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PDF anzeigen[X.] ZB 285/02vom17. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Oktober 2002beschlossen:Die "sofortige Beschwerde" des Gläubigers gegen den [X.] 14. Zivilkammer am [X.] vom 3. Juni 2002wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.[X.]: 25.420,42 Gründe:Das auf § 7 [X.] gestützte Rechtsmittel ist unzulässig, weil es aus [X.] des [X.] vom 5. August 2002 nicht statthaft ist. DasSchreiben des Gläubigers vom 26. August 2002 ändert daran nichts: Es läßtnicht erkennen, daß die Gläubigerversammlung die Entlassung des [X.] hätte. Die Rechtsbeschwerde kann schon deswegen nicht auf dieAblehnung des Antrags von Gläubigern auf Einberufung einer Gläubigerver-sammlung durch den Rechtspfleger des Insolvenzgerichts am 11. März 2002erweitert werden, weil sich der hier angefochtene Beschluß des [X.] nicht verhält.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
17.10.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. IX ZB 285/02 (REWIS RS 2002, 1148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1148
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