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PDF anzeigen[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 33/07 vom 31. März 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 31. März 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 12. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe [X.] Der Antragsteller ist seit dem 4. September 1997 im [X.]ezirk der [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Durch ein Schreiben der Verwal-tung für Finanzen vom 21. Februar 2005 wurden der Antragsgegnerin Steuer-schulden des Antragstellers bekannt. Am 18. Mai 2006 wies das [X.]den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Verpflichtung 1 - 3 - zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die das Rechtsanwaltsversor-gungswerk wegen Rückständen von 32.814,70 • beantragt hatte, zurück. Mit [X.]eschluss vom 7. Juli 2006 eröffnete das [X.] wegen inzwischen auf 39.082,56 • angestiegener Steuerrückstände das Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Antragstellers. Zur Insolvenztabelle wurde noch eine Forderung der a. GmbH von 486,83 • angemeldet. [X.] hinaus bestehen noch Forderungen der [X.]. bank von 3.198,48 • und der An. P. über 5.301,69 •. Mit [X.]escheid vom 12. Juli 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine sofortige [X.]eschwerde, mit der er die Aufhebung des [X.] beantragt. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige [X.]eschwerde zurückzu-weisen. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO). Es hat indes kei-nen Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, 3 - 4 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Ist der Rechtsanwalt in das vom [X.] nach § 915 ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen oder ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden, so wird der [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet. 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] am 12. Juli 2006 vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller Schulden von deutlich mehr als 58.000 • und keine Mittel, sie zu begleichen. Er war nach Zu-rückweisung seines Widerspruchs am 18. Mai 2006 verpflichtet, auf Antrag ei-nes seiner Gläubiger, des [X.], die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Außerdem war am 7. Juli 2006 das Insolvenzverfah-ren über sein Vermögen eröffnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet [X.], lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. 4 3. Der [X.] ist auch nicht, was im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), nachträglich weggefallen. 5 a) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-lidiert. Er hat zwar als Mitarbeiter seiner Verfahrensbevollmächtigten regelmä-ßig Einkünfte. Sie betragen aber nur zwischen 725,39 • im April 2007 und 991,13 •. Sie liegen regelmäßig unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO, die nach den Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen vom 25. Februar 2005 ([X.]G[X.]l. I S. 493) und vom 22. Januar 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 64) 985,15 • beträgt. Von diesen [X.]eträgen hat der Antragsteller seinen Le-bensunterhalt zu bestreiten. Spielräume zur Rückführung seiner Schulden oder 6 - 5 - zu einem geordneten Wirtschaften als Rechtsanwalt eröffnet ihm dieses Ein-kommen nicht. Das stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. b) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des [X.] nicht gefährdet wären, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegeben. 7 [X.]) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-det; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]). Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt auch im Grundsatz nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, [X.]eschl. v. 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, [X.]. 12). Das gleiche gilt für einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren (Senat, [X.]eschl. v. 13. März 2000, [X.] ([X.]) 28/99, [X.], 1228, 1229; [X.]eschl. v. 7. März 2005, [X.] ([X.]) 7/04, [X.], 1944). Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Kon-solidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, das heißt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der [X.], sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, [X.]eschl. v. 7. Dezember 2004, [X.] ([X.]) 40/04, [X.], 1271 unter [X.]; [X.]eschl. v. 7. März 2005, [X.] ([X.]) 7/04, [X.], 1944, 1945; [X.]eschl. v. 16. 8 - 6 - April 2007, [X.] ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619, 620). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. [X.]) Ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-den kann (dazu Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.]O unter [X.] c; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter [X.]; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281 f unter II 3; [X.]eschl. v. 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), ist ebenfalls nicht gege-ben. 9 Wie der Senat im [X.] an die Senatsentscheidung vom 18. Okto-ber 2004 ([X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) klargestellt hat, kann bei einer [X.] geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanz-lei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragli-che [X.]eschränkungen der [X.]efugnisse des angestellten Rechtsanwalts grund-sätzlich nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung in einer [X.] - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden 10 - 7 - kann ([X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560). Für eine abweichende [X.]eurteilung gibt der in der Verhandlung vorgelegte [X.] des Antragstellers mit seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30. März 2008 keinen Anlass. [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Stüer Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 06.03.2007 - [X.] 10/06 -
Meta
31.03.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2008, Az. AnwZ (B) 33/07 (REWIS RS 2008, 4762)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4762
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