Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. X ZR 56/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 318

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[X.]BESCHLUSS X ZR 56/04 vom 12. Dezember 2006 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 12. Dezember 2006 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. [X.]wird für dessen Gutachtertätigkeit über die von der Urkundsbeamtin bereits festgesetzte Vergütung von 3.410,10 [X.] hinaus eine wei-tere Vergütung von 2.436,-- [X.] einschließlich gesetzlicher Um-satzsteuer (Mehrwertsteuer) festgesetzt. Gründe: 1. Der mit [X.]atsbeschluss vom 5. Oktober 2004 bestellte [X.] hat, nachdem im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin das Verfahren unterbrochen wurde (§ 240 ZPO), die von ihm geleistete Tätigkeit auf der Basis von 42 Arbeitsstunden abgerechnet. Er hat dabei einen Stundensatz von 120,-- [X.] nebst Mehrwertsteuer angesetzt. Die Urkundsbeamtin hat unter Zugrundelegung der [X.] nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Sanitär-technik) lediglich einen Stundensatz von 70,-- [X.] angesetzt und die Vergü-tung des Sachverständigen nebst Umsatzsteuer entsprechend festgesetzt. Hiergegen hat sich der gerichtliche Sachverständige gewandt. Die [X.] - 3 - amtin hat daraufhin die Festsetzung der Vergütung dem [X.] vorgelegt. 2 2. Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen ist die genannte [X.] festzusetzen. Der [X.]at bewertet die Tätigkeit des gerichtli-chen Sachverständigen im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren nach billi-gem Ermessen mit der [X.] (vgl. [X.].Beschl. vom 7.11.2006 - [X.]/04 - [X.], zur [X.] vor-gesehen). Hieraus folgt ein gesetzlicher Stundensatz von 95,-- [X.]. Dieser Satz konnte, nachdem die vom Sachverständigen begehrte Überschreitung des - 4 - Honorarsatzes weniger als 50 vom Hundert beträgt, eine Partei dem zuge-stimmt hat und der einbezahlte Vorschuss hierfür ausreicht, auf den vom Sach-verständigen geforderten Satz von 120,-- [X.] nebst Mehrwertsteuer erhöht werden (§ 13 Abs. 1, 2 [X.]; vgl. [X.].Beschl. v. 7.11.2006 - [X.]/04). Daraus ergibt sich die beantragte Festsetzung in voller Höhe. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.01.2004 - 4 Ni 19/03 -

Meta

X ZR 56/04

12.12.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. X ZR 56/04 (REWIS RS 2006, 318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 318

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