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PDF anzeigen [X.][X.] vom 8. November 2007 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 8. November 2007 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juli 2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig [X.]. Gründe: Die statthafte (§ 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts 1 - 3 - noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung ist im Übrigen auch in der Sache zutreffend. [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7b [X.] - [X.], Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 T 17/07 -
Meta
08.11.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZB 158/07 (REWIS RS 2007, 1008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1008
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