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PDF anzeigen[X.] ZB 285/02vom5. August 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 5. August 2002beschlossen:Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkam-mer am [X.] vom 3. Juni 2002 wird [X.], weil das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussichthat (§ 114 ZPO). Das [X.] hat die sofortige [X.] Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 [X.] zutreffend als unstatthaftverworfen. Insbesondere begründet § 59 Abs. 2 [X.] kein Be-schwerderecht des Gläubigers, weil nicht die Gläubigerversamm-lung die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragt hatte.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
05.08.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZB 285/02 (REWIS RS 2002, 2009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2009
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