Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. 2 StR 596/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4606

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[X.] vom 11. März 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat der Tatrichter zur Begründung der Gesamtstrafe von neun Jahren und einem Monat ausdrücklich nur die bei den Ein-zelstrafen genannten Strafzumessungsgesichtspunkte abgewo-gen. Dies entspricht grundsätzlich nicht der ständigen Rechtspre-chung des [X.], wonach der Gesamtstrafaus-spruch eingehend zu begründen ist, wenn sich eine hohe Ge-samtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe [X.] hier drei Jahre [X.] ent-fernt (vgl. u. a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; [X.], 383; [X.], 402; 2007, 633 jeweils m.w.[X.]). Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hier jedoch nicht zu besorgen, dass sich das [X.] rechtsfehlerhaft an - 3 - der Summe der Einzelstrafen orientiert hat. Maßgeblich für die Bemessung der Gesamtstrafe war ersichtlich das Gewicht des vom Angeklagten verwirklichten Gesamtunrechts. [X.] Fischer Roggenbuck Appl Schmitt

Meta

2 StR 596/08

11.03.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. 2 StR 596/08 (REWIS RS 2009, 4606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4606

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