Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. 4 StR 271/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1645

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[X.] StR 271/00vom13. Juli 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2000 in den Aussprüchen über die [X.] wegen Untreue (Fälle [X.] bis 3 der [X.]) betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit [X.] aufgehoben.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Untreue in drei Fällen und (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] verurteilt; ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnetund einen gegen den Angeklagten ergangenen Bußgeldbescheid der [X.] gemäß § 86 Abs. 1 OWiG aufgehoben. Gegen dieses Urteil wendet [X.] Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und- 3 -die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revisionsbegründung läßt unge-achtet des vorletzten Satzes auf [X.] nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Re-vision auf den Strafausspruch beschränkt sein soll. Das vom [X.] deshalb alsunbeschränkt behandelte Rechtsmittel (vgl. [X.] in [X.]/StPO 4. Aufl. § 344Rdn. 3 m.N.) hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg. Im übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Insoweit verweist der [X.] auf die Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 26. Juni 2000, denen gegenüber auch die [X.] Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Juni 2000 nichtdurchgreifen. Der mit den auf die Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 261 [X.] Verfahrensrügen geltend gemachte Widerspruch zwischen den- was die Revision nicht mitteilt: auf Anregung der Verteidigung ([X.] IV,[X.]. 847) - verlesenen polizeilichen Aussagen des Zeugen W. und deren [X.] im Urteil besteht nicht. Anders verhielte es sich, wenn der Zeuge ge-sehen hätte, daß der Angeklagte nicht angeschnallt war, bevor es zu dem [X.] kam. Daß das [X.] aus den Aussagen nicht den von der [X.] Schluß gezogen hat, deckt einen Rechtsfehler nicht auf, [X.] seine Überzeugung, daß der Angeklagte im Unfallzeitpunkt [X.], auf weitere objektive Umstände gestützt hat. Im übrigen hat das [X.] die "Selbstmordversion" des Angeklagten mit einer Vielzahl andererGründe widerlegt, die auch von der Revision nicht angegriffen werden.2. Dagegen können die in den Fällen [X.] bis 3 der Urteilsgründe [X.] verhängten [X.] nicht [X.] 4 -a) Das [X.] hat in diesen Fällen jeweils das [X.] schweren Falles des § 266 Abs. 2 i.[X.]. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4StGB als erfüllt angesehen und die Einzelstrafen (acht Monate, zehn [X.] ein Jahr drei Monate) dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildertenStrafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen. Dies weist für sich ge-nommen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere teilt der [X.] nicht die [X.] in der Literatur gestützte Auffassung der Revision, die durch das 6.StRG eingeführte Verweisung in § 266 Abs. 2 StGB auf § 263 Abs. 3 Satz 2Nr. 4 StGB laufe letztlich auf eine Verletzung des [X.], weil die Stellung als Amtsträger in der Regel überhaupt erst die in§ 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Täterqualifikation [X.] "behördlichen [X.]") begründe (so [X.] in [X.] 11. Aufl. § 266 Rdn. 176; krit.auch [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 266 Rdn. 31; [X.]/Kühl StGB23. Aufl. § 266 Rdn. 22). Für eine korrigierende Auslegung, die im Ergebnis diedas Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB betreffende [X.] § 266 Abs. 2 StGB leerlaufen ließe, sieht der [X.] keinen Anlaß. [X.] bleiben kann, ob die Verletzung der die Täterschaft wegen Untreue be-gründenden Vermögensfürsorgepflicht [X.] in der [X.] oder gar stets den Mißbrauch der Befugnisse oder der Stellung "als Amts-träger" (§ 11 Nr. 2 StGB) als tauglichem Täter voraussetzt. Jedenfalls bleibt es[X.] wie § 28 StGB ausweist [X.] dem Gesetzgeber unter Beachtung des [X.] unbenommen, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums besondere per-sönliche Merkmale sowohl zur Strafbegründung als auch zur [X.]. Deshalb hätte die [X.] gegenüber dem [X.] des § 266 Abs. 1 StGB auch als selbständiger [X.] ausgestaltet werden können. Daß der Gesetzgeber statt [X.] Weg über die [X.] für besonders schwere Fälle gewählt- 5 -hat, macht die gesetzliche Regelung weder widersprüchlich noch aus sonstigenGründen unbeachtlich.b) Zur Aufhebung der in den Fällen [X.] bis 3 wegen Untreue verhängtenEinzelstrafen führt indes, daß das [X.] § 46 a StGB nicht berücksichtigthat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "aufgrund eines Erbver-zichtsvertrags ... von seinen Eltern Geld erhalten, was ihn in die Lage [X.], bis auf einen Restbetrag von rund 7.000 DM den zum Nachteil des [X.] entstandenen Schaden wiedergutzumachen" ([X.] hat das [X.] dem Angeklagten auch ausdrücklich strafmilderndzugute gehalten ([X.]). Auf die Vorschrift des § 46 a StGB ist es dagegennicht eingegangen, obwohl hierzu Anlaß bestand. Nach der hier allein in [X.] zu ziehenden Nr. 2 der Vorschrift bildet die Schadenswiedergutmachung,die vom Täter "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht"erfordert und zu einer Entschädigung des Opfers "ganz oder zum überwiegen-den Teil" geführt hat, einen fakultativen "vertypten" Strafmilderungsgrund. [X.] dafür die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein nicht. [X.] müssen die Bestrebungen Ausdruck der Übernahme von [X.] (st.Rspr.; BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1, 5, jew.m.w.N.). [X.] Voraussetzungen von dem Angeklagten erfüllt sind, liegt angesichts dervon ihm zur Schadenswiedergutmachung geleisteten Zahlung in Höhe von ca.100.000 DM und des hierfür von ihm erklärten Erbverzichts nahe. Daß [X.] im vorliegenden Fall eine juristische Person, nämlich das [X.], war, steht der Anwendung des § 46 a StGB nicht entgegen(BGHR aaO Wiedergutmachung 4).Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen die Einzelstrafaussprüchein den Fällen [X.] bis 3 auch; denn der [X.] kann nicht ausschließen, daß das- 6 -[X.] bei Beachtung des § 46 a StGB auf niedrigere Einzelstrafen er-kannt hätte.c) Die dem Strafrahmen für minderschwere Fälle des gefährlichen Ein-griffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 2. Halbsatzi.[X.]. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b StGB im [X.] der Urteilsgründeentnommene Einzelstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafeweist für sich keinen Rechtsfehler auf; sie wird auch von der Aufhebung derübrigen Einzelstrafen nicht berührt und bleibt deshalb [X.]) Die Aufhebung der wegen Untreue verhängten Einzelstrafen zieht dieAufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach [X.] Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich darauf hin, daßdas Vorliegen "vertypter" Strafmilderungsgründe bei der [X.] geben kann, jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmil-derungsgründen (wenn diese hierfür allein nicht ausreichen) trotz [X.] einen besonders schweren Fall zu verneinen und [X.] dem Regelstrafrahmen zu entnehmen (std. Rspr.; BGHR BtMG § 29Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.; [X.]/[X.] aaO § 46 Rdn. 43 b m.N.).Meyer-Goßner Maatz [X.]

Meta

4 StR 271/00

13.07.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2000, Az. 4 StR 271/00 (REWIS RS 2000, 1645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1645

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