Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. VIII ZB 10/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5098

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[X.] ZB 10/05
vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des Urteils des Amts-gerichts Köln vom 1. September 2004 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der Beklagte ist vom [X.] zur Zahlung von 1.599,79 • [X.] worden. Seine dagegen eigenhändig eingelegte Berufung hat das [X.] mit Beschluß vom 20. Dezember 2004 als unzulässig verworfen. [X.] diesen Beschuß wendet sich der Beklagte mit einem von ihm als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 5. Januar 2005. Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2005 hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts auszusetzen. I[X.] Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des amtsgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen (§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß ihm durch die Vollstreckung des Urteils größere Nachteile drohen als der Klägerin durch eine Aufschiebung dieser Maßnahme (vgl. [X.], Beschluß vom 21. März - 3 - 2002 - [X.], NJW 2002, 1658 f.; Senat, Beschluß vom 6. August 2003 - [X.] ZR 77/03, [X.], 509). [X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 10/05

10.02.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. VIII ZB 10/05 (REWIS RS 2005, 5098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5098

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