Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. AnwZ (B) 27/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 373

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 27/09 vom 26. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 26. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2008 und seiner sofortigen [X.]eschwerde gegen dessen Zurückweisung wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens über diesen Antrag wird auf 10.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 19. Januar 1979 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 10. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] und erklärte den Widerruf für sofort vollziehbar. Den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 1 - 3 - I[X.] 2 Dieser Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Er ist allerdings zulässig. Die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den [X.] ist zwar nach § 215 Abs. 2 und 3 [X.]RAO [X.]. § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 [X.]RAO a.F. unanfechtbar. Das schließt aber nach § 215 Abs. 2 und 3 [X.]RAO [X.]. § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 [X.]RAO a.F. einen erneuten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO a.F. bei dem [X.]undesgerichtshof gestellt werden kann, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige [X.]eschwerde eingelegt ist (Senat, [X.]eschl. v. 4. März 2009, [X.] ([X.]) 78/08, juris). 2. Der Antrag ist aber unbegründet. 4 a) Die sofortige Vollziehung des [X.] durfte nach der seinerzeit noch maßgeblichen Vorschrift des § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskräftig wird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse zur schon vor [X.]estandskraft des [X.] notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senat, [X.]eschl. v. 19. Juni 1998, [X.] ([X.]) 38/98, [X.]RAK-Mitt. 1998, 235, 236; [X.]eschl. v. 18. Oktober 2006, [X.] ([X.]) 29/06, juris). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich auch im [X.]eschwerdeverfahren nichts geändert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und der Widerrufsbescheid [X.]estandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des 5 - 4 - Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] zu widerrufen war und der [X.] auch nicht im Laufe des Verfahrens entfallen ist. Der sofortige Vollzug ist auch weiterhin geboten. 6 b) [X.]ei Erlass des angefochtenen [X.] lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vor. [X.]) Vermögensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. 7 bb) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des [X.] in Vermögensverfall. 8 (1) Der Antragsteller war zu diesem [X.]punkt mit 19 Haftbefehlen und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen. Vermögensverfall wurde deshalb bei dem Antragsteller gesetzlich vermutet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren 9 - 5 - auch zerrüttet. Gegen den Antragsteller wurden seinerzeit insgesamt 56 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen [X.]eträgen von 34,64 • bis 20.924,25 • betrieben. Ferner war die Zwangsversteigerung von Immobilien des Antragstellers durch das [X.]wegen einer Forderung von 311.789,51 • und das [X.]wegen einer Forderung von 374.372,90 • angeordnet worden. Die Vermieterin des Antragstellers hatte ihre Außenstände in der Kündigung des Mietvertrags über die Kanzleiräume mit 40.000 • beziffert. Seinen Mitarbeitern, die im Mai 2008 kündigten, zahlte der Antragsteller zuletzt kein Arbeitsentgelt. Er führte auch die Sozialabgaben nicht ab. Wie es dazu kam und ob der Antragsteller seine missliche Lage eigenen Fehlern zuzuschreiben hat, ist unerheblich; entscheidend ist allein die objektive Lage ([X.]GH, [X.]eschl. v. 24. Oktober 1994, [X.] ([X.]) 29/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 28 f.; [X.]eschl. v. 1. Februar 2006, [X.] ([X.]) 71/05, Anw[X.]l. 2006, 356). (2) Der Antragsteller hat den zuletzt genannten [X.]eweisanzeichen nur die nicht konkretisierte und zudem auch nicht belegte [X.]ehauptung entgegengesetzt, er habe Honorarforderungen von 600.000 •. Das genügte nicht. [X.]ei geordneten Vermögensverhältnissen wären solche Honorarforderungen beizeiten durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von Schulden eingesetzt worden. Hinzukommt, dass gegen den Antragsteller die Vermutung des [X.] streitet. Diese kann der Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083; [X.]eschl. v. 29. September 2003, [X.] ([X.]) 68/02, juris; [X.]eschl. v. 12. Januar 2004, [X.] ([X.]) 26/03, unveröff.; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 8/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Das ist nicht ansatzweise geschehen. 10 - 6 - [X.]) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht. Der Antragsteller hatte vielmehr seine Angestellten nicht mehr bezahlt und die Sozialabgaben nicht mehr abgeführt. 11 c) Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der [X.] im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist. 12 [X.]) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Widerruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens entfällt ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des [X.]s, hier des [X.], von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers trifft nicht zu. Der [X.]erücksichtigung eines Fortfalls des [X.]es liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach [X.]estätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Das gilt aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt ([X.]GH, [X.]eschl. v. 10. Dezember 2007, [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73 = juris, [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.]RAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60), dem eine entsprechende Mitwirkung nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 36a [X.]RAO a.F. (heute § 32 [X.]RAO [X.]. § 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt. 13 - 7 - 14 bb) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konsolidiert. Das [X.]
hat im Gegenteil am 5. September 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Vermögensverfall wird deshalb nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO jetzt auch aus diesem Grund bei dem Antragsteller vermutet. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Vermögensverhältnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren entweder mit einem bestätigten Schuldenbereinigungsplan oder mit der durch das Insolvenzgericht angekündigten Restschuldbefreiung abgeschlossen ist. Daran fehlt es. [X.]) Auch eine Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort. 15 (1) Sie entfällt nach der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz nicht schon durch die Insolvenzeröffnung und die damit eintretende Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senat, [X.]eschl. v. 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, [X.]. 12; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Vielmehr muss die begründete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer [X.] beendet wird und die Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse erwarten lässt. Deshalb ändert auch der bloße Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren an dem Fortbestand einer Gefährdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, [X.]eschl. v. 13. März 2000, [X.] ([X.]) 28/99, [X.], 1228, 1229; [X.]eschl. v. 7. März 2005, [X.] ([X.]) 7/04, [X.], 1944; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Die Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt vielmehr erst, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts förmlich angekündigt worden ist (Senat, [X.]eschl. v. 7. Dezember 2004, [X.] ([X.]) 40/04, [X.], 1271 unter [X.]; [X.]eschl. v. 16 - 8 - 7. März 2005, [X.] ([X.]) 7/04, [X.], 1944; [X.]eschl. v. 16. April 2007, [X.] ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619, 620). Nichts anderes gilt für den Abschluss des Verfahrens durch die [X.]estätigung eines Schuldenbereinigungsplans. Auch in dieser Konstellation lässt nicht schon die - hier zudem nicht belegte - [X.]ehauptung von Einnahmen die Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen. Vielmehr muss ein solcher Plan vorgelegt und die begründete Aussicht auf seine [X.]estätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen. Dazu fehlt hier jede konkrete Darlegung. (2) Schließlich liegt auch ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des [X.] verneint werden kann (dazu Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004, [X.]O unter [X.]; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter [X.]; [X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281 f. unter [X.]; [X.]eschl. v. 25. Juni 2007, [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), nicht vor. Wie der Senat im [X.] an die Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 ([X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) klargestellt hat, kann bei einer Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer [X.] eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche [X.]eschränkungen der [X.]efugnisse des angestellten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung in einer [X.] - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann ([X.]eschl. v. 5. Dezember 2005, [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Zu einer abweichenden [X.]eurteilung gibt der - ebenfalls nicht konkretisierte und nicht belegte - Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2009 keinen Anlass. 17 - 9 - d) Der sofortige Vollzug des Widerrufs ist auch weiterhin zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden, insbesondere die Mandanten des Antragstellers, zwingend geboten. Der Antragsteller hat die Interessen seiner Mandanten konkret gefährdet. Er hat seine Kanzlei nicht, wie er meint, geordnet aufgelöst. Er hat seine Mitarbeiter vor ihrer Kündigung nicht mehr bezahlt und die für sie anfallenden Sozialabgaben nicht mehr abgeführt. Er hat sich am 8. Mai 2008 in stationäre psychiatrische [X.]ehandlung begeben, ohne einen Vertreter zu bestellen oder dies bei der Antragsgegnerin anzuregen. Dazu kam es erst auf Grund von [X.]eschwerden bei der Antragsgegnerin. Der von der Antragsgegnerin bestellte Vertreter hat die Kanzlei in desolatem Zustand vorgefunden. Der Antragsteller unterstützt den Abwickler seiner Kanzlei bei seiner Aufgabe auch nicht. Außerdem sind in einem Fall [X.] nicht ausgekehrt worden. 18 Ganter Schmidt-Räntsch [X.]

[X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.11.2008 - [X.]ayAGH I - 30/08 -

Meta

AnwZ (B) 27/09

26.11.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. AnwZ (B) 27/09 (REWIS RS 2009, 373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 373

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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