Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. I ZR 141/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 501

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 19. November 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Paketpreisvergleich UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3 a) Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt. b) Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwe-sentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf [X.] Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist. [X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. November 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 26. Juli 2007 auf-gehoben. Die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.], Zivilkammer 12, vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der [X.] auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte steht mit der Klägerin auf dem Gebiet der Paketbeförderung für private Verbraucher in Wettbewerb. Sie bietet ihre Leistungen unter ande-rem in "[X.]" an, die bei Einzelhandelsgeschäften wie beispielsweise Zeitschriftenhändlern, Bäckereien, Tankstellen und Kiosken eingerichtet sind und bei denen die Verbraucher ihre Pakete zur Beförderung abgeben können. 1 [X.] warb die Beklagte in mindestens 162 "[X.]" für ihren Paketdienst mit dem nachstehend in [X.] wiedergegebenen Plakat: 2 - 3 - Die Klägerin sieht hierin eine wegen Irreführung und fehlender Objektivi-tät unzulässige vergleichende Werbung. Das Plakat erwecke den unrichtigen Eindruck, dass das Leistungsangebot der [X.] bei allen Paketen [X.] sei als das der Klägerin. 3 Das [X.] hat ihrer deswegen erhobenen und auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz der Kosten für die 4 - 4 - erfolglose Abmahnung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hat zur Abweisung der Klage geführt. 5 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil der Vergleich in der nach dem Klageantrag ohne Berücksichtigung des [X.] zu beurteilenden Werbung weder irreführend noch wegen fehlender [X.] unzulässig sei. Hierzu hat es ausgeführt: 6 Die in der beanstandeten Werbung enthaltenen Angaben träfen je für sich allein gesehen unstreitig zu. Dass der durchschnittliche Verbraucher an-nehmen werde, der angestellte Preisvergleich beziehe sich generell auf die Ta-rifsysteme der Parteien, sei ebenso wenig ersichtlich wie ein generalisierendes [X.] dahin, dass die Preissysteme der Parteien jeweils allein auf den Abmessungen der Pakete beruhten und der Vergleich auf dieser Basis nicht nur punktuell, sondern vollständig sei. Die Ankündigung "Maße rauf. [X.] runter!" sei auch nicht deshalb unzutreffend, weil bei der [X.] mit zu-nehmenden Maßen auch die Preise stiegen. Der genaue sachliche Aussage-kern dieses erkennbar plakativen und inhaltlich schillernden Slogans erschließe sich dem Verkehr erst durch das Studium der folgenden Tabelle, die keine irre-führenden Angaben enthalte. 7 - 5 - Die streitgegenständliche Werbung sei ferner nicht wegen fehlender Ob-jektivität des in ihr enthaltenen Werbevergleichs unzulässig. Zwar könne bei Preisvergleichen ein dem [X.] schiefes Bild insbesondere dann entstehen, wenn preisrelevante Konditionen der Wett-bewerber sich nicht unwesentlich unterschieden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen werde. Auch seien die Ei-genschaften "Abmessungen" und "Gewicht", nach denen die Preise für die Be-förderung der Pakete verglichen worden seien, in den Preissystemen der bei-den Parteien jeweils von Bedeutung. Dass es innerhalb der bis zu einem Ge-wicht von 25 kg nach den Abmessungen definierten Paketklassen M und L der [X.] vom Gewicht des jeweiligen Pakets abhängige unterschiedliche [X.] der Klägerin gebe, sei auf dem beanstandeten Werbeplakat der [X.] nicht verschwiegen worden, sondern ergebe sich aus den Spalten 3 und 5 der dortigen Tabelle. Da der Grundsatz der Objektivität keinen vollständigen Ver-gleich verlange, sei es schließlich unerheblich, dass die beanstandete Werbung nicht sämtliche möglichen Konstellationen von Abmessungen und Gewicht ver-gleiche und offenlasse, an welchen Stellen im Preissystem der Klägerin beim Parameter "Gewicht" Gebührensprünge erfolgten. 8 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist [X.] und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils des [X.]s. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die beanstandete Werbung der [X.] nicht irreführend ist. 9 1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 gestützt und sich dazu auf Werbeaussagen bezogen, die die Beklagte im Jahr 2005 gemacht hat. Da das [X.] gerichtet ist, sind darauf die im Zeitpunkt der letztinstanz-lichen Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften und daher insbesondere die 10 - 6 - Ende 2008 in [X.] getretenen Vorschriften des geänderten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Weiteren: UWG 2008) anzuwenden. Der [X.] besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon im Jahr 2005 nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. Der Streitfall erfordert insofern allerdings keine Diffe-renzierung, weil sich die rechtliche Beurteilung nach altem und nach neuem Recht nicht unterscheidet. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht im Streitfall eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ver-neint. Nach dieser Bestimmung handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist. 11 Das Berufungsgericht hat angenommen, das Erfordernis der Objektivität verlange, dass beim Verbraucher kein schiefes Bild entstehen dürfe; unlauter seien danach Preisvergleiche insbesondere immer dann, wenn sich die preisre-levanten Konditionen der Wettbewerber nicht unwesentlich unterschieden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen [X.]. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften zielt das Erfordernis der Objektivität jedoch darauf ab, Vergleiche aus-zuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben ([X.], Urt. v. 19.9.2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 69 [X.]. 40 ff., 46 = [X.], 1348 - [X.] Belgium/[X.]). Danach ist der Begriff der Sachlichkeit allein da-hin zu verstehen, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen sind (vgl. [X.], Urt. v. 21.3.2007 - I ZR 184/03, [X.], 896 [X.]. 17 = [X.], 1181 - Eigenpreisvergleich; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 28. Aufl., § 6 12 - 7 - Rdn. 116 f.). Dementsprechend lässt die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unbe-rührt ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 6 Rdn. 119; [X.] in Ull-mann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 144, 147 und 199; a.[X.]/Henning/Sack, UWG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 153). 13 Im Streitfall geht es nicht um einen Mangel an - in diesem Sinne verstan-dener - Objektivität, sondern um den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe einseitig nur für sie günstige Konstellationen in den Vergleich einbezogen. Prüfungsmaßstab ist insofern das Verbot der irreführenden [X.] bzw. der irreführenden geschäftlichen Handlung. § 5 Abs. 3 UWG 2004 und 2008 bestimmt ausdrücklich, dass Angaben im Sinne des Irreführungsver-bots auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt auch eine irreführende Werbung verneint hat. Die beanstandete Werbung stellt sich nach altem wie nach neuem Recht als irreführend dar (§ 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG 2008). 14 a) Dem Durchschnittsverbraucher, auf dessen Verständnis abzustellen ist, ist klar, dass vergleichende Werbung regelmäßig dazu dient, die Vorteile der Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen (vgl. Erwägungsgrund 6 Satz 3 der Richtlinie 2006/114/[X.] über irreführende und vergleichende Werbung. Er geht deshalb nicht davon aus, dass ein von einem Wettbewerber angestellter Werbevergleich ebenso wie ein von einem unabhängigen Testveranstalter vor-genommener Waren- oder Dienstleistungsvergleich auf einer neutral durchge-führten Untersuchung beruht (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.] aaO § 6 Rdn. 198 m.w.N.). Es begegnet daher auch keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn ein Werbevergleich sich nur auf bestimmte Gesichtspunkte bezieht, ohne 15 - 8 - andere Eigenschaften der miteinander verglichenen Produkte anzusprechen (vgl. [X.], Urt. v. 17.1.2002 - I ZR 161/99, [X.], 633, 635 = [X.], 828 - Hormonersatztherapie; [X.] 2009, 754, 761). 16 Die Grenze zur Irreführung ist jedoch überschritten, wenn ein [X.] den falschen Eindruck vermittelt, es seien im Wesentlichen alle relevan-ten Eigenschaften in den Vergleich einbezogen worden ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 6 Rdn. 119). Dementsprechend ist ein im Rahmen ver-gleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich als irreführend zu beurtei-len, wenn sich die für den Preis maßgeblichen Konditionen der Wettbewerber nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist (vgl. [X.] 2006, 183, 186; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 6 Rdn. 120; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 7.63; [X.] in [X.], jurisPK-UWG aaO § 6 Rdn. 199). b) Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich im Streitfall die Bemessungsgrundlage für die Preise der von den Parteien angebo-tenen Dienstleistungen deutlich unterscheiden (Abmessungen der Pakete auf der einen und Gewicht der Pakete auf der anderen Seite). Es hat jedoch ge-meint, die Beklagte habe ihrer Verpflichtung zur deutlichen und unmissver-ständlichen Angabe der unterschiedlichen Grundsätze, nach denen die Parteien ihre Beförderungsentgelte berechnen, dadurch genügt, dass sich aus den [X.] und 5 der beanstandeten Vergleichstabelle die Abhängigkeit der von der Klägerin verlangten Preise vom Gewicht der Pakete ergebe. Dem kann nicht beigetreten werden. Aus den dort gemachten Angaben kann der Verbraucher zwar ersehen, dass die [X.] bei dem von der Klägerin angebotenen Paketbeförderungsdienst anders als die Preise der [X.], die insoweit bei Paketen bis 25 kg Gewicht keine Unterscheidung vornimmt, nach dem Gewicht 17 - 9 - gestaffelt sind. Die Tabelle der [X.] lässt aber nicht erkennen, dass das Tarifsystem der Klägerin bei Paketen und Päckchen im Größenbereich zwi-schen minimal 15 cm x 11 cm x 1 cm und maximal 120 cm x 60 cm x 60 cm keine Maßbeschränkungen kennt und dieser - aus der Tabelle der [X.] nicht ersichtliche - Umstand zur Folge hat, dass die Paketbeförderung durch die Klägerin zwar bei kleineren, aber schwereren Paketen regelmäßig teurer ist als bei der [X.], dass aber umgekehrt bei größeren, aber leichteren Paketen und Päckchen die Beförderung durch die Beklagte teurer ist. Die Beklagte hätte diesen für die Entgeltbemessung maßgeblichen Umstand deshalb bei dem von ihr angestellten Preisvergleich offenbaren müssen. Damit wäre auch der vom Werbeplakat der [X.] ausgehende unzutreffende Eindruck vermieden worden, die von der [X.] erhobenen Beförderungsentgelte seien durch-weg niedriger als die der Klägerin. Das Werbeplakat der [X.] ist, soweit es keinen entsprechenden Hinweis enthält, ferner deshalb irreführend, weil es - wie das [X.] zutref-fend angenommen hat - aufgrund seiner Gestaltung den unzutreffenden [X.] erweckt, dass die aus der zweiten Spalte ersichtlichen maßmäßigen Be-schränkungen nicht nur beim Dienst der [X.], sondern auch beim Dienst der Klägerin gelten. Der Verbraucher findet in dem Plakat der [X.] - gerade auch dann, wenn er sich mit den in ihm enthaltenen Aussagen näher befasst - keinen Anhaltspunkt dafür, dass die dort genannten Beschränkungen hinsichtlich der Abmessungen der zu befördernden Pakete und Päckchen beim Angebot der Klägerin nicht gelten. 18 4. Die danach zu bejahende Irreführung der Verbraucher ist auch geeig-net, diese zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie ohne die Irreführung nicht getroffen hätten. Die Irreführung ist somit wettbewerbsrechtlich relevant. Da zudem kein Bagatellverstoß vorliegt, sind sowohl der von der [X.] - 10 - gerin geltend gemachte Unterlassungsantrag als auch - weil die Beklagte die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hätte erkennen können und müssen - der Scha-densersatzfeststellungsantrag sowie der Anspruch auf Auskunftserteilung [X.] (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 9 Satz 1 UWG, § 242 BGB). Der mit der Klage des Weiteren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der [X.] folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. II[X.] [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 20 [X.] Pokrant [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 312 O 12/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 136/06 -

Meta

I ZR 141/07

19.11.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. I ZR 141/07 (REWIS RS 2009, 501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 501

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