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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117BIXZB74.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 74/17
vom
9. November 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am 9. November 2017
beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für das [X.] über die Ablehnung von Richtern sieht das Gesetz weder eine zulas-sungsfreie Rechtsbeschwerde vor (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO), noch hat das [X.] als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Sie ist daher auch gegen die Entscheidung des [X.] nicht eröffnet. Gegen die Nichtzulassung der [X.] findet
anders als bei der Revision
keine Nichtzulassungsbe-schwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006
[X.], [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002
[X.], [X.]Z 150, 133 ff)
und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
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2. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie künftig mit der Be-scheidung inhaltsleerer und offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihr betriebenen Verfahren nicht mehr rechnen kann.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2017 -
3 [X.]/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.07.2017 -
9 [X.]/17 -
2
Meta
09.11.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. IX ZB 74/17 (REWIS RS 2017, 2635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2635
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