Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. VII ZR 103/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 48

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[X.]DES VOLKESURTEILVII ZR 103/00Verkündet am:19. Dezember 2002Seelinger-Schardt,[X.]Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: jaVOB/[X.]§ 4 Nr. 7 Satz 1, Satz 2; § 13 Nr. 4, Nr. 7 Abs. 3Die Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4 VOB/[X.]oder nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/[X.]sind nacheiner Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrages auf Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1und Satz 2 VOB/B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grundsätzlich erst anwendbar,wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen worden ist.BG[X.]§ 640 Abs. 1; VOB/[X.]§ 12a)Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber aufAbnahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Voraussetzungenfür die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt.b)Die Abnahme der durch die Kündigung beschränkten vertraglich geschuldeten [X.]beendet das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrages und führt die Erfül-lungswirkungen der Werkleistung herbei.VOB/[X.]§ 8 Nr. 6; § 12 Nr. 4, Nr. 6- 2 -Im VOB/[X.]kann der Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/[X.]i.V.m. § 12 Nr. 4 und Nr. 6VOB/[X.]und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Nr. 3VOB/[X.]berechtigt, die Abnahme zu verweigern.VOB/[X.]§ 12 Nr. 5Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/[X.]kommt bei einem gekündigten VOB/B-Vertragnicht in Betracht.VOB/[X.]§ 4 Nr. 3Ein [X.]des Auftragnehmers hinsichtlich der Planung des Architekten kanngrundsätzlich nur dann zur Haftungsfreistellung des Auftragnehmers führen, wenn bereits dievertraglich vereinbarte Planung des Architekten fehlerhaft ist. Ordnet hingegen der Architektgegenüber der vereinbarten fehlerfreien Planung vertragswidrige, zu Fehlern führende Ände-rungen an, entlastet der [X.]den Auftragnehmer gegenüber dem [X.]nicht von der Haftung für die Abweichung der Bauausführung von der verein-barten Planung.BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 103/00 - [X.] LG Berlin- 3 -Der VII. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und [X.]Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, [X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.]vom 28. Januar 2000 insoweit aufgehoben,als die Widerklage abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen für die abweichend von dervereinbarten und genehmigten Planung ausgeführte Errichtung des [X.]die dadurch verursachten Schäden verantwortlich ist.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Widerklage derBeklagten. Die [X.]verlangt mit ihrer Widerklage festzustellen, daß [X.]für die vom [X.]erlassenen Stillegungsverfügungen verantwort-lich und als Gesamtschuldner neben dem Architekten verpflichtet seien, der- 4 -Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Stillegung entstandenist und noch entstehen wird.1. Die [X.]schloß als Bauträgerin am 17. Januar 1995 mit den Klä-gern, Gesellschaften mit Sitz in Italien, einen Generalunternehmervertrag überdie Errichtung eines aus fünf Bauteilen bestehenden Wohnkomplexes zu einemNettopauschalpreis von ca. 16 Mio. DM. Die Parteien vereinbarten die VOB/Bund die Anwendbarkeit des [X.]materiellen Rechts.Gemäß § 1 Nr. 1 d des [X.]waren die Klägerverpflichtet, sämtliche erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen [X.]einzuholen mit Ausnahme der Baugenehmigung. Die Bauunterla-gen, unter anderem die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, und [X.]vom 5. Januar 1995 sind Bestandteil des Vertrages. [X.]dieser Unterlagen enthält der Vertrag folgende Rangregelung:"a) Regelung des Bauvertrages.b) Inhalt der Baugenehmigung mit den Auflagen,c) Bauunterlagen... [X.]Beklagte, die sich vertraglich dazu verpflichtet hatte, die Pläne zuliefern, hatte den Architekten [X.]mit der Planung beauftragt.Die Parteien vereinbarten, daß die Kläger mit dem Bau am 15. Februar1995 und mit den [X.]spätestens in der ersten Märzwoche 1995beginnen sollten. Das Bauvorhaben sollte innerhalb von 18 Monaten nach [X.]der Erdaushubarbeiten, spätestens bis zum 6. Dezember 1996 fertigge-stellt sein. Die Kläger begannen mit den Arbeiten.- 5 -2. Ende Juli 1996 ordnete die Baubehörde die Stillegung des Bauteils [X.]und untersagte am 2. Juli 1996 die Weiterführung jeglicher Arbeiten an [X.]mit der Begründung, das Bauvorhaben sei abweichend von dererteilten Baugenehmigung ausgeführt worden. Ende September 1996 teilte [X.]der Beklagten die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit [X.]mit.3. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1996 forderte die Klägerin zu 1 die[X.]auf, ihr bis zum 6. Januar 1997 die genehmigten [X.]Verfügung zu stellen und ihr einen realistischen Zeitplan für die Erledigungder Arbeiten zu unterbreiten. Für den Fall, daß die [X.]dieser Aufforderungnicht bis zum Ablauf der Frist nachkomme, drohte die Klägerin zu 1 an, die [X.]an den von der Stillegung betroffenen Bauteilen zu verweigern und denGeneralunternehmervertrag insoweit aus wichtigem Grund zu kündigen. Da die[X.]ihre Forderungen nicht erfüllte, erklärte die Klägerin zu 1 zugleich fürden Kläger zu 2 die angekündigte Teilkündigung des Generalunternehmerver-trages. Die [X.]widersprach der Kündigung und kündigte ihrerseits im [X.][X.]Die Pläne, die den Anforderungen des Bauamts entsprachen, [X.][X.]nach und nach ein. Aufgrund mehrerer Nachanträge wurde [X.]bis zum 17. Dezember 1997 genehmigt. Die Kläger stellten ihrerestlichen Arbeiten am 18. August 1997 fertig, das Bauwerk wurde im [X.]1997 insgesamt fertiggestellt.5. Das [X.]hat die Widerklage abgewiesen, die Berufung [X.]hatte insoweit keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision derBeklagten.- 6 -Entscheidungsgründe:I.1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, sie führt, soweit die [X.]worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.]an das Berufungsgericht.2. [X.]richtet sich nach [X.]zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).II.1. Die [X.]Gerichte sind für die Entscheidung über die [X.]zuständig:a) Im Verhältnis der [X.]zu [X.]ist das Euro-päische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckunggerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) anwendbar.Die Zuständigkeitsregelungen der [X.]und Vollstreckungsver-ordnung, die seit dem 1. März 2002 an die Stelle des EuGVÜ getreten sind,sind nicht auf Klagen anwendbar, die vor dem 1. März 2002 erhoben wordensind (Art. 66 Abs. 1 EuGVO).b) Die internationale Zuständigkeit der [X.]Gerichte ist jedenfallsdurch die rügelose Einlassung der Kläger auf die Widerklage gemäß § 18 EuG-VÜ begründet [X.]Der [X.]unterliegt aufgrund der Rechtswahlvereinba-rung nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBG[X.]dem materiellen [X.]Recht. Das- 7 -deutsche materielle Recht ist als [X.]auch maßgebend für die Beur-teilung etwaiger Vertragsverletzungen und deren Folgen sowie die [X.](Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EGBGB).III.Die Feststellungswiderklage ist zulässig:1. Das Berufungsgericht bezweifelt das Feststellungsinteresse der [X.]mit der Begründung, der mögliche Anspruch der Beklagten nach § 4Nr. 7 Satz 2 VOB/[X.]auf Ersatz des ihr durch die vertragswidrige Leistung [X.]entstandenen Schadens verjähre auch nach Abnahme erst in 30 Jahren.2. Das hält der rechtlichen Überprüfung unabhängig davon nicht stand,daß das Feststellungsinteresse angesichts der bisher ungeklärten rechtlichenProblematik der Verjährung in einem solchen Fall gegeben ist.Sollte eine Abnahme erfolgt sein, wozu das Berufungsgericht bisher [X.]Feststellungen getroffen hat, ist das Feststellungsinteresse gegeben, weildie Gefahr besteht, daß der Anspruch der Beklagten alsbald verjährt. Die [X.]begründet regelmäßig das rechtliche Interesse des Gläubigersan der alsbaldigen Feststellung (BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89,NJW 1991, 2707, 2708).3. Die Gefahr, daß der Anspruch der Beklagten verjährt, bevor sie in derLage ist, eine Leistungsklage zu erheben, besteht deshalb, weil die [X.]§ 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/[X.]nach der Abnahme vorbehaltlich des § 13 Nr. 7Abs. 3 VOB/[X.]gemäß § 13 Nr. 4 VOB/[X.]verjähren. Unerheblich ist, ob die Män-gel, die den Schaden verursacht haben, vor der Abnahme behoben worden- 8 -sind. Der Zeitpunkt der Abnahmereife als solcher führt demgegenüber nicht da-zu, daß die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 oder Nr. 7 Abs. 3 VOB/[X.]anwend-bar sind.a) Die kurze Verjährung von Ansprüchen aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/[X.]ist eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur [X.]Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/[X.]nach der Abnahme.b) Sind Mängelbeseitigungsansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/[X.]beiAbnahme nicht erledigt, richtet sich die Verjährung der durch die Abnahme [X.]aus § 13 VOB/[X.]umgewandelten Ansprüche nachden Verjährungsfristen gemäß § 13 Nr. 4 oder § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B. Das giltnur insoweit, als sich die Ansprüche aus § 4 Nr. 7 VOB/[X.]mit den [X.]§ 13 VOB/[X.]inhaltlich decken (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1970 - VII ZR71/69, BGHZ 54, 352, 355 = NJW 1971, 99). Dem liegt der Gedanke zugrunde,daß zwischen vor und nach der Abnahme festgestellten Mängeln sachlich keinUnterschied besteht (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - VII ZR 161/80, BauR1982, 277 = [X.]1982, 122). Diese Voraussetzung ist beim [X.]des § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B, dem engeren und entfernteren Mangelfolge-schaden, ebenfalls gegeben. Auch die durch § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/[X.]geregeltenAnsprüche decken sich weitgehend mit den Ansprüchen in § 13 Nr. 7 Abs. 1und 2 VOB/[X.](vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1972 - VII ZR 144/70, BGHZ 58,332, 339 = [X.]1972, 311; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, BauR2000, 1479 = [X.]2000, 479). Daher ist auch insoweit die Verjährungsrege-lung des § 13 Nr. 4 und 7 VOB/[X.]anzuwenden.4. Allein eine Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages begründetdemgegenüber nicht die Anwendbarkeit der Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4oder Nr. 7 Abs. 3 VOB/[X.]auf die nach einer Kündigung erhalten gebliebenen- 9 -Ansprüche. Vielmehr ist auch dann die Abnahme grundsätzlich Voraussetzungfür die Anwendbarkeit dieser Verjährungsregelungen.a) Nach der Entziehung des Auftrages bleiben dem Auftraggeber die [X.]gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/[X.]ebenso wie diejenigen nach Satz 1 er-halten (BGH, Urteil vom 6. Mai 1968 - VII ZR 33/66, BGHZ 50, 160, 165 f; BGH,Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, [X.]1987, 689 = [X.]1987, 271).Die Haftung für Mängel richtet sich in diesen Fällen erst nach § 13 VOB/B,wenn die mangelhafte Leistung abgenommen worden ist (BGH, Urteil vom6. Mai 1968 - VII ZR 33/66, BGHZ 50, 160, 168 f).b) Die Umwandlung der Ansprüche gemäß § 4 Nr. 7 VOB/[X.]in die ihnenentsprechenden Ansprüche gemäß § 13 Nr. 5 bis 7 VOB/[X.]und die [X.]der Verjährungsregelung des § 13 Nr. 4 VOB/[X.]setzen die Abnahme dererbrachten Leistung auch dann voraus, wenn der Auftraggeber oder Auftrag-nehmer den Vertrag gekündigt hat. Die Kündigung beendet den Vertrag für dieZukunft, sie berührt die bis zur Kündigung entstandenen Erfüllungsansprücheder Vertragsparteien regelmäßig nicht.(1) [X.]beschränkt den Umfang der vom [X.]geschuldeten Werkleistung auf den bis zur Kündigung [X.]und seinen Vergütungsanspruch auf diesen Leistungsteil der ursprünglichgeschuldeten Leistung (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - VII ZR 17/92, BauR1993, 469 = [X.]1993, 189; Kniffka, [X.]1998, 113). Sie beendet nicht dasErfüllungsstadium des Vertrages, so daß dem Auftraggeber die ihm vor [X.]zustehenden und entstandenen [X.]im VOB/B-Vertragnach § 4 Nr. 7 VOB/[X.]und im BG[X.]nach den §§ 633 ff BG[X.]hinsichtlichder durch die Kündigung beschränkten Leistung auch nach der Kündigung zu-- 10 -stehen (BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, [X.]1987, 689 = ZfBR1987, 271; Thode, [X.]1999, 116, 122).(2) [X.]eines gekündigten Vertrages endet wie bei ei-nem nicht gekündigten Vertrag mit der Abnahme. Die Abnahme hat im [X.]die gleiche Funktion wie im nicht gekündigten Vertrag. Sie [X.]festzustellen, ob die aufgrund der Kündigung beschränkte [X.]Auftragnehmers vertragsgemäß erbracht wurde (Kniffka, [X.]1998, 113;Thode, [X.]1999, 116, 120-123).Mit der Abnahme treten die Erfüllungswirkungen der durch die Kündi-gung beschränkten vertraglich geschuldeten Werkleistung ein (zu den [X.]vgl. Thode, [X.]1999, 116). Die Abnahmehat unter anderem zur Folge, daß dem Auftraggeber statt der Ansprüche aus§ 4 Nr. 7 VOB/[X.]die umgewandelten Ansprüche aus § 13 Nr. 5 bis 7 Abs. 1, 2VOB/[X.]zustehen, die vorbehaltlich des § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/[X.]gemäß § 13Nr. 4 VOB/[X.]verjähren.(3) Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ab-nahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die [X.]des Auftraggebers erfüllt. Im VOB/[X.]kannder Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/[X.]in Verbindung mit § 12 Nr. 4 und Nr. 6VOB/[X.]und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber istnach § 12 Nr. 3 VOB/[X.]berechtigt, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zuverweigern. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/[X.]kommt bei einem [X.]nicht in Betracht (Kniffka, [X.]1998, 113, 115).(4) Die Kündigung selbst ist keine konkludente Abnahme. Die [X.]enthält nicht die Erklärung, daß er das bis zur Kündigungerbrachte Werk als im wesentlichen vertragsgerecht anerkennt, weil die [X.]-gung regelmäßig auf einer Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruht. [X.]des Auftragnehmers kann schon deshalb keine Abnahme sein, weilausschließlich der Auftraggeber berechtigt und unter Umständen verpflichtet ist,die Abnahme zu erklären (Kniffka, [X.]1998, 114).(5) Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Teilkündigung einesWerkvertrages. Soweit ein Vertrag teilweise gekündigt worden ist, treten dieAbnahmewirkungen hinsichtlich des gekündigten Teils mit der Abnahme ein.[X.]Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzansprüche der [X.]mit folgenden Erwägungen für unbegründet.a) Zwar sei die Stillegungsverfügung des Bauamts dadurch verursachtworden, daß die Kläger das Bauvorhaben abweichend von den [X.]nach den Plänen ausgeführt hätten, die ihnen von dem Architekten [X.]vorgelegt worden seien. Dadurch hätten die Kläger die ihnen nach§ 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/[X.]obliegende Pflicht, die behördlichen Bestimmun-gen zu beachten, verletzt. Außerdem hätten sie gegen ihre Verpflichtung ver-stoßen, die [X.]auf die fehlerhafte Planung ihres Architekten hinzuweisen.b) [X.]sei jedoch für den Mangel nicht kau-sal geworden. Auch ohne die Anmeldung von Bedenken entfalle die Haftungdes Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber ohnehin auf die Bedenken nichteingegangen wäre. Der Senat sei überzeugt davon, daß die [X.]nach [X.]genehmigten Plänen ihres Architekten auch dann hätte bauen lassen,wenn die Kläger ihrer Hinweispflicht genügt [X.]12 -2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-lichen Überprüfung weitgehend nicht stand.a) Die Kläger waren verpflichtet, das Bauvorhaben gemäß den verein-barten genehmigten Plänen zu errichten. Sie mußten die Baugenehmigung undetwaige Auflagen beachten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - VII ZR170/96, [X.]1998, 397). Die Errichtung des Bauwerks auf der Grundlage dernicht genehmigten Baupläne war vertragswidrig. Sie hatte die [X.]und die Haftung der Kläger zur Folge.b) Die durch die Mangelhaftigkeit der Bauausführung begründete [X.]der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entfal-len.(1) Eine Entlastung der Kläger von der Haftung für die Mängel gemäß § 4Nr. 7 VOB/[X.]und nach der Abnahme gemäß § 13 Nr. 5-7 VOB/[X.]kommt nur inBetracht, wenn der Generalunternehmervertrag hinsichtlich der vereinbartenPlanung entsprechend der vom Architekten vorbereiteten und nicht genehmig-ten Planung geändert worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR1/00, [X.]2002, 767 = [X.]2002, 802 m.Anm. [X.]= NZBau 2002,571). Unter diesen Voraussetzungen hätten die Kläger das Bauwerk vertrags-gemäß ausgeführt, so daß die Errichtung des Bauwerks gemäß den nicht ge-nehmigten Plänen des Architekten der Beklagten keine Mangelhaftigkeit be-gründen würde.(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist kein Anhaltspunktdafür gegeben, daß die Vertragsparteien den Generalunternehmervertrag hin-sichtlich der vertraglich vereinbarten genehmigten Planung geändert haben.Eine etwaige Anordnung des Architekten an die Kläger, die geänderte Planungauszuführen, kann eine rechtsgeschäftliche Änderung des ursprünglichen Ver-- 13 -trages nur unter der Voraussetzung begründen, daß die mögliche [X.]Architekten, die vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist, einrechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung des Vertrages an die Kläger enthältund daß der Architekt zu einer derartigen Änderung bevollmächtigt war. Ein Än-derungsvertrag wäre unter den genannten Voraussetzungen auch nur zustandegekommen, wenn die Kläger ein derartiges Angebot angenommen hätten.(3) Ein [X.]gegenüber der Planung des Architekten kanndemgegenüber nur dann zur Haftungsfreistellung des Unternehmers führen,wenn die vertraglich vereinbarte Planung des Architekten fehlerhaft ist (BGH,Urteil vom 10. Juli 1975 - VII ZR 243/73, [X.]1975, 420). Ordnet der Architektgegenüber der vereinbarten Planung vertragswidrige Änderungen der Planungan, entlastet ein [X.]des Bauunternehmers gegenüber dem [X.]den Auftragnehmer regelmäßig nicht von der Haftung für die Bau-ausführung, die von der vereinbarten Planung [X.]14 -(4) Die Kläger haften somit nicht deshalb, weil sie gegen ihre Pflicht zueinem Hinweis nach § 4 Nr. 3 VOB/[X.]verstoßen haben, sondern weil sie vonder vereinbarten Planung abgewichen sind und ein mangelhaftes Werk errichtethaben. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden [X.]unterlassenen Hinweises kommt es daher nicht an.Dressler [X.] Haß Wiebel Bauner

Meta

VII ZR 103/00

19.12.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. VII ZR 103/00 (REWIS RS 2002, 48)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 48

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VII ZR 236/23

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