Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2013, Az. VIII ZR 336/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6355

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Gegenstand

Kfz-Leasing: Ersatz des Minderwerts im Kilometerleasingvertrag als Amortisationsausgleich; Verjährung des Minderwertsausgleichsanspruchs und Berücksichtigung des Restwerts bzw. des Verkaufserlöses


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im April 2006 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen [[X.]] mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten. Dem Vertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin für [[X.]] in der Fassung vom Juli 2002 (im Folgenden: [[X.]]) zugrunde. Dort heißt es in Abschnitt IV.1:

„Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges“.

2

In Abschnitt [X.] 5 ist zu “Versicherungsschutz und Schadensabwicklung“ unter anderem geregelt:

„Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasing-Geber weiterzuleiten. (…)“

3

Unter XVI. ist im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes bestimmt:

„2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der [X.] zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadensbedingte Wertminderung (Abschnitt [X.]) bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasing-Geber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. (…)“

4

Die Beklagte gab das Fahrzeug nach Vertragsablauf im April 2009 zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Am 22. April 2009 ließ die Klägerin das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten.

5

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Mängel und Schäden an dem Fahrzeug auf Ausgleich des [X.] in Höhe von 2.330 Euro netto sowie Erstattung von [X.] in Höhe von 10,50 Euro, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Ein vertraglicher Anspruch auf Ausgleich des [[X.]] sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Abschnitt [[X.]] Nr. 3 [[X.]] regele nur einen Anspruch auf Schadensersatz. Dem dort aufgeführten Passus “zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet“ sei nicht im Wege der Auslegung oder der Umdeutung die Vereinbarung eines vertraglichen [[X.]]sanspruchs zu entnehmen. Schon die Wortwahl des von der fachkundigen Klägerin entworfenen [[X.]] sei eindeutig. Außerdem sei in Abschnitt IV. Nr. 1 [[X.]] ein [[X.]] nicht als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung genannt.

9

Die klare Regelung in Abschnitt [[X.]] Nr. 3 [[X.]] sei keiner anderen Auslegung zugänglich. Auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ähnlichen Verträgen könne bei der rechtlichen Beurteilung nur begrenzt zurückgegriffen werden, weil jeweils der konkret geschlossene Vertrag und nicht die abstrakte Rechtsnatur eines Leasingvertrages zu würdigen seien.

Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden, wobei die [[X.]] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen seien. Auch hiernach sei keine vom Wortlaut und der Systematik der Klausel abweichende Auslegung geboten. Vielmehr entspreche es dem Verständnis eines Kunden, dass er für die Benutzung des Fahrzeugs Leasingraten zahle und im Falle einer Beschädigung Schadensersatz zahlen müsse. Selbst wenn die Klausel eine andere Deutung im Sinne eines vertraglichen [[X.]] zuließe, sei zu Gunsten der Beklagten die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden.

Ein damit allein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch bestehe aus mehreren Gründen nicht. Zum einen sei er gemäß § 548 BGB verjährt, denn die sechsmonatige Verjährungsfrist habe mit Rückgabe der Mietsache zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids bereits verstrichen gewesen. Zum anderen habe die Klägerin keinen Schaden dargelegt. Die ihr zustehende [[X.]] werde vorliegend auch ohne [[X.]] erreicht, weil sie neben der Sonderzahlung und den Leasingraten einen vorher festgelegten Restkaufpreis von dem Händler oder Hersteller erhalte. Ergänzend sehe Abschnitt [[X.]] Nr. 3 der Leasingbedingungen vor, dass kein Schadensersatz zu leisten sei, wenn der Leasinggeber von anderer Seite eine Entschädigung erhalten habe.

Dass der kalkulierte Restwert nach der Entscheidung des [[X.]] vom 14. Juli 2004 ([[X.]], NJW 2004, 2823 ff.) in der [[X.]] liege und bei einer konkreten Schadensabrechnung nicht berücksichtigt werde, ändere nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht gegeben sei, weil sie den vorab kalkulierten Restwert bei der Veräußerung habe realisieren können. Denn der [[X.]] diene nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu, die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und dem Wert bei Rückgabe in [[X.]] Zustand bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher neben den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwands der Leasinggeberin beitrage. Dieser Maßstab sei nicht nur bei einem vorzeitig beendeten, sondern auch bei einem regulär abgelaufenen Leasingverhältnis anzulegen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des [[X.]], der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich bei dem unter Abschnitt [[X.]] Nr. 3 der [[X.]] vorgesehenen Anspruch auf “Ersatz des entsprechenden Schadens“ um einen vertraglichen [[X.]] auf Ausgleich des entstandenen [[X.]] und nicht um einen der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB unterliegenden Schadensersatzanspruch.

1. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der unter Abschnitt [[X.]] Nr. 3 der [[X.]] getroffenen Regelung unterliegt uneingeschränkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des [[X.]], an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des [[X.]] verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteil vom 14. November 2012 - [[X.]], [[X.]], 2865 Rn. 14 mwN). Die revisionsrechtliche Prüfung führt zu einer von der Deutung des [[X.]] abweichenden Auslegung der Klausel unter Abschnitt [[X.]] Nr. 3 [[X.]].

2. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - zu einer identischen Vertragsklausel entschieden, dass bei der Auslegung einer solchen Formularbestimmung nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen ist, sondern insbesondere die typische Interessenlage bei [[X.]]n mit Kilometerabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisationsfunktion eines [[X.]]s zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 16 ff.).

a) Bei diesem Geschäftsmodell wird die volle Amortisation des Anschaffungs- und [[X.]] im Wege der “Mischkalkulation“ durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des [[X.]] nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat (Senatsurteile vom 1. März 2000 - [[X.]], [[X.]], 1303 unter [II] 2 b mwN; vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 17 mwN; vom 24. April 2013 - [[X.]] unter [[X.]], zur [[X.]] bestimmt). Der Leasingnehmer schuldet dem Leasinggeber daher nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und - zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug - Ersatz des [[X.]] des [[X.]] bei Rückgabe in nicht [[X.]] Zustand (Senatsurteile vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 18; vom 14. Juli 2004 - [[X.]], NJW 2004, 2823 unter [[X.]]). Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten [[X.]] der Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des [[X.]] bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleichzustellen ist. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hierdurch verursachte Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird (Senatsurteile vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO; vom 1. März 2000 - [[X.]], aaO unter [II] 2 c).

Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des zurückgegebenen [[X.]], sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten [[X.]] die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (Senatsurteile vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO; vom 1. März 2000 - [[X.]], aaO). Demzufolge ist der Anspruch auf [[X.]] wirtschaftlich und rechtlich als vertraglicher [[X.]] zu charakterisieren (Senatsurteil vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 21).

b) Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht der Umstand entgegen, dass der genannte Anspruch nicht in Abschnitt IV. Nr. 1 [[X.]] genannt ist, in dem ausgeführt wird, dass „die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung (…) Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs“ sind, sondern Gegenstand einer gesonderten Regelung ist. Dass dieser Anspruch in den Leasingbedingungen nicht von vornherein als Teil der geschuldeten Gegenleistung bezeichnet wird, beruht allein darauf, dass in erster Linie die Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand und nur ersatzweise - bei Rückgabe in vertragswidrigem Zustand - Ersatz des dadurch eingetretenen [[X.]] geschuldet ist (Senatsurteil vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 20 mwN).

c) Da der streitgegenständlichen Klausel die für [[X.]] mit Kilometerabrechnung typische Vertragsgestaltung zugrunde liegt, ist die dabei dem [[X.]] zugewiesene rechtliche Funktion und nicht die verwendete Bezeichnung maßgebend. Es ist daher unschädlich, dass entgegen der üblichen Wortwahl nicht von “Ausgleich des [[X.]]“, sondern von “Ersatz des entsprechenden Schadens“ die Rede ist. Bei diesen Formulierungen handelt es sich um Beschreibungen desselben Tatbestands. Minderwert und Schaden sind daher in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe; gleiches gilt für die Begriffe “Ausgleich“ und “Ersatz“ (Senatsurteil vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 21).

3. Das Berufungsgericht hätte daher den geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht mit der Begründung verneinen dürfen, ein vertraglicher [[X.]] sei nicht vereinbart worden. Die Entscheidung des [[X.]] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

a) Der geltend gemachte [[X.]] auf [[X.]] ist nicht verjährt. Er unterliegt nicht der kurzen Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (Senatsurteile vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 21; vom 1. März 2000 - [[X.]], aaO unter [II] 2 c). Die mit Ablauf des Jahres 2009 in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

b) Ein [[X.]] auf [[X.]] scheitert auch - anders als dies in den Ausführungen des [[X.]] zu einem möglichen Schadensersatzanspruch anklingt - nicht daran, dass die Klägerin den kalkulierten Restwert des Fahrzeugs bei der anschließenden Veräußerung hat realisieren können. Seine hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin habe die angestrebte [[X.]] unabhängig von einem [[X.]] erreicht, beruht auf einer unzureichenden Erfassung des Inhalts des Ausgleichsanspruchs und der Eigenart eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Kilometerabrechnung.

aa) Die Parteien haben einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer festen Laufzeit von 36 Monaten geschlossen. Zwar zielt auch ein solches Geschäftsmodell insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt. Wie oben (unter [[X.]]) bereits ausgeführt, wird der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und [[X.]] durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch die Verwertung des in [[X.]] Zustand zurück zu gebenden [[X.]] erreicht (Senatsurteil vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 17 mwN).

bb) Bei einer solchen Vertragsgestaltung finden jedoch typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten [[X.]] statt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - [[X.]], aaO; vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 17, 24). Die mit einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung bezweckte [[X.]] des Aufwands des Leasinggebers baut folglich nicht auf einer [[X.]] auf (Senatsurteile vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO; vom 24. April 2013 - [[X.]], aaO unter [[X.]]). Das [[X.]] und die Verwertungschance liegen vielmehr allein beim Leasinggeber (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - [[X.]], aaO mwN; vom 24. April 2013 - [[X.]], aaO). Dieser trägt bei Rückgabe des Fahrzeugs in [[X.]] Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 - [[X.]], aaO mwN; vom 24. April 2013 - [[X.]], aaO). Andererseits ist er nicht verpflichtet, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (Senatsurteile vom 24. April 1996 - [[X.]], NJW 1996, 2033 unter [[X.]]; vom 24. April 2013 - [[X.]], aaO).

cc) Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung des [[X.]]s bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand. Ein solcher Anspruch ist auf Zahlung des Betrages gerichtet, um den der Wert des [[X.]] bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in [[X.]] Zustand hätte (Senatsurteile vom 24. April 2013 - [[X.]], aaO unter [[X.]]; vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 18 f.; vom 1. März 2000 - [[X.]], aaO unter [II] 2 a, b). Da er in Anbetracht der von den Leasingparteien bezweckten [[X.]] - zusammen mit dem in vertragswidrigem Zustand zurückgegebenen Fahrzeug - wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand tritt (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 18, 20), ändert sich an der oben beschriebenen Verteilung des [[X.]]s und der [[X.]] nichts (Senatsurteil vom 24. April 2013 - [[X.]], aaO). Daher sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten [[X.]]s weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (Senatsurteile vom 14. November 2012 - [[X.]], aaO Rn. 24; vom 24. April 2013 - [[X.]], aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - [[X.]], aaO [zum Fall einer konkreten Schadensberechnung bei vorzeitiger Beendigung eines [[X.]] mit Kilometerabrechnung]).

Soweit sich aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 22. Januar 1986 ([[X.]], [[X.]], 65 ff.) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.

c) Entgegen der Auffassung des [[X.]] ist der erzielte Verkaufserlös auch nicht aufgrund der Regelung in Abschnitt [[X.]] Nr. 3. [[X.]] auf den [[X.]]sanspruch anzurechnen. Nach dieser - auf Abschnitt [X.] 5 („Versicherungsschutz und Schadensabwicklung“) verweisenden - Regelung bleibt eine schadensbedingte Wertminderung bei der Bezifferung des Ausgleichsanspruchs außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. Die Klausel bezieht sich aber nur auf Zahlungen, die dem Leasinggeber explizit als Surrogat eines schadensbedingten Wertverlustes zugeflossen sind - typischerweise etwa Regulierungsleistungen der Versicherung eines Unfallbeteiligten nach einem Verkehrsunfall.

III.

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Wertverlust des Fahrzeugs sowie den geltend gemachten Rücklastschriftgebühren getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball                               Dr. [X.]

           Dr. Schneider                            Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 336/12

24.04.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Braunschweig, 8. Oktober 2012, Az: 8 S 56/12

§ 195 BGB, § 199 BGB, § 535 BGB, § 548 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2013, Az. VIII ZR 336/12 (REWIS RS 2013, 6355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6355

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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