Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 202/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4144

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] ZR 202/03
Verkündet am: 11. März 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Neıkovi

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil der Zivilkammer 52 des [X.] vom 24. Juli 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende internationale Anwaltssozietät in Rechtsform einer [X.], die einen Kanzleisitz unter anderem in [X.]unterhält, verlangt von dem Beklagten restliches Anwaltshonorar von 1.024,44 •. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in [X.] - Amtsgerichtsbezirk F.

Angerufen wurde das [X.]als Gericht des Erfüllungsortes. Das Amtsge-richt hat die Klage nach [X.] der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abge-wiesen. Das [X.] hat den Beklagten unter ausschließlicher Erörterung - 3 - der Gerichtsstandsfrage verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen [X.]eils.

Entscheidungsgründe:

Über die begründete Revision ist gemäß § 555 ZPO durch [X.], jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden.

1. Das Berufungsurteil hat die Anträge, auf deren Grundlage es ergan-gen ist, nicht wörtlich wiedergegeben. Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen [X.]eils nach § 540 ZPO kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Be-rufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wiedergabe des Antrags verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat ([X.], [X.]. v. 26. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1743, z.[X.]. in [X.]Z; v. 6. Juni 2003 - [X.], [X.], 2424, 2425; v. 30. September 2003 - [X.], [X.], 293 f; v. 13. Januar 2004 - [X.], Umdruck S. 5; vgl. zu § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch [X.], [X.]. v. 13. August 2003 - [X.], NJW 2003, 3352). Ob hierfür im Gegensatz zur Ansicht der Revision die bezifferte Verurteilung des Beklagten in Verbindung mit dem Satz, daß die Berufung begründet sei, genügt, mag zweifelhaft sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen.

2. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, ohne mit einem Wort auf seinen sachlichen Einwand gegen den Klaganspruch einzugehen. Der Beklagte hat vorgetragen, er schulde - 4 - anstelle der verlangten [X.] nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.] allenfalls eine Ratsgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Höhe der gezahlten 229,25 •. Dieses Vorbringen des Beklagten ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO Grundlage der revisionsgerichtlichen Beurteilung, obwohl es im Berufungsurteil nicht unmittelbar mitgeteilt wird. Der Beklagte war deswegen nicht gezwungen, nach § 320 ZPO auf Berichtigung des Berufungsurteils wegen tatbestandlicher Auslassung zu dringen, um sich die Möglichkeit des Revisionsangriffs zu eröff-nen. Denn durch die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das amtsgerichtli-che [X.]eil und sein Schweigen zu einer möglichen Vortragsänderung in zweiter Instanz ergibt sich mittelbar gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch dieses über-gangene Beklagtenvorbringen aus dem Berufungsurteil. Das [X.]eil ist mithin zur Sache nicht mit Gründen versehen und nach § 547 Nr. 6 ZPO schon deshalb aufzuheben. Inwiefern darüber hinaus der Anspruch des Beklagten auf rechtli-ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sein kann, bedarf keiner Ent-scheidung.

3. Das Berufungsgericht wird sich bei seiner neuen Entscheidung mit dem seither ergangenen [X.]uß des [X.] vom 11. November 2003 ([X.], [X.], 54, z.[X.]. in [X.]Z) auseinanderzusetzen ha-ben. Danach können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO bei dem Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden. Der erkennende Senat ist dieser Auffassung in seinem [X.]eil vom 4. März 2004 ([X.] ZR 101/03, z.[X.].) beigetreten.

Eine abermalige Zulassung der Revision zur Frage des Gerichtsstandes kommt nicht in Betracht, weil der [X.] auch in diesem Fall nach § 545 Abs. 2 ZPO nicht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht seine örtli-che Zuständigkeit zu Recht bejaht hat (vgl. zu § 549 Abs. 2 ZPO a.F. [X.], [X.]. - 5 - v. 28. April 1988 - [X.], NJW 1988, [X.], 3268; v. 5. Oktober 2000 - [X.], [X.], 368). Insoweit hat sich durch § 545 Abs. 2 ZPO gegen-über der Rechtslage nach § 549 Abs. 2 ZPO a.F. nichts geändert ([X.], [X.]. v. 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2251 f).

[X.]

Ganter [X.]

[X.]

Neıkovi

Meta

IX ZR 202/03

11.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 202/03 (REWIS RS 2004, 4144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4144

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