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PDF anzeigen [X.]/04
vom 3. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der
1. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juli und 13. August 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der [X.] wird auf 1.120,58 • festgesetzt.
Gründe: Die als Revision bezeichneten Eingaben der Beklagten vom 2. und 10. September 2004 sind als Rechtsbeschwerde gegen die beiden genannten Beschlüsse vom 2. Juli und 13. August 2004 zu behandeln, mit denen das [X.] die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2004 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-frist zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht von ei-nem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.], [X.], 1512). - 3 - [X.] beruht auf § 97 ZPO.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
03.11.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. VIII ZB 98/04 (REWIS RS 2004, 922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 922
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