Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. IX ZR 101/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4252

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. März 2004PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 29 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 1; [X.] §§ 1, 16 ffFür Gebührenforderungen aus [X.] besteht in der Regel kein Gerichts-stand des [X.] am Kanzleisitz (Anschluß an [X.], [X.]. v. 11. [X.] - [X.], z.[X.]. in [X.]Z).[X.], [X.]eil vom 4. März 2004 - [X.] Œ LG [X.] I AG [X.]- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Raebel, Villfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil der 31. Zivilkammer des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine in [X.] ansässige Anwaltssozietät, hat gegenden in [X.]/[X.] wohnhaften Beklagten bei dem für den Sitz der [X.] Amtsgericht einen Honoraranspruch von 1.068,52 Beratungsauftrag geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage durch un-echtes Versäumnisurteil mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abge-wiesen, das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. [X.] mit der zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.- 3 -Da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO)nicht im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts hat, könnte dessen örtliche [X.] nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZPO begründetsein. Die Vorinstanzen haben jedoch die Anwendbarkeit der Vorschrift auf [X.] der Parteien rechtsfehlerfrei verneint.1. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsver-hältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zuerfüllen ist. Die Vorschrift verweist auf die Regelung des materiellen Rechts.Danach hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der [X.] der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, [X.] ein anderer Ort von den Parteien bestimmt oder aus den Umständen, ins-besondere der Natur des Rechtsverhältnisses zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1BGB). Bei gegenseitigen Verträgen besteht danach im allgemeinen kein ein-heitlicher Leistungsort; dieser muß grundsätzlich für jede Verpflichtung geson-dert bestimmt werden ([X.], [X.]. v. 9. März 1995 - [X.], [X.], 834).2. Im Zweifel ist Leistungsort der jeweilige Wohnsitz des Schuldners. [X.] Klägerin eine davon abweichende Vereinbarung nicht behauptet hat, [X.] anderer Ort nur in Betracht, wenn er sich aus der Natur des Schuldverhält-nisses herleiten ließe. Das hat der [X.] nach Erlaß des Beru-fungsurteils in einer Gerichtsstandsbestimmungssache für [X.] verneint ([X.], [X.]. v. 11. November 2003 - [X.],NJW 2004, 54, 55 f, z.[X.]. in [X.]Z). Dem schließt sich der erkennende Senatunter Bezugnahme auf diese Entscheidung [X.] 4 -Bei einem Ladengeschäft des täglichen Lebens, wo die [X.] sofort an Ort und Stelle erfüllt werden (vgl. dazu [X.], [X.]. v.2. Oktober 2002 - [X.], [X.], 1530, 1532), oder einem [X.], der durch den Ort des zu errichtenden Bauwerks sein besonderes Geprä-ge erhält (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 5. Dezember 1985 - [X.] 737/85, [X.], 935), mögen besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ge-geben sein. Diese bestehen jedoch bei einem Anwaltsvertrag nicht. Der [X.] mit einem rechtlichen Berater hat nicht typischerweise seinen räumlichenoder rechtlichen Schwerpunkt in der Kanzlei. Jeder Auftrag, die Interessen [X.] in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zu vertreten,kann dazu führen, daß der Vertrag hauptsächlich an einem von dem [X.] verschiedenen Ort durchgeführt wird. Für [X.] Rechtsanwalts gilt im Grundsatz nichts anderes, weil sie die Mitwirkung anauswärtigen Verhandlungen oder Vertragsabschlüssen erfordern können. Fehltes damit an einem für Verträge mit rechtlichen Beratern typischen örtlichen Be-zug, gibt es keinen berechtigten Grund, den Kanzleisitz als Ort der vom [X.] -geschuldeten Geldleistung anzusehen. Damit bleibt es im allgemeinen auch [X.] dabei, daß Leistungsort für das geschuldete Honorar [X.] des Mandanten ist.[X.] [X.] Raebel Vill

Meta

IX ZR 101/03

04.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. IX ZR 101/03 (REWIS RS 2004, 4252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4252

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