Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2010, Az. AnwZ (B) 21/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 2309

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Gegenstand

Anwaltliches Berufsrecht: Verzicht auf Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls nur im Ausnahmefall


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] [X.] vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nachdem seine zuvor erteilte Zulassung widerrufen worden war, ist der Antragsteller seit dem 26. Oktober 2007 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit April 2008 ist er im [X.]ezirk der Antragsgegnerin tätig. Mit [X.]escheid vom 3. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

2

Das nach § 215 Abs. 3 [X.] [X.]. § 42 Abs. 1 und 4 [X.] a.F. zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, [X.]eschluss vom 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschluss vom 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschluss vom 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht nach § 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

4

2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft lagen bei Erlass des [X.] am 3. August 2009 vor.

5

a) Zu diesem [X.]punkt war der Antragsteller - was er nicht bestreitet - nicht mehr imstande, seine Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfüllen. Nachdem er im Jahre 2008 auf Antrag fünf vollstreckender Gläubiger die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, hatte das Amtsgericht M. durch [X.]eschluss vom 23. Januar 2009 auf seinen Antrag das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Somit waren die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung des [X.] erfüllt. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und der Schuldner dadurch das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]); dasselbe gilt, wenn dem Schuldner durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 [X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird ([X.]GH, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2004, [X.] ([X.]) 40/04, [X.], 1271 f.; [X.]eschluss vom 25. Februar 2010, [X.] ([X.]) 81/07; [X.]eschluss vom 31. Mai 2010, [X.] ([X.]) 27/09). Keine dieser Voraussetzungen lag bei Erlass des [X.] vor.

6

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit [X.]ern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]GH, [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; [X.]eschluss vom 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, m.w.N.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht gegeben war, liegen nicht vor.

7

aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht M. und die damit eintretende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers beseitigte die Gefährdung der [X.] [X.]evölkerung nicht ([X.]GH, [X.]eschluss vom 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925). Dies kommt grundsätzlich nur in [X.]etracht, wenn die begründete Aussicht besteht, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer [X.] beendet wird und die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Deshalb kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, das heißt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht. Nichts anderes gilt für die [X.]eendigung des Verfahrens durch die [X.]estätigung eines Insolvenz- oder Schuldenbereinigungsplans. Ein solcher Plan muss vorgelegt werden und es muss die begründete Aussicht auf seine [X.]estätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 31. Mai 2010, [X.] ([X.]) 27/09). All dies lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

8

bb) [X.]esondere Umstände, insbesondere ausreichende arbeitsvertragliche [X.]eschränkungen und Sicherungsvorkehrungen, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts ausnahmsweise schon vor Abschluss des andauernden Insolvenzverfahrens nicht mehr zu befürchten war, lagen nicht vor. Sie waren insbesondere nicht deshalb gegeben, weil der Antragsteller mit Wirkung vom 21. Dezember 2008 als Partner aus der Anwaltsgesellschaft [X.] und Partner ausschied und seither aufgrund eines unbefristeten Anstellungsvertrages vom 17. Dezember 2008 anwaltlich für diese Kanzlei tätig ist. Hierzu gilt:

9

(1) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann nach der Rechtsprechung des Senats in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-) rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden ([X.]GH, [X.]eschluss vom 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; [X.]eschluss vom 9. November 2009, [X.] ([X.]) 87/08; [X.]eschluss vom 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08). Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus ([X.]GH, [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; [X.]eschluss vom 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08), der nach der [X.] (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. September 2008, [X.] ([X.]) 67/07, aaO), dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. September 2007, [X.] ([X.]) 75/06, Anw[X.]l. 2008, 66, 67) und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt ([X.]GH, [X.]eschluss vom 9. November 2009, [X.] ([X.]) 87/08; [X.]eschluss vom 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08).

[X.]ei Anwendung dieser Grundsätze ist in den [X.]lick zu nehmen, dass schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] der Widerruf der Zulassung die Regel und die Annahme einer trotz des [X.] nicht gegebenen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924). Der Vermögensverfall des Anwalts lässt befürchten, dass entweder der Anwalt selbst oder aber dessen Gläubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Daran hat sich die Rechtsanwendung zu orientieren. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im [X.]punkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose kann nicht nur der Abschluss eines - unter Umständen den einschlägigen Senatsentscheidungen nachgebildeten - Anstellungsvertrages sein. Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist. Dies wird angesichts der für eine Gefährdung streitenden Vermutung nur in seltenen Ausnahmefällen in [X.]etracht kommen; die [X.] trifft den Rechtsanwalt ([X.]GH, [X.]eschluss vom 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08).

(2) Die nach diesen - strengen - Maßstäben vorzunehmende Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann. Zum Nachteil des Antragstellers fallen dabei insbesondere die ungenügende Kontrolle sowie die Art und Weise der bisherigen Ausübung seiner Anwaltstätigkeit ins Gewicht. Im Einzelnen:

- Es fehlte bereits an einer ausreichenden Kontrolle der Tätigkeit des Antragstellers. An dem Standort M., an dem der Antragsteller eingesetzt war, war außer ihm bis zum 31. Dezember 2009 lediglich ein Partner der überörtlichen Sozietät, Rechtsanwalt [X.], tätig. Damit ist die Sachlage nicht anders zu beurteilen, als wenn der Antragsteller bei einem Einzelanwalt angestellt gewesen wäre. Eine solche Form der anwaltlichen Tätigkeit vermag indes eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschließen. ([X.]GH, [X.]eschluss vom 31. Mai 2010, [X.] ([X.]) 27/09; [X.]eschluss vom 21. Juli 2008, [X.] ([X.]) 12/08, Anw[X.]l. 2009, 64).

- Hinzu kommt, dass der Antragsteller seine berufliche Tätigkeit bislang nicht beanstandungsfrei ausgeübt hat ([X.]GH, [X.]eschluss vom 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; [X.]eschluss vom 8. Februar 2010, [X.] ([X.]) 67/08). Dabei sind unter anderem die folgenden Umstände von [X.]elang:

In der Insolvenztabelle sind mehrere Vollstreckungstitel eingetragen, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Antragstellers beruhen, so das Urteil des Amtsgerichts M. vom 28. März 2006, mit dem er zur Zahlung von 1.098,52 € nebst Zinsen an eine Mandantin verurteilt worden ist, und ferner das Urteil des Amtsgerichts M. vom 5. Juni 2009, durch das ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 1.771,42 € aufrechterhalten wurde. [X.]eiden Urteilen lag zu Grunde, dass der Antragsteller [X.] bewusst für eigene Zwecke verwendete. Außerdem erschien der Antragsteller auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages im Internet-Auftritt seiner Kanzlei als gleichberechtigter Partner ohne Hinweis auf seine Anstellung.

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers sind auch nicht, was zu berücksichtigen wäre (Senat, [X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall; das Insolvenzverfahren über sein Vermögen dauert noch an.

b) Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden gleichwohl ausnahmsweise nicht mehr gefährdet sind, sind nicht gegeben.

aa) Die vom [X.]eschwerdeführer in seiner [X.]eschwerdebegründung vom 27. April 2010 geäußerte Erwartung, "in Kürze" werde der Schlussbericht beim Insolvenzgericht eingereicht und dort ein Schlusstermin angesetzt, somit bestünden greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ein [X.] mit einer Restschuldbefreiung erreicht werde, hat sich bis zur heutigen mündlichen Verhandlung nicht erfüllt. Der Insolvenzverwalter hat zwar unter dem 21. September 2010 den Schlussbericht erstellt; ein Schlusstermin ist aber vom Amtsgericht bisher nicht bestimmt worden. Ob das Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung des Antragstellers enden wird, ist somit derzeit nicht hinreichend sicher feststellbar. Allein die Hoffnung des Antragstellers auf einen entsprechenden Abschluss des Insolvenzverfahrens rechtfertigt nicht die Annahme, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht mehr in Gefahr.

bb) Eine ausreichende Kontrolle der Tätigkeit des Antragstellers fand auch weiterhin nicht statt. Nach dem Ausscheiden von Rechtsanwalt [X.] war Rechtsanwalt [X.] verbliebene Partner der überörtlichen Anwaltsgesellschaft. Selbst wenn man - dem Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] folgend - davon ausgehen will, dass Rechtsanwalt [X.] nicht nur drei bis vier Tage sondern täglich in M. anwesend war, obwohl dieser auch in der Hauptniederlassung in [X.]. residierte, reicht dies aus den dargelegten Gründen nicht aus. Soweit der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren weiter geltend macht, in der Kanzlei in M. sei mittlerweile neben ihm ein weiterer Rechtsanwalt tätig, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass nunmehr von einer [X.] auszugehen ist, die einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt. [X.]ei dem in M. tätigen Rechtsanwalt handelt es sich nicht um einen neuen Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft. Grundsätzlich bietet indes allenfalls die Kontrolle durch mehrere Mitglieder einer Sozietät, denen gegenüber sich der Rechtsanwalt vertraglich gebunden hat, die hinreichende Gewähr für die Einhaltung der [X.]eschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat; die erforderliche Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Rechtsanwalts kann insbesondere nicht durch andere Angestellte der Kanzlei übernommen werden, die zu ihm nicht in vertraglicher [X.]eziehung stehen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560).

4. Da nach alldem die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung des Antragstellers vorlagen und noch vorliegen bedarf es keiner näheren [X.]eurteilung, ob der Antragsteller - wofür Einiges spricht - in Wahrheit weiterhin als selbstständiger Anwalt tätig und der Anstellungsvertrag nur zum Schein geschlossen ist.

[X.]                              Roggenbuck                               Schäfer

                       Stüer                                        [X.]

Meta

AnwZ (B) 21/10

18.10.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 12. Februar 2010, Az: AGH 40/09 (II) - SG 1 -, Beschluss

§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2010, Az. AnwZ (B) 21/10 (REWIS RS 2010, 2309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2309

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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