Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. IV ZB 17/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 917

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[X.] 17/00vom11. Oktober 2000in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 233 [X.] ein elektronischer [X.] so geführt wird, daß am [X.] vorher (versehentlich) als erledigt gekennzeichneteSachen überhaupt nicht mehr in der [X.] erscheinen, [X.] nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße [X.].[X.], [X.]. vom 11. Oktober 2000 - [X.]LG Koblenz- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter Prof. [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.] 11. Oktober 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des 1. Zi-vilsenats des [X.] vom 26. [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 12.000 [X.]:[X.] Klägerin begehrt aufgrund eines ihr im Wege eines Vermächt-nisses eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts die Räumung und Her-ausgabe einer Wohnung in dem vom Beklagten geerbten Haus. DurchUrteil des [X.] vom 7. Juli 1999 ist der Beklagte verurteilt [X.], die Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. [X.] dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, diese- 3 -aber innerhalb der am 9. September 1999 abgelaufenen Frist nicht [X.].Hierauf am 20. September 1999 vom [X.] gemacht, hat der Beklagte mit einem am 4. Oktober 1999 beim[X.] eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmäch-tigten beantragt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zu-gleich die Berufung begründet.Zur Begründung des [X.] hat der Beklagtevorgetragen und glaubhaft gemacht: In dem in der Kanzlei seiner Pro-zeßbevollmächtigten geführten [X.] seien die Beru-fungsbegründungsfrist auf den 9. September 1999 und die [X.] ordnungsgemäß notiert worden. Am 2. Sep-tember 1999 habe die ausschließlich für die Überwachung der Fristenzuständige Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts diesem [X.] vorgelegt und von ihm die Anweisung erhalten, am Tag des [X.] der besonderen Postausgangskontrolle einenAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim [X.] einzureichen. Die Sekretärin habe das Fristverlängerungsge-such vorbereitet und in einer Klarsichthülle in der Akte abgeheftet mitdem Ziel, es am Tage des Fristablaufs unterzeichnen und bei Gerichteinreichen zu lassen, und die Akte im Aktenschrank abhängen lassen.Nach Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 16. September 1999 [X.] worden, daß das Fristverlängerungsgesuch noch in der [X.] gewesen sei. In der archivierten [X.] vom- 4 -9. September 1999 sei die Frist nicht mehr verzeichnet gewesen. [X.] nur damit erklärt werden, daß sie bereits vor Arbeitsbeginn am9. September 1999 im [X.] mit einem Erledigungsver-merk versehen gewesen sei. In einem solchen Fall tauche die Frist aufder [X.] des Tages des Fristablaufs nicht mehr auf. [X.] habe die Sekretärin, die seit März 1998 die Fristenkontrolle im [X.] selbstständig und abso-lut zuverlässig bearbeitet habe, aus Versehen die Berufungsbegrün-dungsfrist als erledigt gekennzeichnet. Nach der für die Behandlung [X.] maßgeblichen schriftlichen Verfahrensanweisung dürften [X.] dann im [X.] mit einem Erledigungsvermerkversehen werden, wenn das Belegexemplar des fristwahrenden Schrift-stücks von der Empfangsstelle quittiert und der Handakte zugeordnetworden sei, wenn das fristwahrende Schriftstück ordnungsgemäß [X.] übermittelt und das Übertragungsprotokoll auf vollständige undordnungsgemäße Übertragung geprüft worden sei, wenn der Empfängeram Tage des Fristablaufs den Zugang telefonisch bestätigt habe [X.] eine eindeutige Weisung des Mandanten vorliege, daß keinefristwahrende Handlung erfolgen solle.Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat in einer andere[X.]en betreffenden Sache ebenfalls eine am 9. September 1999 ab-gelaufene Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auch hier war die [X.] versehentlich mit einem Erledigungsvermerk gekennzeichnet [X.], so daß die Sache in der [X.] vom 9. September 1999 nichtmehr erschien. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durchdas [X.] eingelegte sofortige Beschwerde hat der- 5 -V. Zivilsenat des [X.] durch [X.]uß vom 2. März 2000zurückgewiesen ([X.], [X.], 1957).Im vorliegenden Fall hat das [X.] durch [X.]ußvom 26. Mai 2000 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen unddie Berufung verworfen. Gegen diesen seinen Prozeßbevollmächtigtenam 6. Juni 2000 zugestellten [X.]uß wendet sich der Beklagte mit deram 20. Juni 2000 beim [X.] eingegangenen sofortigen Be-schwerde.I[X.] sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat [X.] unter Hinweis auf den [X.]uß des [X.] (aaO) dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt unddie Berufung verworfen.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233ZPO voraus, daß die [X.] ohne ihr Verschulden gehindert war, die [X.] Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht er-füllt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf [X.] der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten,welches er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.1. a) Im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen eine imKalender stehende Frist mit einem Erledigungsvermerk versehen werden- 6 -darf, sind die Büroanweisungen des Prozeßbevollmächtigten des [X.] zwar nicht zu beanstanden.b) Die Organisationspflicht des Rechtsanwalts geht aber darüberhinaus. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört ferner nach [X.] Rechtsprechung des [X.] eine Anordnung, [X.] gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen [X.] Abend eines jeden [X.] anhand des [X.]s von [X.] dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (so unter anderem schon[X.]uß vom 17. Oktober 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 423 =[X.]R ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 und [X.]uß vom 14. März 1996- III ZB 13/96 - [X.], 1298). Eine solche Kontrolle kann [X.] erst am Tag des Fristablaufs erfolgen.c) Die Frage, wie umfangreich diese ergänzend notwendigeabendliche Kontrolle sein muß, wird von den [X.] des [X.] allerdings unterschiedlich beantwortet. Nach dem [X.]ußdes IX. Zivilsenats vom 2. April 1998 ([X.] 131/97 - NJW-RR 1998,1604 unter [X.]) erstreckt sie sich nicht auf die Akten, sondern beziehtsich nur auf den [X.], weil sie dazu dient festzustellen, obdort noch Sachen eingetragen sind, die keinen Erledigungsvermerk tra-gen. Zuvor hatte der II. Zivilsenat durch [X.]uß vom [X.] entschieden, eine weisungsgemäße abendliche Kontrolle nur des[X.]s, die sich auf die Prüfung beschränke, ob die Fristen im"Häkchen-Verfahren" als erledigt gekennzeichnet seien, aber nicht [X.] einschließe, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung desfristwahrenden Schriftsatzes tatsächlich eingehalten worden seien, [X.] -ein anwaltliches Organisationsverschulden dar ([X.] - [X.], 562). Dieser Auffassung hat sich der [X.] [X.]ußvom 2. März 2000 angeschlossen. Denn nur so könne festgestellt wer-den, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsa-che die fristwahrende Handlung noch ausstehe.d) Welcher Ansicht zu folgen ist, kann offen bleiben. Auch [X.] der Beurteilung die für den Anwalt günstigere Ansicht zugrundelegt, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im vorliegen-den Fall nicht gegeben. Zu der fehlenden Anordnung einer ergänzendenabendlichen Kontrolle am Tag des Fristablaufs kommt ein weiterer Orga-nisationsmangel hinzu. Dieser besteht darin, daß solche fristgebundenenSachen, bei denen die Frist vor dem Tag des Fristablaufs mit einem [X.] versehen worden sind, in der [X.] des Tagesdes Fristablaufs nicht mehr erscheinen. Dadurch wird ohne erkennbareund auch nicht dargelegte Notwendigkeit das menschliche Erinnerungs-vermögen als häufig sehr wirksames Kontrollinstrument ausgeschaltet.Der von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der [X.] Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger Mitarbeiter [X.] werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, wird so [X.] herabgesetzt. Einer mit der ergänzenden [X.] beauftragten sorgfältigen und mit [X.] vertrautenBürokraft wird die Möglichkeit genommen, sich durch einen Blick in [X.] daran zu erinnern, daß die Sache trotz eines entsprechendenVermerks doch nicht erledigt ist. Ein Erinnern liegt insbesondere dannnicht fern, wenn sie die Angelegenheit wenige Tage vorher mit dem [X.] -walt besprochen und schon Vorbereitungsarbeiten für die Erledigung amletzten [X.] getroffen hat.2. Wären diese Organisationsmängel vermieden worden, ist nichtauszuschließen, daß der beabsichtigte (erstmalige) [X.] rechtzeitig eingereicht worden wäre. Es ist zwar nicht sicher, aberdurchaus möglich, daß der Sekretärin aufgefallen wäre, daß die Angele-genheit trotz Vermerks doch nicht erledigt ist. Immerhin hatte sie [X.] vorher mit dem Anwalt darüber gesprochen und den [X.] danach selbst vorbereitet. Jedenfalls ist es nicht ganz un-wahrscheinlich, daß sie zumindest Zweifel bekommen und die Sache an-hand der Akte überprüft und dann das Versehen bemerkt hätte, zumalausweislich der [X.] vom 9. September 1999 nur noch drei weite-re an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfristen zu überwa-chen waren.Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäu-men der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährtwerden ([X.], [X.]üsse vom 9. Juni 1992 - [X.] - [X.], 1277 f. und vom 10. April 1991 - [X.] - NJW-RR 1991,1150 f.).Dr. [X.] Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZB 17/00

11.10.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. IV ZB 17/00 (REWIS RS 2000, 917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 917

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