Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2008, Az. I ZR 166/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4886

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. März 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

St. [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 4; §§ 14, 39 Genießt die Gestaltung eines Kir[X.]innenraums als Werk der Baukunst [X.], hängt die Zulässigkeit in die Bausubstanz eingreifender Um-gestaltungen von einer Abwägung der Interessen des [X.] einerseits und des Eigentümers andererseits ab. Ist dem Architekten als Gestalter eines Kir[X.]innenraums bewusst, dass die Kir[X.]gemeinde als Eigentümerin das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nut-zen möchte, ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu berücksichti-gen; der Architekt muss dann damit rechnen, dass sich wandelnde Überzeu-gungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach [X.] entspre[X.]den Umgestaltung des Kir[X.]innenraums entstehen lassen. Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung eines Kir[X.]innenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der Kir[X.]gemeinde an. Insoweit reicht es aus, dass die Kir[X.]gemeinde ihre Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der St[X.]t und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten. [X.], [X.]. v. 19. März 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. März 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 23. August 2005 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 30. November 2004 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist eine Tochter des im Jahre 1966 verstorbenen Kir[X.]-künstlers [X.]. Dieser hatte seine Ehefrau als Alleinerbin einge- setzt, die nach ihrem Tod von der Klägerin und deren beiden Schwestern be-erbt wurde. 1 - 3 - Die Beklagte ist Eigentümerin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten [X.] in M.

. Die Klägerin behauptet, ihr Vater habe die [X.] und deren Innenraum entworfen. Die nachfolgende Fotografie zeigt die ur-sprüngli[X.] des Altarraums der [X.]: 2 Die um sechs Stufen erhöhte [X.] folgt dem Verlauf der halbrunden Außenwand, von der sie durch einen Umgang abgesetzt ist. Auf einer um drei Stufen erhöhten Plattform ist am hinteren Rand der [X.] mittig der von einer Kreuzigungsgruppe überhöhte Sakramentsaltar aufgestellt. Davor steht, durch einen Zwis[X.]raum getrennt, der [X.]. Die [X.] ist mit juragelbem Marmor belegt und - mit Ausnahme der der Gemeinde zuge-wandten Seite - von einem geschmiedeten [X.] umgeben. Auf das Gitter sind in der halbrunden Führung zu beiden Seiten des Sakramentsaltars 3 - 4 - Kerzenhalter aufgesetzt. Das [X.] endet an der Vorderseite der [X.] in halbrunden Ambonen, die die [X.] rechts und links ab-schließen. Vor der [X.] steht eine zweigeteilte Kommunionbank. 4 Ende des Jahres 2002 gestaltete die Beklagte den Altarraum um. Die nachstehende Fotografie zeigt das Ergebnis dieser Umgestaltung: Die zweigeteilte Kommunionbank und die vorderen sechs Bankreihen sind entfernt. An deren Stelle ist ohne Anbindung an die vorhandene [X.] ein drei Stufen hohes Podest errichtet. Auf dieser neuen [X.] stehen ein Altar, ein Ambo und ein Leuchter. Bei dem Altar handelt es sich um den alten [X.], der von seinem ursprüngli[X.] Platz entfernt und [X.] wurde. Die Kerzenhalter auf dem [X.] seitlich des [X.] sind gleichfalls entfernt. An den beiden Seiten der neuen [X.] 5 - 5 - sind jeweils drei Bänke im rechten Winkel zu den übrigen Bänken aufgestellt, so dass sich eine u-förmige Anordnung der Bänke um die neue [X.] ergibt. 6 Die Klägerin sieht in dieser Umgestaltung eine Urheberrechtsverletzung. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. die nunmehr im zweiten Drittel des Kir[X.]raums ausgebaute Altar-ebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden Säule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett zu entfernen; 2. den ursprüngli[X.] Altartisch in jura-gelbem Marmor, 240 Zentimeter breit und 130 Zentimeter tief, ruhend auf vier runden Säulen aus glei-chem Material, auf dem obersten Podest des noch vorhandenen ur-sprüngli[X.] Altarraums vor der Kreuzigungsgruppe in einem Ab-stand von jeweils einem Meter zu den vorderen und seitli[X.] drei Stufen aufzustellen; 3. die schmiedeeisernen [X.] jeweils in einer Länge von 5,5 Meter und einem Abstand von der ersten Stufe zum ersten Po-dest von 2,1 Meter wieder aufzustellen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 7 8 Das [X.] hat die Klage nach Einholung eines [X.] abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben ([X.], 641). 9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtli[X.] [X.]eils. Die Klägerin [X.], die Revision zurückzuweisen. - 6 - Entscheidungsgründe: 10 I. Das Berufungsgericht hat den Beseitigungsanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 1 [X.] für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: 11 Der frühere Zustand der [X.] der [X.] weise die er-forderliche Schöpfungshöhe auf, um als Werk der bildenden Kunst urheber-rechtlich geschützt zu sein. Als Urheber des Werkes, nämlich des Innenraums der [X.] mit der [X.] als beherrs[X.]dem Element, sei allein der Vater der Klägerin, [X.], anzusehen. Dem Architekten [X.] nur die Bauausführung oblegen, er habe keine eigenen Beiträge zur Gestal-tung des Innenraums geleistet. Durch die Umbaumaßnahmen habe die [X.] gegen das im Urheberrecht bestehende [X.] verstoßen. Die gebotene Interessenabwägung führe im Streitfall dazu, dass das Interesse des [X.] an der unveränderten Erhaltung seines Werkes schwerer wiege als das von der [X.] allein geltend gemachte liturgische Interesse an der Umgestaltung des Kir[X.]innenraums. Die Klägerin könne den auf die Erben-gemeinschaft übergegangenen Beseitigungsanspruch als [X.] im eigenen Namen geltend ma[X.]. [X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] des die Klage abweisenden landgerichtli[X.] [X.]eils. Mit Recht ist das Be-rufungsgericht von der Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten katholis[X.] Kir[X.]gemeinde ausgegangen (vgl. [X.], 22, 27; [X.] 124, 173, 174 f.; 161, 216, 219 f. - [X.]; [X.].BGB/[X.], 5. Aufl., § 89 Rdn. 8; [X.]/[X.], 67. Aufl., Vor § 89 Rdn. 2). Das [X.] hat auch zutreffend angenommen, dass es sich bei der Gestaltung des Kir[X.]innenraums um eine persönliche geistige Schöpfung des [X.] der 12 - 7 - Klägerin handelt und dass die Umbaumaßnahmen der [X.] in dessen [X.] eingreifen. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat das [X.] jedoch verkannt, dass das liturgische Interesse der [X.] an der Umgestaltung des Kir[X.]innenraums schwerer wiegt als das Erhaltungsin-teresse des [X.]. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gestaltung des Kir[X.]innen-raums mit der [X.] als beherrs[X.]dem Element als ein schutzfähiges Werk der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] angesehen. 13 a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schöpfungshöhe nicht deshalb verfehlt, weil sie den Ge-genstand des [X.] nicht hinrei[X.]d bestimmen. Zwar stellt das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Schöpfungshöhe sowohl auf den Zustand der [X.] bzw. die Gestaltung des Altarraums als auch auf die Gesamtgestaltung des Kir[X.]innenraums ab. Aus dem Berufungsurteil geht aber zweifelsfrei hervor, dass das Berufungsgericht das urheberrechtlich ge-schützte Werk in der Gestaltung des Kir[X.]innenraums mit der [X.] als beherrs[X.]dem Element gesehen hat. 14 b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Gestaltung eines Kir[X.]innenraums als Werk der Baukunst schutzfähig sein kann und dass ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks nur dann urheber-rechtli[X.] Schutz genießt, wenn es aus der Masse des alltägli[X.] Bauschaf-fens herausragt ([X.], [X.]. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, [X.], 107, 109 - Kir[X.]-Innenraumgestaltung). 15 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Vor-aussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Hierzu hat es ausgeführt, die [X.] - 8 - [X.] des Kir[X.]innenraums der [X.] überrage das übliche Kir[X.]bauschaffen. Alle Teile seien streng aufeinander bezogen, so dass alles wie zu einer Einheit verschmolzen erscheine. In rhythmischer [X.] konzentriere sich alles auf den Altar, wobei diese Konzentrationsbewegung sowohl in horizontaler wie in vertikaler Richtung abgestimmt sei. Dabei erzeug-ten die eingeschlagenen Chorschranken sowohl eine schützende wie auch eine öffnende Wirkung. Alles habe Maß und Form in strenger Durchgliederung. [X.] Feststellungen ist zu entnehmen, dass der durch die bauliche Gliederung und Gestaltung des Innenraums hervorgerufene Gesamteindruck die für einen Bauwerkschutz nötige schöpferische Individualität aufweist (vgl. [X.] [X.], 107, 109 - Kir[X.]-Innenraumgestaltung). Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch. [X.]) Der Annahme einer ausrei[X.]den schöpferis[X.] Individualität steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem vom [X.] eingeholten Gutachten ausgeführt hat, die von [X.]geschaffene Gestaltung des Altarraums sei typisch für den [X.]nbau der Nachkriegszeit und entspreche genau der bereits seit dem Jahre 1920 bekannten Idee der [X.]. Auch die Verwendung allgemeinbe-kannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestal-tung erzielt wird, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist (vgl. [X.], [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, [X.], 416, 417 - [X.]). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat auch nicht durch Vorlage konkreter Entgegenhaltungen dargelegt, dass der [X.] der Klägerin bei der Schaffung des Kir[X.]innenraums auf [X.] zurückgegriffen hat, was einer Anerkennung als eigenschöpferischer Leistung hätte entgegenstehen können (vgl. [X.], [X.]. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, [X.] 17 - 9 - 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; [X.]. v. 11.4.2002 - I ZR 231/99, [X.] 2002, 958, 960 = [X.], 1177 - Technische Lieferbedingungen). 18 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt, soweit es weiter ausgeführt hat, auch der Sachverständige stelle in seinem Gutachten die aus-rei[X.]de Schöpfungshöhe im Ergebnis nicht in Abrede. (1) Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der [X.] nicht auf das Sachverständigengutachten, sondern auf den unstreitigen Vor-trag der Parteien und die von der Klägerin vorgelegten Fotografien gestützt. Mit der Vorlage der Fotografien hat die Klägerin, die im [X.] allerdings die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönli[X.] geis-tigen Schöpfung trägt, ihren Vortrag zu den die [X.] begründenden Elementen der ursprüngli[X.] Innenraumgestaltung verdeutlicht und ergänzt. Damit hat sie ihrer Darlegungslast genügt. Geht es - wie hier bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es wesentlich auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamtein-druck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werkes genügen, wenn die maßgebli[X.] Umstände hierauf ausrei[X.]d deut-lich zu erkennen sind (vgl. [X.] 112, 264, 269 - Betriebssystem; [X.], [X.]. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, [X.] 2003, 231, 233 = [X.], 279 - St[X.]ts-bibliothek). 19 (2) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht die [X.] aus eigener Sachkunde beurteilen. Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfängli[X.] und mit Kunst-20 - 10 - fragen einigermaßen vertrauten Mens[X.] vermittelt (vgl. [X.] [X.], 107, 110 - Kir[X.]-Innenraumgestaltung; [X.] 62, 331, 337 - Schulerweite-rung, jeweils zur Beurteilung einer Entstellung). Da das Berufungsgericht nach seinen - von der Revision unangegriffenen - Feststellungen insoweit über eige-ne Sachkunde verfügt, brauchte es sich nicht auf das vom [X.] zur [X.] der Schöpfungshöhe eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen. Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht daher im Hinblick darauf, dass dieses Gutachten die Frage der Schöpfungshöhe nicht eindeutig beantwortet, kein Ergänzungsgutachten einholen. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, allein der Vater der Klägerin sei der Urheber der Kir[X.]innenraumgestaltung, ist gleichfalls frei von [X.]. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch in diesem Punkt nicht gegen die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast ver-stoßen. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage, ob die Art und Weise der früheren Innenraumgestaltung der [X.] im Wesentli[X.] das Ergebnis der Umsetzung von Entwürfen und Plänen des Künstlers [X.]sei, dahin beantwortet, dies lasse sich abschließend nicht mehr klä- ren. Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht deshalb aber nicht die Klägerin als beweisfällig ansehen oder auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinwirken. Das Berufungsgericht hat den Nachweis der alleinigen [X.]chaft bereits aufgrund einer Fülle von Indizien als geführt angesehen, namentlich deshalb, weil sämtliche vorgelegten Äußerungen [X.] als denjenigen bezeichnen, der den Kir[X.]innenraum in alleiniger künstleri-scher Verantwortung geschaffen hat, und dem Architekten [X.]allen- falls bauausführende Aufgaben zuschreiben. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. 21 - 11 - 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] der [X.] gegen das urheberrechtliche [X.] ver-stoßen. 22 23 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im [X.] ein grundsätzliches [X.] besteht. Es wird vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts. Es besagt, dass auch der Eigentümer des [X.] grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifen-den Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf ([X.] 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; [X.] [X.], 107, 109 - Kir[X.]-Innenraumgestaltung). Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird ([X.], 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen; [X.] 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; [X.], [X.]. v. 1.10.1998 - [X.], [X.] 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass das [X.] sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung richtet und der Begriff der Werkänderung daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz erfordert ([X.] [X.], 107, 109 - Kir[X.]-Innenraumgestaltung). b) Den für die Annahme einer Werkänderung erforderli[X.] Eingriff in die Substanz hat das Berufungsgericht in der Entfernung und Neuerrichtung des Zelebrationsaltars auf einer vorgezogenen neuen [X.] sowie in der Entfer-nung der [X.] gesehen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es fehle an einer substantiellen Änderung, weil die Beklagte damit nicht die baulich festen Bestandteile der [X.] geändert habe. Darauf kommt es 24 - 12 - nicht an. Die Beklagte hat jedenfalls durch die Errichtung einer neuen [X.] in die Substanz der urheberrechtlich geschützten Innenraumgestaltung einge-griffen. Hierfür reicht es aus, dass die neue [X.] fest mit dem bauli[X.] Innenraum verbunden ist, und ein Betrachter annehmen kann, sie sei von dem Gestalter des Innenraums entworfen (vgl. [X.] [X.], 107, 109 - Kir-[X.]-Innenraumgestaltung). 4. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein sich aus dem Zusammentreffen der Belange des [X.] einerseits und des Eigentümers andererseits ergebender Konflikt nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden kann ([X.] 62, 331, 334 - Schulerweiterung; [X.] [X.] 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Erfolg rügt, die Interessen der [X.] als Eigentümerin zu Unrecht hinter dem [X.] des [X.] der Klägerin als Urheber zurückstehen lassen. Werden die Interessen der Parteien in der rechtlich gebotenen Weise bewertet, wiegt das liturgische Interesse der [X.] an dem Umbau schwerer als das [X.] des [X.] der Klägerin. Dies kann der Senat aufgrund der ge-troffenen Feststellungen selbst beurteilen. Zu einer weiteren tatrichterli[X.] Aufklärung gibt der [X.] keinen Anlass. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es daher nicht. 25 a) Das Berufungsgericht hat dem Erhaltungsinteresse des [X.] al-lerdings rechtsfehlerfrei ein durchschnittliches Gewicht beigemessen. 26 [X.]) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das [X.] des [X.] an der unveränderten Erhaltung seines Werkes von der Schöpfungshöhe des Werkes beeinflusst wird (vgl. [X.] 62, 331, 334 - Schul-erweiterung). Je größer die [X.], desto stärker sind die [X.] - 13 - [X.] Bindungen des [X.] an sein Werk und desto eher ist eine Gefähr-dung der urheberpersönlichkeitsrechtli[X.] Interessen anzunehmen ([X.] in Festschrift für [X.], 1996, [X.], 672). Das Berufungsgericht ist bereits mit Blick auf die festgestellte Originalität der Innenraumgestaltung rechtsfehlerfrei von einer durchschnittli[X.] Schöpfungshöhe des Werkes und dementspre-[X.]d von einem durchschnittli[X.] Erhaltungsinteresse des [X.] ausge-gangen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kir[X.]innenraum - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - einen Meilenstein in der Kir[X.]-baukunst der Nachkriegszeit darstellt. Auf diesen Gesichtspunkt hat das [X.] seine Beurteilung der [X.] und des Erhaltungsinteres-ses nicht gestützt. [X.]) Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, nicht [X.] gelassen, dass das Erhaltungsinteresse des [X.] auch von dem Ausmaß des Eingriffs abhängt (vgl. [X.] 62, 331, 334 - Schulerweite-rung; [X.] [X.] 1999, 230, 231 f. - Treppenhausgestaltung). Es hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt, die neu geschaffene [X.] mit den um sie herum angeordneten Bankreihen habe die Gesamtwirkung des Innenraums verändert; sie habe der [X.] ihre Bedeutung als Zielpunkt des Innenraums genommen und aus einer Richtungskirche einen zumindest ange-deuteten Zentralraum gemacht. Soweit die Revision dem entgegenhält, das Ausmaß des Eingriffs sei äußerst gering, weil die Änderungen der [X.] sich in das Gesamtbild des Innenraums einfügten, kann sie damit im Revisions-verfahren keinen Erfolg haben. Sie ersetzt damit lediglich die tatrichterliche Be-urteilung durch ihre eigene Bewertung, ohne einen Rechtsfehler des [X.]s aufzuzeigen. 28 cc) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass die [X.] oder Jahrzehnte nach dem Tod des [X.] nicht notwendig dasselbe 29 - 14 - Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten ([X.], [X.]. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, [X.], 106, 107 - [X.]). Es hat berück-sichtigt, dass die Umbaumaßnahmen mehr als 50 Jahre nach dem Bau der [X.] und mehr als 35 Jahre nach dem Tod des [X.] der Klägerin durchgeführt wurden. Die Annahme, dass sich das [X.] gleichwohl nicht [X.] habe, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die von der [X.] allein ins Feld geführten liturgis[X.] Interessen reichten nicht aus, die [X.] zu ihren Gunsten ausgehen zu lassen. Diese Gründe seien eher mit dem Wandel von ästhetis[X.] Auffassungen zu verglei[X.] als mit Fragen der [X.] Nutzung der [X.]. Solche im [X.] lie-genden Gründe für einen Umbau seien gegenüber dem Erhaltungsinteresse des [X.] nicht zu berücksichtigen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrge-meinde die heilige Messe feiern möchte, habe sich zunächst einmal an der Gestaltung des Kir[X.]raumes auszurichten, wenn diese urheberrechtlich ge-schützt sei. Die Beklagte habe keine beachtli[X.] Gründe für ihre geänderte Liturgieauffassung aufgeführt, die Gläubigen bei der Feier der heiligen Messe um den Altar herum stehen zu lassen. 30 [X.]) Die Revision rügt zu Recht, dass diese Auffassung des Berufungsge-richts das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) und das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) der [X.] nicht hinrei[X.]d beachtet. 31 (1) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert den [X.], also auch den Kir[X.], die Freiheit, ihre Angelegenheiten [X.] des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und 32 - 15 - zu verwalten ([X.] 53, 366, 391; 70, 138, 162). Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und [X.] der Religionsgemeinschaften und Kir[X.] die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normset-zung und Verwaltung hinzufügt ([X.] 53, 366, 401; 70, 138, 164). Zu den eigenen Angelegenheiten der Kir[X.] gehören die Errichtung und Ausstattung der Kir[X.]gebäude (vgl. v. [X.]/de Wall, St[X.]tskir[X.]recht, 4. Aufl., [X.] und 189) und damit auch die Gestaltung der Kir[X.]innenräu-me. (2) Soweit bei der Gestaltung der Kir[X.]innenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchli[X.] Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Reli-gionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt (vgl. [X.] 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356; v. [X.] in Festschrift für [X.], 2005, [X.], 125 f.). Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kir[X.]innenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der [X.] maßgebend sein (vgl. [X.], [X.]. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, DVBl. 2007, 119, 120). Die den Kir[X.] nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht [X.] würde ([X.] 24, 236, 247 f.). 33 (3) Die Beklagte ist eine [X.] Kir[X.]gemeinde. Ihr kommt als Teil der [X.] nicht nur das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zugute (vgl. [X.] 53, 366, 392, 393 f.; 70, 138, 162), sondern sie kann sich als lokale 34 - 16 - Untergliederung der katholis[X.] [X.] auch auf das Grundrecht der Religi-onsfreiheit berufen ([X.] 53, 366, 386 ff.). Welche kirchli[X.] Belange bei der Ausübung des kirchli[X.] Selbstbestimmungsrechtes bedeutsam sein [X.], richtet sich nach den von der verfassten [X.] anerkannten Maßstäben (vgl. [X.] 70, 138, 166). Für die Beurteilung, ob und inwieweit im vorlie-genden Fall liturgische Gründe für eine Umgestaltung des Kir[X.]innenraumes bestehen, kommt es daher auf das Selbstverständnis der Leitungsorgane der [X.] an (vgl. [X.] in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 140, Art. 137 WRV Rdn. 6). Insoweit reicht es aus, dass die Beklagte deren Glaubensüber-zeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der St[X.]t und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glau-benserkenntnis zu enthalten (vgl. [X.] 104, 337, 354 f.). (4) Die Beklagte hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, [X.] und plausibel dargetan, dass der Kir[X.]vorstand und der [X.] als die zuständigen Gremien der Gemeinde sich am Ende einer langen und ausführli[X.] Diskussion mit deutli[X.] Mehrheiten für die durchgeführte Um-gestaltung entschieden haben, um die [X.] des Zweiten Vatikani-s[X.] [X.]s in der [X.] räumlich umzusetzen. Die Beklagte hat dargelegt, dass die [X.] nach ihrem Verständnis auf eine verstärkte Einbeziehung der Kir[X.]besucher in das gottesdienstliche Geschehen gezielt habe. Die von ihr vorgenommenen Änderungen hätten der Verwirklichung die-ses Ziels gedient. Der Altarraum sei nun an drei Seiten statt bisher nur an einer Seite von Gottesdienstbesuchern umgeben. Der Abstand der [X.] zum Altarraum sei deutlich verringert. Die Absenkung des Standorts des Zelebrationsaltars um sechs auf nunmehr drei Stufen verschaffe den Gläubigen viel eher als die ursprüngli[X.] das Gefühl der aktiven Teilnahme am Gottesdienst. Auch die Entfernung der [X.], die ihren liturgis[X.] 35 - 17 - Zweck nach der nicht mehr praktizierten [X.] eingebüßt hätten, habe zu einer stärkeren Einbeziehung der Gottesdienstbesucher geführt. 36 (5) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die von der [X.]n für den Umbau vorgebrachten Gründe nicht als gegenüber dem [X.] des [X.] unbeachtliche Gesichtspunkte der Ästhetik und des Geschmacks werten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der [X.] nicht verwehrt, sich auf das [X.] zu beru-fen, weil dessen Liturgiekonstitution keine bindenden Regeln für bauliche Ver-änderungen und die Aufstellung des Altares festlegt, sondern nur allgemein ei-ne tätige Teilnahme aller Gläubigen an den liturgis[X.] Feiern für erwünscht erklärt. Darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass die Umgestaltung nach der Glaubensüberzeugung der [X.] der Verwirklichung des Zieles der [X.] diente, die Kir[X.]besucher stärker in den Gottesdienst einzube-ziehen. Die Beklagte ist, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht des-halb gehindert, sich auf die [X.] zu berufen, weil sie die [X.] erst nahezu 40 Jahre nach Beendigung des Zweiten Vatikanis[X.] [X.]s umge-baut hat. Die Beklagte hat dargelegt, dass das [X.] auf langfristige Wirkung angelegt war und die Diskussion um die Interpretation und die Konsequenzen der [X.] des [X.]s auch 40 Jahre nach dessen Abschluss nichts an Bedeutung verloren hatte. [X.]) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gilt allerdings nicht [X.], sondern unterliegt dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählt auch das Urheberrecht, dem nach Art. 14 GG gleichfalls Verfassungsrang zukommt ([X.] 31, 229, 238 ff.; 49, 382, 392). Insoweit besteht eine Wech-selwirkung von Kir[X.]freiheit und [X.], der durch eine Abwägung 37 - 18 - der entspre[X.]den Güter Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstver-ständnis der Kir[X.], soweit es - wie im Streitfall - in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, ein besonderes Gewicht zuzumessen ([X.] 53, 366, 400 f.; 70, 138, 167; 83, 341, 356). Auf Seiten des [X.] ist im Rahmen der Interessenabwägung bei ei-nem Werk der Baukunst insbesondere dessen [X.] zu berücksich-tigen (Dreier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 39 Rdn. 25; [X.], [X.], 3. Aufl., § 14 Rdn. 36; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], § 39 [X.] Rdn. 36; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/[X.] (Hrsg.), [X.] Rechte - die Kunst des Rechts, S. 47, 59 f.). Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwen-den möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürf-nissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des [X.] kann (vgl. [X.] 62, 331, 335 - Schulerweiterung). Dem Schöpfer eines Kir[X.]innenraums ist bewusst, dass die Kir[X.]gemeinde das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte; er muss daher gewärtigen, dass sich wan-delnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Be-dürfnis nach einer entspre[X.]den Umgestaltung des Kir[X.]innenraums ent-stehen lassen (vgl. [X.] [X.], 107, 110 f. - Kir[X.]-Innenraumgestal-tung). 38 Das Interesse des [X.] der Klägerin an der unveränderten Erhaltung seines Werkes muss daher gegenüber dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewertenden liturgis[X.] Interesse der [X.] an dem Umbau des Kir[X.]innenraums zurücktreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Umgestaltungen des Kir[X.]innen-39 - 19 - raums zu einer geringeren Beeinträchtigung der [X.]n geführt [X.]. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Abänderungen genötigt sieht, grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtli[X.] Interessen möglichst wenig berührende Lösung su[X.]. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung ent-schieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urhe-ber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist [X.] nicht von entscheidender Bedeutung ([X.] 62, 331, 338 f. - Schulerweite-rung). I[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzu-heben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende [X.]eil des [X.]s ist zurückzuweisen. 40 - 20 - [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 41 Bornkamm Pokrant Büscher
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 4 O 624/02 - [X.], Entscheidung vom 23.08.2005 - 4 U 10/05 -

Meta

I ZR 166/05

19.03.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2008, Az. I ZR 166/05 (REWIS RS 2008, 4886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4886

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