die p[X.]rweise Gegenüber-stellung der mit "namhafte Markenprodukte" und mit "Ihre Qualitätsmarke von [X.]" bezeichneten Waren werde zudem die besondere Wertschätzung der Markenartikel in unzulässiger Weise [X.] von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG (a.F.) auf die eigenen Produkte der [X.]n übertragen. 10 - 8 - I[X.] Die Revision der [X.]n hat Erfolg, während die [X.] des [X.] zurückzuweisen ist. 11 12 1. Der Unterlassungsantrag des [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unbestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der [X.] und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der [X.] nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem [X.]n verboten ist ([X.] 144, 255, 263 - Abgasemissionen; 158, 174, 186 - [X.]). Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klagean-trag kann aber zulässig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht [X.] ist ([X.], [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, [X.], 72, 73 = [X.], 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster). Davon ist im Streitfall bei den im Klageantrag enthaltenen Begriffen "Eigenmarke", "Markenprodukt" und "deutlich höherer Preis" auszugehen. Der Inhalt dieser Begriffe lässt sich an-hand der im Klageantrag in Bezug genommenen Werbung, die zur Konkretisie-rung dieser Begriffe herangezogen werden kann ([X.] 156, 126, 131 - [X.]), eindeutig ermitteln. Danach sind mit der "Eigenmarke" ei-ne Hausmarke der [X.]n, mit "Markenprodukt" eine Ware eines [X.] und mit "deutlich höherer Preis" nach den angegriffenen Gegen-überstellungen Preisaufschläge von mehr als 50 % bezeichnet. Auch die [X.] "namhaftes Markenprodukt" in der [X.]eilsformel des Berufungsgerichts ist nicht unbestimmt, weil das Berufungsgericht damit lediglich eine von der [X.]n in der Gegenüberstellung selbst gewählte Bezeichnung aufgegriffen hat. 13 - 9 - 14 2. Der Unterlassungsantrag ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Unterlassungsanspruch in dem von ihm beantragten umfassenden Sinn noch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. 15 a) Der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG a.F. setzt voraus, dass die verglei-chende Werbung unlauter ist, weil sie nicht objektiv auf eine oder mehrere we-sentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren bezogen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. [X.]) Der beanstandete Werbevergleich besteht in einem Preisvergleich der unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte der [X.]n mit denjenigen fremder Markenartikelhersteller. 16 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein derartiger Vergleich nicht schon deshalb gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. verstößt, weil die [X.] für beide Produktkategorien die Preise selbst festsetzt. Entgegen der Ansicht der [X.] folgt aus einer Gegenüberstellung eigener Preise kein Verstoß gegen das Erfordernis, dass die Eigenschaften objektiv verglichen werden müssen. Durch diese Vorausset-zung sollen vor allem Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich aus Wertur-teilen ihres Urhebers und nicht aus objektiven Feststellungen ergeben ([X.], [X.]. v. 19.9.2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] = GRUR 2007, 69 Tz 46 = [X.], 1348 - Lidl Belgium/[X.]) und die deshalb gegen das aus dem Erfor-dernis der Objektivität des Vergleichs abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoßen ([X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69, 71 = [X.], 1065 - Preisvergleichsliste II). Preisangaben sind auch im Rahmen eines Eigenpreis-vergleichs keine subjektiven Werturteile, sondern objektive Angaben. Die [X.] von [X.] durch denjenigen, der einen Vergleich eigener Preise vornimmt, rechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kein generelles Verbot eines Preisvergleichs zwischen Produkten mit Hausmarken und anderen Markenprodukten. 18 Ohne Erfolg beruft sich die [X.] zur Begründung eines Verstoßes gegen das Gebot eines objektiven Vergleichs [X.] von § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. darauf, die [X.] habe die Preise der Vergleichsprodukte der Markenhersteller in erheblichem Umfang willkürlich in der angegriffenen Werbung heraufgesetzt. Ob ein derartiges Verhalten auch gegen die Vorschriften über vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. verstößt und nicht vielmehr ausschließlich vom Verbot irreführender Werbung nach §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG er-fasst wird, kann offenbleiben. Der Kläger hat [X.] der [X.]n nicht dargelegt. Die beanstandete Werbung betrifft Angebote des [X.]raums vom 29. Juni bis 6. Juli 2002. Die vom Kläger herangezogenen Preisbeispiele, denen er eine manipulative Preisheraufsetzung der verglichenen Markenprodukte entnimmt, beziehen sich dagegen auf den [X.]raum vom 1. bis 8. Juni 2002. In dieser [X.] hat die [X.] für die vom Kläger angeführten Produkte, auf die er den [X.] einer Preismanipulation stützt, mit befristeten, als "[X.]" be-zeichneten Produktpreisen geworben. Wenn die [X.] nach Ablauf des [X.]-raums vom 1. bis 8. Juni 2002 für diese Produkte zu einem von den Sonderan-geboten abweichenden höheren Preisniveau zurückkehrte und dieses zur Grundlage des Preisvergleichs machte, folgt daraus keine manipulative Fest-setzung der Preise der verglichenen fremden Markenprodukte. Der Vorwurf [X.] könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die [X.] für die in den Vergleich einbezogenen fremden Markenprodukte die von ver-19 - 11 - gleichbaren Wettbewerbern geforderten Preise überschritten hätte. Für eine derartige Preisgestaltung der [X.]n hat der Kläger aber nichts dargelegt. Entsprechendes gilt für den vom Kläger ebenfalls herangezogenen Prospekt der [X.]n für den [X.]raum vom 25. Januar bis 1. Februar 2003. 20 cc) Der Preisvergleich stellt sich aber auch nicht deshalb als unlauter [X.] von §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG a.F. dar, weil er unter Hervorhebung der Qualität der eigenen Produkte und dem [X.] der Produkte anderer Hersteller erfolgte. Der [X.] ist daher auch nicht in dem vom Berufungsgericht zuerkannten eingeschränkten Umfang nach diesen Bestimmungen begründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verbraucher verstehe die [X.] von "namhaften Markenprodukten" und "Ihre Qualitätsmarke von [X.]" dahin, dass die Eigenprodukte der [X.]n zwar nicht die Be- kanntheit der zu vergleichenden Markenprodukte, jedoch mindestens deren Qualität aufwiesen. Die Behauptung gleicher Qualität sei zwar zulässig, wenn die für die Bewertung maßgebenden Eigenschaften der Waren in nachprüfbarer Weise genannt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil jede Begründung hierfür fehle. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 21 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr fasse die Gegenüber-stellung der Produkte in den Rubriken "namhafte Markenprodukte" und "Ihre Qualitätsmarke von [X.]" als Behauptung einer qualitativen Gleichwertigkeit auf, ist [X.]. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, hat der Verkehr aufgrund der angegriffenen Werbung keine Veranlassung zu einer entsprechenden Annahme. Die [X.] hat eine Behauptung qualitativer Gleichwertigkeit nicht ausdrücklich aufgestellt. Sie ist auch nicht den von der 22 - 12 - [X.]n verwendeten Bezeichnungen "namhafte Markenprodukte" und "Ihre Qualitätsmarke von M.
" und der Gegenüberstellung dieser Bezeichnungen zu entnehmen. Die [X.] nimmt in der angegriffenen Werbung ausschließ-lich einen Vergleich der Preise der gegenübergestellten Produkte vor, ohne auf deren Qualitätsmerkmale einzugehen. Auch die Bezeichnung "Ihre Qualitäts-marke von [X.]" für die jeweilige Hausmarke der [X.]n lässt in ihrer all- gemein gehaltenen Form keinen Bezug zu der Qualität der gegenübergestellten Produkte anderer Markenhersteller erkennen. Dieser Bezeichnung ist ebenfalls nicht die Aussage zu entnehmen, die verglichenen Produkte wiesen die gleiche Qualität auf. Vielmehr wird mit dieser Formulierung nur allgemein darauf [X.], dass auch unter den Hausmarken der [X.]n Qualitätsprodukte an-geboten würden. b) Das Verbot der angegriffenen Werbung ist auch nicht nach §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG a.F. gerechtfertigt. Danach ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausge-nutzt oder beeinträchtigt wird. 23 [X.]) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Nennung der fremden Marken, die in den Preisvergleich einbezogen worden sind, nicht ausreicht, um eine unlautere Rufausnutzung oder Rufbeeinträchti-gung anzunehmen. Der Hinweis auf die Marken der in den Preisvergleich ein-bezogenen Produkte ist für eine Unterscheidung der verglichenen Erzeugnisse und einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erforder-lich und begründet für sich genommen keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der fremden Markenartikel ([X.], [X.]. v. 23.2.2006 - [X.], [X.]. 2006, [X.] = GRUR Int. 2006, 399 Tz 15 - Siemens/[X.]; [X.], [X.]. v. 2.10.2002 - [X.]/00, [X.], 444, 445 = [X.], 637 - Ersetzt). Vielmehr [X.] - 13 - sen über die bloße Nennung der Marke hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung zu begründen ([X.] 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte). Dazu reicht die tabellenartige Gegenüber-stellung der Eigenprodukte der [X.]n mit den Produkten der Marktführer nicht aus. Entgegen der Ansicht der [X.] begründet der listenartige Preisvergleich keine unlautere Rufbeeinträchtigung. Auch bei einer größeren Zahl von verglichenen Produkten müssen die Mitbewerber die mit dem Preis-vergleich einhergehende Beeinträchtigung hinnehmen. 25 bb) Der [X.] ist aber auch nicht in dem vom Berufungsge-richt zuerkannten eingeschränkten Umfang aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UWG a.F. begründet. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der [X.] in den mit "namhafte Markenprodukte" und "Ihre Qualitätsmarke von M.

" bezeichneten Rubriken keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der fremden Marken. Besondere Umstände, die die Unlauterkeit begründen könn-ten, sind auch insoweit nicht ersichtlich. 26 - 14 - II[X.] [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 27 [X.]Ri[X.] [X.] ist Büscher

wegen Urlaubsabwesenheit gehin-

dert zu unterschreiben.

[X.]

[X.]: [X.], Entscheidung vom 13.11.2002 - 10 O 137/02 KfH - [X.], Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 U 205/02 -

Meta

I ZR 184/03

21.03.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2007, Az. I ZR 184/03 (REWIS RS 2007, 4661)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4661

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