Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 67/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 7285

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Gegenstand

Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen; Akteneinsicht des ausbildenden Anwalts in die Ausbildungsakten


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des [X.] wird die Beklagte unter Abänderung des genannten Urteils und unter Aufhebung der die Akteneinsicht ablehnenden Bescheide der Beklagten verurteilt, dem Kläger Einsicht in die von ihr geführte [X.]     für den Zeitraum des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2011 zu gewähren, soweit nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 90 %, der Kläger 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

1. Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der [X.]. In den Jahren 2008 bis 2013 bildete er in seiner [X.] drei Frauen zu Rechtsanwaltsfachangestellten aus. Die für die Berufsbildung der Fachangestellten in ihrem Bereich zuständige Beklagte nahm zur [X.] in diesem Zeitraum - wie schon die Jahre zuvor und seit 15. November 1997 durch Vertrag - die Unterstützung der [X.] A.     , [X.] und [X.]in Anspruch. Sie hatte für die Bezirke der genannten [X.] jeweils eines ihrer Mitglieder zum "Ausbildungsbeauftragten" bestellt und mit der Führung der [X.] beauftragt. Bei den [X.]n waren Geschäftsstellen gebildet, deren Mitarbeiter dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer als Hilfskräfte für die Organisation und Abwicklung der [X.] zur Verfügung standen. Gleiches galt in Bezug auf den Prüfungsausschuss und dessen Vorsitzenden für die Organisation und Abwicklung der Zwischen- und Abschlussprüfungen. Die [X.] wurden für den Ausbildungsbeauftragten in den Geschäftsstellen aufbewahrt und unter Verschluss gehalten. Die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis wurde in der [X.] geführt.

2

Gegen diese Praxis wendet sich der Kläger mit seiner Feststellungsklage. Er erhebt unter anderem den Einwand, dass für eine Übertragung der Verwaltungsaufgaben auf die [X.] keine Rechtsgrundlage vorhanden sei und Datenschutzbelange sowohl des [X.] in seiner Funktion als Ausbilder als auch der Auszubildenden beeinträchtigt seien, weil die Angehörigen der [X.] keiner gesetzlichen Schweigepflicht unterlägen. Zudem erhielten die [X.] [X.]und [X.], mit denen er als Ausbilder zu tun gehabt habe, unter Umständen Einblicke in [X.] seiner Kanzlei.

3

Auf Antrag des [X.] hat der [X.] festgestellt, dass die Beklagte nicht befugt sei, die "Administration" von [X.] der Rechtsanwaltsfachangestellten, an denen der Kläger beteiligt sei, auf die [X.] [X.]und/oder [X.]zu übertragen. Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer vom [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung an. Vorsorglich kündigte sie den mit den drei [X.]n geschlossenen Vertrag und organisiert die Ausbildung seither selbst. Im Falle eines Obsiegens will sie die vorherige Verfahrensweise indessen wieder aufnehmen.

4

2. Mit seiner Anschlussberufung wollte der Kläger erreichen, dass ihm Einsicht in die [X.] seiner ehemaligen Auszubildenden [X.]und [X.]gewährt wird, die ihm durch die Beklagte unter Hinweis auf deren fehlendes Einverständnis versagt worden war. Insoweit hatte der [X.] die Klage teils wegen fehlenden [X.], teils mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit (§ 112a Abs. 1 [X.]) und teils ([X.] O.  ) wegen Unzulässigkeit nach § 44a VwGO abgewiesen. Nachdem die (vormalige) Auszubildende [X.]im Lauf des Berufungsverfahrens ihre Zustimmung zur Erteilung der Akteneinsicht erteilt hatte, wurde sie von der [X.] gewährt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende [X.] gestellt. Das Akteneinsichtsbegehren betreffend Frau [X.]verfolgt der Kläger mit seiner Anschlussberufung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Die zulässige [X.]erufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat der [X.] festgestellt, dass die [X.]eklagte nicht berechtigt ist, für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Zuge der beruflichen [X.]ildung privatrechtlich organisierte Anwaltvereine heranzuziehen.

6

1. Der [X.] hat im Hinblick auf die in § 17a Abs. 5 [X.] getroffene [X.]estimmung nicht zu prüfen, ob der durch den Kläger beschrittene Rechtsweg entsprechend der Annahme des [X.]s zulässig ist. Er sieht sich jedoch zu der [X.]emerkung veranlasst, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob Streitigkeiten über den Ablauf und die [X.] von Rechtsanwaltsfachangestellten solche nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung oder daraus abgeleitetem Recht im Sinne des § 112a Abs. 1 [X.] darstellen.

7

2. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten ist die Klage im Übrigen zulässig.

8

a) Der Kläger berühmt sich zumindest auch aufgrund seiner Funktion als Ausbilder von Rechtsanwaltsfachangestellten des subjektiven Rechts, von der [X.]eklagten zu verlangen, die [X.] ohne Zuhilfenahme der betroffenen Anwaltvereine vorzunehmen. Damit begehrt er hinreichend bestimmt die Feststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu etwa [X.], NJW 1985, 1302, 1303; [X.]E 100, 83, 90; [X.]/[X.], VwGO, 13. Aufl., § 43 Rn. 13). Was der [X.]eklagten verboten werden soll, ergibt sich aus dem von ihm vorgetragenen und von der Vorinstanz gewürdigten Sachverhalt.

9

b) Auch das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Kläger durch die Verfahrensweise der [X.]eklagten in seiner Funktion als Ausbilder unmittelbar betroffen war. Dass er derzeit kein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist, stellt das Feststellungsinteresse dabei ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass die [X.]eklagte die Ausbildung nach der Kündigung des genannten [X.] selbst organisiert. Denn der Kläger will auch künftig als Ausbilder tätig werden, wobei die [X.]eklagte bei ihr positivem Ausgang des Rechtsstreits wieder zu den früheren Gepflogenheiten zurückkehren will. Damit muss der [X.] nicht entscheiden, ob der Kläger, wie vom [X.] angenommen, allein wegen seiner Stellung als [X.] (vgl. allgemein [X.]E 64, 298, 301 f.; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 3. Aufl., § 73 Rn. 61 m.w.[X.]) hinsichtlich einer unter Umständen fehlerhaften Organisation der der Rechtsanwaltskammer durch das [X.] zugewiesenen Aufgabe der [X.]erufsbildung (Über- bzw. Unterschreitung des Aufgabenbereichs) klageberechtigt wäre. Gleichfalls offenbleiben kann, ob er - was kaum naheliegt - unter Hinweis auf seine Fürsorgepflicht als Ausbilder (vgl. § 28 [X.]) ein Feststellungsinteresse aus einer behaupteten Verletzung von Rechten der ihm anvertrauten Auszubildenden ableiten könnte.

3. Der [X.] hat dem Feststellungsantrag in der Sache letztlich mit Recht entsprochen.

a) Das [X.] ([X.][X.]iG) weist den Rechtsanwaltskammern in § 71 Abs. 4 die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe zu (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 34 Rn. 5; [X.], [X.]erufsbildungsrecht, 3. Aufl., S. 353 f.; [X.]., [X.] 1981, 1407). Spezifische Regelungen über die Aktenführung enthält das Gesetz nicht. Allerdings erlegt § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]iG - ohne dass eine Öffnungsmöglichkeit normiert wäre - gerade der zuständigen Stelle die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der [X.]erufsausbildungsverhältnisse mit in § 34 Abs. 2 [X.][X.]iG zwingend umschriebenem Inhalt auf. [X.] ist gemäß § 35 Abs. 1 [X.][X.]iG bei Vorliegen der Voraussetzungen, zu denen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.]iG auch die persönliche und fachliche Eignung des Ausbil[X.] sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gehören, der [X.]erufsausbildungsvertrag nebst Änderungen seines wesentlichen Inhalts. Schon daraus ist ersichtlich, dass neben den [X.]elangen der Auszubildenden auch schützenswerte Interessen des Ausbil[X.] berührt sein können. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Pflichtenzuweisung an die in § 71 [X.][X.]iG aufgeführten zuständigen Stellen gerade im [X.]lick auf deren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. für die Rechtsanwaltskammer § 62 Abs. 1 [X.]; s. auch [X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 1961 - [X.] ([X.]) 18/61, [X.]Z 35, 292, 293) auch angesichts dort gegebener besonderer Schweigepflichten (vgl. für die Rechtsanwaltskammer § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) erfolgt ist.

b) Die von der [X.]eklagten vormals gewählte Konstruktion der [X.]estellung von "Ausbildungsbeauftragten" mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen ist mit den aus §§ 34, 35 [X.][X.]iG ersichtlichen Wertentscheidungen des [X.]es nicht vereinbar. Zwar betrifft die durch die [X.]eklagte mit den Anwaltvereinen getroffene Vereinbarung nicht die Führung des Verzeichnisses über die [X.]erufsausbildungsverhältnisse im Sinne des § 34 [X.][X.]iG, sondern die Führung von personalisierten "[X.]" der einzelnen Auszubildenden. Die [X.] weist jedoch sämtliche Eintragungen aus, die auch das Ausbildungsverzeichnis enthält. Sie beginnt nach Nummer 2 des [X.] vom 15. November 1997 mit dem Ausbildungsvertrag, wobei die (gesamte) "Korrespondenz im Zusammenhang mit dem [X.] ... in der [X.] geführt" wird. Ferner werden in die [X.] unter anderem Prüfungsarbeiten und Prüfungsergebnisse aufgenommen. Demgemäß war zumindest die gesamte aktenmäßige [X.]etreuung aller Ausbildungsverhältnisse im [X.]ereich der [X.]eklagten den verselbständigten Geschäftsstellen bei den privatrechtlich organisierten Anwaltvereinen übertragen.

Es mag dabei sein, dass den in den Anwaltvereinen tätigen Personen entgegen der Auffassung des [X.]s nach den getroffenen Vereinbarungen keine hoheitlichen [X.]efugnisse im eigentlichen Sinne zugestanden wurden, diese vielmehr den "Ausbildungsbeauftragten" bzw. der [X.]eklagten selbst vorbehalten waren. Andererseits hat die [X.]eklagte die Anwaltvereine nach ihrem eigenen Vortrag deswegen in die Ausbildung eingebunden, weil sie für "die Überwachung der Eignung der Ausbilder, den Kontakt mit den [X.]erufsschulen bei der Lösung vielfältig auftretender Fragen und vieles andere mehr ... auf die größere Sachnähe der Vereine ... angewiesen" ist. Mit der [X.]ehauptung der [X.]eklagten, es seien lediglich "rein administrative Hilfstätigkeiten" übertragen worden, tritt diese Aussage erheblich in Spannung. Zugleich wird daraus deutlich, dass aufgrund der den Anwaltvereinen zur Verfügung stehenden umfassenden Informationen über den Verlauf der Ausbildungsverhältnisse die durch den [X.] angesprochene Gefahr von Interessenkonflikten nicht ausgeschlossen werden kann. Schon deswegen kann die mit der Heranziehung der Anwaltvereine verbundene [X.]etrauung der Geschäftsstellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen auch die Ausbilder betreffend nicht aus deren Funktion als "Verwaltungshelfer" auch in Verbindung mit allgemeinem Datenschutzrecht (vgl. § 11 DSG NRW, § 11 [X.]DSG) gerechtfertigt werden (vgl. dazu allgemein [X.]/Schomerus, [X.]DSG, 11. Aufl., § 11 Rn. 2; [X.] in Wolff-[X.]achof, [X.], 7. Aufl., § 91 Rn. 40 ff., jeweils m.w.[X.]). Sie bedürfte vielmehr einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage.

c) Dass in der durch den [X.] erörterten [X.]estimmung des § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]iG die erforderliche [X.]efugnis unmittelbar gefunden werden könnte, behauptet die [X.]eklagte selbst nicht. Nach dieser Regelung bestellt die zuständige Stelle zum Zweck der [X.]eratung und Überwachung der Durchführung der [X.]erufsbildung "[X.]erater". Deren Status ist im [X.] nicht näher geregelt (vgl. [X.] in Wohlgemut, [X.], 2011, § 76 Rn. 12). Es existieren lediglich vom [X.]undesausschuss für [X.]erufsbildung im Jahr 1973 verabschiedete "Grundsätze für die [X.]eratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater" (Zeitschrift für [X.]erufsbildungsforschung 4/1973; abgedruckt etwa bei [X.], [X.], 51. Ergänzungslieferung, Stand September 2005, § 76 Rn. 32). Danach hat der [X.]erater unter anderem durch [X.]esuche der Ausbildungsstätten (IV der Grundsätze) zu überwachen, dass die Regularien der [X.]erufsbildung dort eingehalten werden und die persönliche sowie fachliche Eignung der Ausbildenden gewährleistet ist ([X.] zu 2 der Grundsätze).

Diesem [X.] könnten allenfalls die von der [X.]eklagten bestellten "Ausbildungsbeauftragten" entsprechen. Ob diese trotz der gewählten abweichenden [X.]ezeichnung als "[X.]erater" im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]iG anzusehen sind, lässt sich dem Vortrag der [X.]eklagten nicht abschließend entnehmen. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn aus der Regelung kann weder ausdrücklich noch sinngemäß die [X.]efugnis hergeleitet werden, die Führung der Akten betreffend sämtliche Ausbildungsverhältnisse für einen örtlich bestimmten [X.]ereich und - damit verbunden - die [X.]etreuung dieser Ausbildungsverhältnisse vollständig auf eine bestimmte Person mit einer bei einer privatrechtlich organisierten Vereinigung verselbständigten Geschäftsstelle zu übertragen.

d) Die - hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen ohnehin nicht erfüllte - [X.]estimmung des § 73 Abs. 4 [X.] ([X.] des [X.] für bestimmte Aufgaben) kann für die Entscheidung der hier relevanten Fragen nicht herangezogen werden. Die Regularien zur [X.] sind bereichsspezifisch dem [X.]erufsbildungsrecht zu entnehmen. Dies erweist etwa gerade die Vorschrift des § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]iG, wonach die "zuständige Stelle" verpflichtet ist, (haupt- oder nebenamtliche) "[X.]erater" zur Erfüllung der ihr übertragenen [X.]eratungs- und Überwachungsaufgaben zu bestellen. Eine derartige [X.]estellungspflicht hat in § 73 [X.] keine Entsprechung.

II.

Die Anschlussberufung, mit der der Kläger Einsicht in die [X.] seiner ehemaligen Auszubildenden [X.]erreichen will, ist zulässig und begründet.

1. Auch für diesen [X.] hat der [X.] die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht zu prüfen, weil der [X.] das [X.] durch Urteil und damit in der Hauptsache abgewiesen hat (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 41/§§ 17-17b [X.] Rn. 37; MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., § 17a [X.] Rn. 25 f., je m.w.[X.]).

2. Die auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.

An[X.] als die Handwerksordnung (vgl. § 6 Abs. 2, auch [X.]. § 19 Satz 2 HwO) enthält das [X.] keine Regelungen zur Erteilung von Auskünften einschließlich der Akteneinsicht. Hinsichtlich der Einsicht in das Verzeichnis der [X.]erufsausbildungsverhältnisse im Sinne der §§ 34 ff. [X.][X.]iG und der Auskunftserteilung hieraus besteht im Schrifttum jedoch Einigkeit, dass beides in Anlehnung an die in § 29 VwVfG bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darzulegen vermag (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 34 Rn. 16; [X.] in Wohlgemut, aaO, § 34 Rn. 12; hinsichtlich außenstehender Dritter enger [X.], aaO, § 34 Rn. 17 und wohl auch [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 34 Rn. 3). Entsprechendes muss für die von der [X.]eklagten zumindest teilweise zu denselben Zwecken wie das Ausbildungsverzeichnis geführten [X.] gelten.

[X.]erechtigte Interessen hat der Kläger dargetan. Zwar bestehen jedenfalls nach [X.]eendigung des Ausbildungsverhältnisses keine Ansprüche aus etwaigen Fürsorgepflichten gegenüber der vormaligen Auszubildenden wegen der Stellung des [X.] als (vormaliger) Ausbilder. Jedoch ist der Kläger berechtigt zu erfahren, welche Informationen die [X.]eklagte in die "verwaltungstechnisch" bei den betroffenen Anwaltvereinen geführte [X.] aufgenommen hat. Schutzwürdige Interessen hat er ferner geltend gemacht hinsichtlich des von ihm geführten [X.], der einen auch dieses Ausbildungsverhältnis betreffenden Rückforderungsbescheid der [X.]ezirksregierung [X.]betrifft, sowie wegen eines Arbeitsrechtsstreits mit der genannten Auszubildenden. Entsprechend der Auffassung des [X.] geht dabei die Annahme des [X.]s fehl, diese Interessen dürften aufgrund insoweit gegebener Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist über das geltend gemachte Recht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] rechtswegüberschreitend zu entscheiden (vgl. [X.], [X.], 1563, 1564; [X.]/[X.], aaO, § 41/§§ 17-17b [X.] Rn. 18 m.w.[X.]). [X.] Interessen der vormaligen Auszubildenden hat die [X.]eklagte etwa durch Schwärzungen oder Herausnahme von Aktenteilen Rechnung zu tragen.

[X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1, 2, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Hinsichtlich des erledigten Antrags des [X.] auf Erteilung der Akteneinsicht in die [X.] O.   war gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Danach hat die [X.]eklagte die Verfahrenskosten zu tragen. Der Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht wäre im Wesentlichen aus denselben Gründen gegeben gewesen wie im Fall der [X.] W.    . Entgegen der Auffassung des [X.]s war die Klage auch nicht nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Dies gilt schon deswegen, weil in [X.]ezug auf das hauptsächlich vom Kläger verfolgte [X.] (oben I), soweit dort überhaupt eine Sachentscheidung im Sinne der Vorschrift in Frage stand, das "Verwaltungsverfahren" bereits abgeschlossen war; zudem verfolgte der Kläger darüber hinausgehende Interessen (vgl. zum Ganzen [X.]/[X.], aaO, § 44a Rn. 1, 3, 8).

Kayser                           König                          Fetzer

                 Martini                         Quaas

Meta

AnwZ (Brfg) 67/12

10.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 7. September 2012, Az: 2 AGH 24/11, Urteil

§ 34 BBiG, § 35 BBiG, § 71 Abs 4 BBiG, § 29 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 67/12 (REWIS RS 2014, 7285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7285

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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