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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:291116B3STR293.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 293/16
vom
29. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
November 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, §
244 Abs.
6 StPO sei dadurch verletzt, dass drei [X.] erst im Urteil beschieden worden sind, obwohl der Verteidiger ihre Bescheidung "noch vor Urteilsverkündung" begehrt hatte, ist jedenfalls
unbe-gründet, weil das Urteil auf dem
etwaigen Gesetzesverstoß
nicht beruht:
Der Senat kann angesichts der rechtsfehlerfreien Ablehnungsbegründungen im Ur-teil einerseits und des diese nicht ansatzweise entkräftenden Revisionsvorbrin-gens andererseits ausschließen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger das
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3
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Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen oder gar einer anderen Entschei-dung in der Sache hätten
veranlassen können, wenn sie noch vor dem Schluss der Beweisaufnahme von der Erfolglosigkeit der Anträge Kenntnis erlangt
hätten (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 1996 -
5 [X.], juris).
Becker Gericke Spaniol
Tiemann [X.]
Meta
29.11.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. 3 StR 293/16 (REWIS RS 2016, 1712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1712
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