Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 67/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 7286

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
AnwZ ([X.]) 67/12

Verkündet am:

10. März 2014

[X.]oppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Feststellung

-
2
-
Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 10. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, den
Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte
Dr. Martini
und Prof. Dr. Quaas

für Recht erkannt:

Die [X.]erufung der [X.] gegen das Urteil des 2. [X.]s des [X.]s des Landes [X.] vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des [X.] wird die [X.]eklagte un-ter Abänderung des genannten Urteils und unter Aufhebung der die Akteneinsicht ablehnenden [X.]escheide der [X.] verurteilt, dem Kläger Einsicht in die von ihr geführte [X.] J.

W.

für den Zeitraum des [X.]estehens des Ausbildungsverhältnisses vom 1. September 2009 bis 28.
Februar 2011 zu gewähren, soweit nicht schutzwürdige In-teressen der [X.]etroffenen entgegenstehen.
Die [X.]eklagte hat die Kosten des [X.]erufungsverfahrens zu tra-gen. Von den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die [X.]eklagte 90 %, der Kläger 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der [X.]eigeladenen werden nicht [X.].
Der Gegenstandswert für das [X.]erufungsverfahren wird auf

-
3
-

Tatbestand:
1. Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der [X.]. In den Jahren 2008 bis 2013 bildete er in seiner [X.] drei Frauen zu [X.] aus. Die für die [X.]erufsbildung der Fachangestellten in ihrem [X.]e-reich zuständige [X.]eklagte nahm zur [X.] in diesem Zeitraum -
wie schon die Jahre zuvor und seit 15.
November 1997 durch Ver-trag -
die Unterstützung der [X.] A.

, [X.].

und K.

in [X.]. Sie hatte für die [X.]ezirke der genannten [X.] jeweils eines ihrer Mitglieder zum "Ausbildungsbeauftragten"
bestellt und mit der Führung der [X.] beauftragt.
[X.]ei den [X.]n waren Geschäftsstellen gebildet, deren Mitarbeiter dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten der Rechtsanwaltskammer als Hilfskräfte für die Organisation und Abwicklung der [X.] zur Verfügung standen. Gleiches galt in [X.]ezug auf den Prüfungsausschuss und dessen Vorsitzenden für die Organisation und
Abwicklung der Zwischen-
und Abschlussprüfungen. Die [X.] wurden für den Ausbildungsbeauftragten in den Geschäftsstellen aufbewahrt und unter Verschluss gehalten. Die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem
Ausbildungsverhältnis wurde in der [X.] geführt.
Gegen diese Praxis wendet sich der Kläger mit seiner Feststellungskla-ge. Er erhebt unter anderem den Einwand, dass für eine Übertragung der Ver-waltungsaufgaben auf die [X.] keine Rechtsgrundlage vorhanden sei und Datenschutzbelange sowohl des [X.] in seiner Funktion als Ausbilder als auch der Auszubildenden beeinträchtigt seien, weil die Angehörigen der [X.] keiner gesetzlichen Schweigepflicht unterlägen. Zudem erhielten die [X.] K.

und [X.].

, mit denen er als Ausbilder zu tun gehabt ha-be, unter Umständen Einblicke in [X.] seiner Kanzlei.
1
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4
-
Auf Antrag des [X.] hat der [X.] festgestellt, dass die [X.]eklagte nicht befugt sei, die "Administration"
von [X.] der Rechtsanwaltsfachangestellten, an denen der Kläger beteiligt sei, auf die [X.] [X.].

und/oder K.

zu übertragen. Die [X.]eklagte
greift das Urteil mit ihrer vom [X.] wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelasse-nen [X.]erufung an. Vorsorglich kündigte sie den mit den drei [X.]n ge-schlossenen Vertrag und organisiert die Ausbildung seither selbst. Im Falle ei-nes Obsiegens will sie die vorherige Verfahrensweise indessen wieder aufneh-men.
2. Mit seiner Anschlussberufung wollte der Kläger erreichen, dass ihm Einsicht in die [X.] seiner ehemaligen Auszubildenden W.

und O.

gewährt wird, die ihm durch die [X.]eklagte
unter Hinweis auf deren fehlen-des Einverständnis versagt worden war. Insoweit hatte der [X.] die Klage teils wegen fehlenden [X.], teils mangels Zu-lässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit (§
112a Abs.
1 [X.]) und teils ([X.] O.

) wegen Unzulässigkeit nach §
44a VwGO
ab-gewiesen. Nachdem die (vormalige) Auszubildende O.

im Lauf des [X.] ihre Zustimmung zur Erteilung der Akteneinsicht erteilt hatte, wurde sie von der [X.] gewährt. Insoweit haben die Parteien den [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt und wi[X.]treitende [X.] gestellt. Das Akteneinsichtsbegehren betreffend Frau W.

verfolgt der Kläger mit seiner Anschlussberufung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige [X.]erufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat der [X.] festgestellt, dass die [X.]eklagte nicht berechtigt ist, für die 3
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5
-
Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Zuge der beruflichen [X.]ildung privat-rechtlich organisierte [X.] heranzuziehen.
1. Der [X.] hat im Hinblick auf die in §
17a Abs.
5 [X.] getroffene [X.]e-stimmung nicht zu prüfen, ob der durch den Kläger beschrittene Rechtsweg entsprechend der Annahme des [X.]s zulässig ist. Er sieht sich jedoch zu der [X.]emerkung veranlasst, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob Streitigkeiten über den Ablauf und die [X.] von Rechtsanwaltsfachangestellten solche nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung oder daraus abgeleitetem Recht im Sinne des §
112a Abs.
1 [X.]
darstellen.
2. Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Klage im Übrigen zu-lässig.
a)
Der Kläger berühmt sich zumindest auch aufgrund seiner Funktion als Ausbilder von Rechtsanwaltsfachangestellten des subjektiven Rechts, von der [X.] zu verlangen, die [X.] ohne Zuhilfenahme der betroffenen [X.] vorzunehmen. Damit begehrt er hinreichend be-stimmt die Feststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von §
43 Abs.
1 VwGO (vgl. dazu etwa [X.], NJW 1985, 1302, 1303;
[X.]E 100, 83, 90; [X.]/[X.], VwGO, 13.
Aufl., §
43 Rn.
13). Was der [X.] verboten werden soll, ergibt sich aus dem von ihm vorgetragenen und von der Vorinstanz gewürdigten Sachverhalt.
b) Auch das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Kläger durch die Verfahrensweise der [X.] in seiner Funktion als Ausbilder unmittelbar betroffen war. Dass er derzeit kein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist, stellt das Feststellungsinteresse dabei ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass die [X.]eklagte die Ausbildung nach der Kündigung des genannten [X.] selbst organisiert. Denn der Klä-6
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ger will auch künftig als Ausbilder tätig werden, wobei die [X.]eklagte bei ihr [X.] Ausgang des Rechtsstreits wieder zu den früheren Gepflogenheiten zu-rückkehren will. Damit muss der [X.] nicht entscheiden, ob der Kläger, wie vom [X.] angenommen, allein wegen seiner Stellung als Kam-mermitglied (vgl. allgemein [X.]E 64, 298, 301
f.; [X.] in Henss-ler/Prütting, [X.], 3.
Aufl., §
73 Rn.
61 m.w.[X.]) hinsichtlich einer unter Um-ständen fehlerhaften Organisation der der Rechtsanwaltskammer durch das [X.]erufsbildungsgesetz zugewiesenen Aufgabe der [X.]erufsbildung (Über-
bzw. Unterschreitung des Aufgabenbereichs) klageberechtigt wäre. Gleichfalls of-fenbleiben kann, ob er -
was kaum naheliegt -
unter Hinweis auf seine Fürsor-gepflicht als Ausbilder (vgl. §
28 [X.]) ein Feststellungsinteresse aus einer behaupteten Verletzung von Rechten der ihm anvertrauten Auszubildenden ableiten könnte.
3. Der [X.] hat dem Feststellungsantrag in der Sache letztlich mit Recht entsprochen.
a) Das [X.]erufsbildungsgesetz
([X.][X.]iG) weist den Rechtsanwaltskammern in §
71 Abs.
4 die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitli-che Aufgabe zu (vgl. [X.]/[X.], [X.]erufsbildungsgesetz, 2.
Aufl., §
34 Rn.
5; [X.], [X.]erufsbildungsrecht, 3.
Aufl., S.
353
f.; [X.]., [X.] 1981, 1407). Spezifische Regelungen über die Aktenführung enthält das Gesetz nicht. [X.] erlegt §
34 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.]iG -
ohne dass eine Öffnungsmöglichkeit normiert wäre -
gerade der zuständigen Stelle die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der [X.]erufsausbildungsverhältnisse mit in §
34 Abs.
2 [X.][X.]iG zwingend umschriebenem Inhalt auf. [X.] ist gemäß §
35 Abs.
1 [X.][X.]iG bei Vorliegen der Voraussetzungen, zu denen nach §
35 Abs.
1 Nr.
2 [X.][X.]iG auch die persönliche und fachliche Eignung des Ausbil[X.] sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gehören, der [X.]erufsausbildungsvertrag nebst Änderun-10
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-
gen seines wesentlichen Inhalts. Schon daraus ist ersichtlich, dass
neben den [X.]elangen der Auszubildenden auch schützenswerte Interessen des Ausbil[X.] berührt sein können. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Pflichten-zuweisung an die in §
71 [X.][X.]iG aufgeführten zuständigen Stellen gerade im [X.]lick auf deren Charakter
als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. für die Rechtsanwaltskammer §
62 Abs.
1 [X.]; s. auch [X.], [X.]eschluss vom 10.
Juli 1961 -
AnwZ ([X.]) 18/61, [X.]Z 35, 292, 293) auch angesichts dort ge-gebener besonderer Schweigepflichten (vgl. für die Rechtsanwaltskammer §
76 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]) erfolgt ist.
b) Die von der [X.] vormals gewählte Konstruktion der [X.]estellung von "Ausbildungsbeauftragten"
mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den [X.]n ist mit den aus §§
34, 35 [X.][X.]iG ersichtlichen Wertentschei-dungen des [X.]erufsbildungsgesetzes nicht vereinbar. Zwar betrifft die durch die [X.]eklagte mit den [X.]n getroffene Vereinbarung nicht die Führung des Verzeichnisses über die [X.]erufsausbildungsverhältnisse im Sinne des §
34 [X.][X.]iG, sondern die Führung von personalisierten "[X.]"
der ein-zelnen Auszubildenden. Die [X.] weist jedoch sämtliche Eintra-gungen aus, die auch das Ausbildungsverzeichnis enthält. Sie beginnt nach Nummer 2 des [X.] vom 15.
November
1997 mit dem Ausbildungsvertrag, wobei die (gesamte) "Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Ausbildungs-"
wird.
Ferner werden in die [X.] unter anderem Prüfungsarbeiten und Prüfungsergebnisse aufge-nommen. Demgemäß war zumindest die gesamte aktenmäßige [X.]etreuung aller Ausbildungsverhältnisse im [X.]ereich der [X.] den verselbständigten [X.] bei den privatrechtlich organisierten [X.]n übertragen.
Es mag dabei sein, dass den in den
[X.]n tätigen Personen entgegen der Auffassung des [X.]s nach den getroffenen Ver-12
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-
einbarungen keine hoheitlichen [X.]efugnisse im eigentlichen Sinne zugestanden wurden, diese vielmehr den "Ausbildungsbeauftragten"
bzw. der [X.] selbst vorbehalten waren. Andererseits hat die [X.]eklagte die [X.] nach ihrem eigenen Vortrag deswegen in die Ausbildung eingebunden, weil sie für "die Überwachung der Eignung der Ausbilder, den Kontakt mit den [X.]erufs-schulen bei der Lösung vielfältig auftretender Fragen und vieles andere mehr ... wiesen"
ist. Mit der [X.]ehauptung der
[X.], es seien lediglich "rein administrative Hilfstätigkeiten"
übertragen
worden, tritt diese Aussage erheblich in Spannung. Zugleich wird daraus deut-lich, dass aufgrund der den [X.]n zur Verfügung stehenden umfas-senden Informationen über den Verlauf der Ausbildungsverhältnisse die durch den [X.] angesprochene Gefahr von Interessenkonflikten nicht ausgeschlossen werden kann. Schon deswegen kann die mit der Heranziehung der [X.] verbundene [X.]etrauung der Geschäftsstellen mit der Erhe-bung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen auch die Ausbilder betref-fend nicht aus deren Funktion als "Verwaltungshelfer"
auch in Verbindung mit allgemeinem Datenschutzrecht (vgl. §
11 DSG NRW, §
11 [X.]DSG) gerechtfertigt werden (vgl. dazu allgemein [X.]/Schomerus, [X.]DSG, 11. Aufl., §
11 Rn.
2; [X.] in Wolff-[X.]achof, [X.], 7.
Aufl., §
91 Rn.
40
ff., jeweils m.w.[X.]). Sie bedürfte vielmehr einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage.
c) Dass in der durch den [X.] erörterten [X.]estimmung des §
76 Abs.
1 Satz
2 [X.][X.]iG die erforderliche [X.]efugnis unmittelbar gefunden wer-den könnte, behauptet die [X.]eklagte selbst nicht. Nach dieser Regelung bestellt die zuständige Stelle zum Zweck der [X.]eratung und Überwachung der [X.] der [X.]erufsbildung "[X.]erater". Deren Status ist im [X.]erufsbildungsgesetz
nicht näher geregelt (vgl. [X.] in Wohlgemut, [X.]erufsbildungsgesetz, 2011, §
76 Rn.
12). Es existieren lediglich vom [X.]undesausschuss für [X.]erufsbildung im Jahr 1973 verabschiedete "Grundsätze für die [X.]eratung und Überwachung 14
-
9
-
der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater"
(Zeitschrift für [X.]erufsbil-dungsforschung 4/1973; abgedruckt etwa bei [X.]/[X.], [X.]erufsbildungsge-setz, 51. Ergänzungslieferung, Stand September 2005, §
76 Rn.
32). Danach hat der [X.]erater unter anderem durch [X.]esuche der Ausbildungsstätten (IV der Grundsätze) zu überwachen, dass die Regularien der [X.]erufsbildung dort [X.] werden und die persönliche sowie fachliche Eignung der [X.] gewährleistet ist ([X.] zu 2 der Grundsätze).
Diesem Tätigkeitsbild könnten allenfalls die von der [X.] bestellten "Ausbildungsbeauftragten"
entsprechen. Ob diese trotz der gewählten [X.] [X.]ezeichnung als "[X.]erater"
im Sinne von §
76 Abs.
1 Satz
2 [X.][X.]iG [X.] sind, lässt sich dem Vortrag der [X.] nicht abschließend ent-nehmen. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn aus der Regelung
kann weder ausdrücklich noch sinngemäß die [X.]efugnis hergeleitet werden, die Führung der Akten betreffend sämtliche Ausbildungsverhältnisse für einen ört-lich bestimmten [X.]ereich und -
damit verbunden -
die [X.]etreuung dieser [X.] vollständig auf eine bestimmte Person mit einer bei einer privatrechtlich organisierten Vereinigung verselbständigten Geschäftsstelle zu übertragen.
d) Die -
hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen ohnehin nicht er-füllte -
[X.]estimmung des §
73 Abs.
4 [X.]
(Delegationsbefugnis des [X.] für bestimmte Aufgaben) kann für die Entscheidung der hier relevanten Fragen nicht herangezogen werden. Die Regularien zur [X.] sind bereichsspezifisch dem [X.]erufsbildungsrecht zu
entnehmen.
Dies erweist etwa gerade die Vorschrift des §
76 Abs.
1 Satz
2 [X.][X.]iG, wonach die
"zuständige
Stelle"
verpflichtet ist, (haupt-
oder nebenamtli-che) "[X.]erater"
zur Erfüllung der ihr übertragenen [X.]eratungs-
und Überwa-15
16
-
10
-
chungsaufgaben zu bestellen. Eine derartige [X.]estellungspflicht hat in §
73 [X.]
keine Entsprechung.
II.
Die Anschlussberufung, mit der der Kläger Einsicht in die Ausbildungsak-te seiner ehemaligen Auszubildenden J.

W.

erreichen will, ist zulässig und begründet.
1. Auch für diesen [X.] hat der [X.] die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht zu prüfen, weil der [X.] das Rechtsschutzbe-gehren durch Urteil und damit in der Hauptsache abgewiesen hat (vgl. [X.]/[X.], aaO, §
41/§§
17-17b [X.] Rn.
37; [X.]/Zimmer-mann, 4.
Aufl., §
17a [X.] Rn.
25
f., je m.w.[X.]).
2. Die auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
An[X.] als die Handwerksordnung (vgl. §
6 Abs.
2, auch [X.]. § 19 Satz
2 HwO) enthält das [X.]erufsbildungsgesetz
keine Regelungen zur Erteilung von Auskünften einschließlich der Akteneinsicht. Hinsichtlich der Einsicht in das Verzeichnis der [X.]erufsausbildungsverhältnisse im Sinne der §§
34
ff. [X.][X.]iG
und der Auskunftserteilung hieraus besteht im Schrifttum jedoch Einigkeit, dass beides in Anlehnung an die in §
29 VwVfG bezeichneten Voraussetzungen zu-lässig ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darzulegen vermag (vgl. [X.]/[X.], aaO, §
34 Rn.
16; Pepping in Wohlgemut, aaO, §
34 Rn.
12; hinsichtlich außenstehender Dritter enger [X.]/[X.], aaO, §
34 Rn.
17 und wohl auch [X.]/[X.], [X.]erufsbildungsgesetz, 5.
Aufl., §
34 Rn.
3). Entsprechendes muss für die von der [X.] zumindest teilweise zu denselben Zwecken wie das Ausbildungsverzeichnis geführten Ausbildungsak-ten gelten.
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-
[X.]erechtigte Interessen hat der Kläger dargetan. Zwar bestehen [X.] nach [X.]eendigung des Ausbildungsverhältnisses keine Ansprüche aus [X.] Fürsorgepflichten gegenüber der vormaligen Auszubildenden wegen der Stellung des [X.] als (vormaliger) Ausbilder. Jedoch ist der Kläger [X.] zu erfahren, welche Informationen die [X.]eklagte
in die "verwaltungs-technisch"
bei den betroffenen [X.]n geführte [X.] auf-genommen hat. Schutzwürdige Interessen
hat er ferner geltend gemacht hin-sichtlich des von ihm geführten [X.], der einen auch dieses Ausbildungsverhältnis betreffenden Rückforderungsbescheid der [X.]ezirksregie-rung K.

betrifft, sowie wegen eines Arbeitsrechtsstreits mit der genannten Auszubildenden. Entsprechend der Auffassung des [X.] geht dabei die An-nahme des [X.]s fehl, diese Interessen dürften aufgrund inso-weit gegebener Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist über das geltend gemachte Recht nach §
17 Abs.
2 Satz
1 [X.] rechtswegüberschreitend zu entscheiden (vgl. [X.], [X.], 1563, 1564; [X.]/[X.], aaO, §
41/§§
17-17b [X.] Rn.
18 m.w.[X.]). [X.] Interessen der vormaligen Auszubildenden hat die [X.]eklagte
etwa durch Schwärzungen oder Herausnahme von Aktenteilen Rechnung zu tragen.
[X.].
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
1, 2, §
155 Abs.
2, § 162 Abs.
3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
52 Abs.
1 GKG.
Hinsichtlich des erledigten Antrags des [X.] auf Erteilung der Akten-einsicht in die [X.] O.

war gemäß §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
161 Abs.
2 Satz
1 VwGO unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu ent-21
22
23
-
12
-
scheiden. Danach hat die [X.]eklagte
die Verfahrenskosten zu tragen. Der [X.] auf Gewährung der Akteneinsicht wäre im Wesentlichen aus denselben Gründen gegeben gewesen wie im Fall der [X.] W.

. Entgegen der Auffassung des [X.]s war die Klage auch nicht nach §
44a Satz
1 VwGO
unzulässig. Dies gilt schon deswegen, weil in [X.]ezug auf das hauptsächlich vom Kläger verfolgte [X.] (oben I), soweit dort überhaupt eine
Sachentscheidung im Sinne der Vorschrift in Frage stand, das "Verwaltungsverfahren"
bereits abgeschlossen war; zudem verfolgte der Kläger darüber hinausgehende Interessen (vgl. zum Ganzen [X.]/[X.], aaO, §
44a Rn.
1, 3, 8).
Kayser

König Fetzer

Martini Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.09.2012 -
2 AGH 24/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 67/12

10.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 67/12 (REWIS RS 2014, 7286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7286

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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