Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. VIII ZR 265/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6294

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 265/12

Verkündet am:

24. April 2013

Ring

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 535 Abs. 1
Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabre[X.]hnung sind für die Bemessung des mängel-
oder bes[X.]hädigungsbedingten [X.] weder der vom [X.] vorab intern kalkulierte Restwert no[X.]h der na[X.]h Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (im [X.] an Senatsurteile vom 14. November 2012
[X.], [X.], 2865 Rn.
24; vom 14.
Juli 2004
VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823; Aufgabe des [X.] vom 22. Januar 1986
[X.], [X.], 65 ff.).
BGH, Urteil vom 24. April 2013 -
VIII ZR 265/12 -
LG Brauns[X.]hweig

AG Brauns[X.]hweig

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 24. April 2013
dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] A[X.]hilles und [X.] sowie die Ri[X.]hterin Dr. Fetzer
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 13. August 2012 aufgeho-ben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Leasinggesells[X.]haft, s[X.]hloss im August 2007 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen PKW Audi Q7
Kilometerabre[X.]h-
nung und einer Laufzeit von 36 Monaten. Dem Vertrag lagen die Leasingbedin-gungen der Klägerin für [X.] in der Fassung von Dezember 2005 (im Folgenden: [X.]) zugrunde.
Dort heißt es in Abs[X.]hnitt [X.] 1:
"Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilome-terbelastung na[X.]h Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrau[X.]hsüberlas-sung des Fahrzeuges."
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Unter Abs[X.]hnitt [X.] ist im Hinbli[X.]k auf die Rü[X.]kgabe des [X.] anderem Folgendes bestimmt:
"2. Bei Rü[X.]kgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertrags-gemäßen Fahrleistung entspre[X.]henden Erhaltungszustand, frei von [X.] sowie verkehrs-
und betriebssi[X.]her sein. Normale Vers[X.]hleißspuren gelten ni[X.]ht als S[X.]haden. Über den Zustand wird bei Rü[X.]kgabe ein ge-meinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ih-ren Bevollmä[X.]htigten unterzei[X.]hnet.

3. Bei Rü[X.]kgabe des Fahrzeugs na[X.]h Ablauf der bei Vertragsabs[X.]hluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspri[X.]ht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrau[X.]htwagenabre[X.]hnung ni[X.]ht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der [X.] zum "

Die Beklagte gab das Fahrzeug na[X.]h Ablauf der regulären Vertragslauf-zeit im November 2010 zurü[X.]k. Ein Übergabeprotokoll wurde ni[X.]ht erstellt. Im März 2011 ließ die Klägerin das Fahrzeug dur[X.]h einen Sa[X.]hverständigen [X.]. Im [X.] verkaufte sie das Fahrzeug

wie bran[X.]henübli[X.]h

zum kalkulierten Restwert an einen Vertragshändler.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Mängel und [X.] an dem Fahrzeug auf Ausglei[X.]h des [X.] nebst Zinsen in [X.], den sie unter Bezugnahme auf das Guta[X.]hten mit 4.600 Euro netto be-ziffert. Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen geri[X.]htete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Minderwertausglei[X.]h weder als vertragli[X.]her Erfül-lungsanspru[X.]h no[X.]h als S[X.]hadensersatzforderung zu. Der Anspru[X.]h auf Aus-glei[X.]h eines bes[X.]hädigungsbedingten [X.] ziele na[X.]h hö[X.]hstri[X.]hterli-[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung darauf ab, die Differenz zwis[X.]hen dem tatsä[X.]hli[X.]hen Er-lös aus der Veräußerung des bes[X.]hädigten Fahrzeugs und dem Wert bei einer Rü[X.]kgabe im vertragsgemäßen Zustand bis zu dem Betrag aufzufüllen, der zu-sammen mit den Leasingraten zur Amortisation des [X.] der Leasinggeberin beitrage. Der Minderwert sei ni[X.]ht nur bei einem vorzeitig be-endeten, sondern au[X.]h bei einem regulär abgelaufenen Leasingverhältnis dur[X.]h einen Verglei[X.]h zwis[X.]hen dem tatsä[X.]hli[X.]hen Verkaufserlös und dem kalkulier-ten Restwert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rü[X.]kgabe zu ermitteln.
Einen sol[X.]hen Anspru[X.]h habe die Klägerin ni[X.]ht dargelegt. Denn sie ha-be keine Differenz zwis[X.]hen dem tatsä[X.]hli[X.]h erzielten Erlös aus der Veräuße-rung des bes[X.]hädigten Fahrzeugs und dem anzusetzenden Fahrzeugwert bei Rü[X.]kgabe in [X.] Zustand vorgetragen. Stattdessen habe sie an-gegeben, das Fahrzeug, wie bran[X.]henübli[X.]h, an einen Händler zu dem auf der Basis eines vertragsgemäßen Erhaltungszustands kalkulierten Restwert weiter-5
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veräußert zu haben. Ein etwaiger bes[X.]hädigungsbedingter Minderwert sei damit bei der Klägerin ni[X.]ht verblieben. Hieran ändere au[X.]h eine etwaige Vereinba-rung zwis[X.]hen der Klägerin und dem Vertragshändler ni[X.]hts, na[X.]h der sie ver-Leasingnehmer geltend zu ma[X.]hen und den titulierten Betrag an den Händler auszukehren. Denn eine sol[X.]he Abrede lasse den Minderwert ni[X.]ht in der Per-son der Klägerin "wiederaufleben".
Aus denselben Gründen s[X.]heide au[X.]h ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin aus. Na[X.]h der Veräußerung des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert sei bei der Klägerin kein ersatzfähiger S[X.]haden verblieben.

II.
Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann ein Anspru[X.]h der Klägerin auf Ersatz des [X.], der auf
eine über normale Vers[X.]hleißers[X.]heinungen hinausgehende Vers[X.]hle[X.]hterung des geleasten Fahrzeugs zurü[X.]kzuführen ist, ni[X.]ht verneint werden.
1. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht in Zweifel gezogen, dass die Parteien eine vertragli[X.]he Vereinbarung über einen als Erfüllungsanspru[X.]h ausgestalteten Anspru[X.]h auf Ausglei[X.]h eines etwaigen [X.] des [X.] bei dessen Rü[X.]kgabe in vertragswidrigem Zustand getroffen ha-ben. Dieser Erfüllungsanspru[X.]h ergibt si[X.]h

was au[X.]h die Revisionserwiderung einräumt

aus der Regelung in Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 [X.]. Wie der Senat 9
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na[X.]h Erlass des Berufungsurteils

für eine identis[X.]he Vertragsklausel ent-s[X.]hieden hat, wird hierdur[X.]h ein Anspru[X.]h begründet, der aufgrund seiner lea-singtypis[X.]hen Amortisationsfunktion in wirts[X.]haftli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht als vertragli[X.]her Erfüllungsanspru[X.]h zu [X.]harakterisieren ist (eingehend Senats-urteil vom 14.
November 2012

[X.], [X.], 2865 Rn.
19
ff.; vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 24. April 2013

[X.] unter [X.], 2, zur [X.] bestimmt). Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der Leasinggeber na[X.]h dem Wortlaut der Klausel "zum Ersatz des entspre[X.]henden S[X.]hadens"
ver-pfli[X.]htet wird. Denn die Begriffe "Minderwert"
und "S[X.]haden"
werden hier syno-nym gebrau[X.]ht; dies gilt ebenso für die Begriffe "Ausglei[X.]h"
und "Ersatz"
(Se-natsurteile vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn. 21
f.; vom 24.
April 2013

[X.], aaO unter [X.]).
2. Re[X.]htsfehlerhaft hat das Berufungsgeri[X.]ht jedo[X.]h den geltend ge-ma[X.]hten Minderwertausglei[X.]h daran s[X.]heitern lassen, dass die Klägerin den kalkulierten Restwert des Fahrzeugs bei der ans[X.]hließenden Veräußerung ha-be realisieren können und sie daher in vermögensre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht genauso gestellt sei wie bei einer Rü[X.]kgabe des [X.] in [X.] Zustand. Das Berufungsgeri[X.]ht hat hierbei den Inhalt des [X.] und die Eigenart eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Kilometerabre[X.]hnung ni[X.]ht hinrei[X.]hend erfasst.
a) Die Parteien haben einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometer-abre[X.]hnung und einer festen Laufzeit von 36 Monaten ges[X.]hlossen. Zwar zielt au[X.]h ein sol[X.]hes Ges[X.]häftsmodell insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals eins[X.]hließli[X.]h des kalkulierten Gewinns [X.]. Der Anspru[X.]h des Leasinggebers auf Amortisation seines Ans[X.]haffungs-
und [X.] wird im Wege der "Mis[X.]hkalkulation"
dur[X.]h die 12
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vom Leasingnehmer ges[X.]huldeten Zahlungen und dur[X.]h die Verwertung des [X.] errei[X.]ht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der [X.] einzustehen hat (Senatsurteile vom 1.
März 2000

VIII ZR 177/99, [X.], 1303 unter [II] 2 b mwN; vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn. 17 mwN; vom 24. April 2013

[X.], aaO unter [X.] [X.]).
b) Bei einer sol[X.]hen Vertragsgestaltung finden jedo[X.]h typis[X.]herweise kein Ausglei[X.]h und keine Abre[X.]hnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten [X.] statt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004

VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823 unter [X.]; vom 14. November 2012

VIII
ZR 22/12, aaO Rn. 17, 24). Die mit einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabre[X.]hnung bezwe[X.]k-te Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers baut folgli[X.]h ni[X.]ht auf [X.] auf (Senatsurteile vom 14. November 2012

[X.], aaO; vom 24. April 2013

[X.], aaO unter [X.] b bb). Das [X.] und die Verwertungs[X.]han[X.]e liegen vielmehr allein beim [X.] (Senatsurteile vom 14. Juli 2004

VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24.
April 2013

[X.], aaO). Dieser trägt bei Rü[X.]kgabe des Fahrzeugs in [X.] Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation
des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals ein-s[X.]hließli[X.]h des kalkulierten Gewinns erzielt (Senatsurteile vom 14.
Juli 2004

VIII ZR 367/03, aaO mwN; vom 24. April 2013

[X.], aaO). [X.] ist er ni[X.]ht verpfli[X.]htet, den Leasingnehmer an einem dur[X.]h Veräuße-rung des Fahrzeugs na[X.]h Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen (Se-natsurteile vom 24.
April 1996

[X.], NJW 1996, 2033 unter [X.] b [X.][X.]; vom 24. April 2013

[X.], aaO).
[X.]) Diese Grundsätze gelten au[X.]h für die Bemessung des Minderwertaus-glei[X.]hs bei Rü[X.]kgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand. Ein sol[X.]her 14
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Anspru[X.]h ist auf Zahlung des Betrages geri[X.]htet, um den der Wert des [X.] bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen S[X.]häden oder Mängel hinter dem Wert zurü[X.]kbleibt, den das Fahrzeug in [X.] Zustand hätte (Senatsurteile vom 24. April 2013

[X.] unter [X.] b [X.][X.]; vom 14.
November 2012

[X.], aaO Rn. 18 f.; vom 1.
März 2000

VIII ZR 177/99, aaO unter [II] 2 a, b). Da er in Anbetra[X.]ht der von den Leasingparteien bezwe[X.]kten Vollamortisation

zusammen mit dem in vertragswidrigem Zustand zurü[X.]kgegebenen Fahrzeug

wirts[X.]haftli[X.]h und re[X.]htli[X.]h an die Stelle des ur-sprüngli[X.]hen Anspru[X.]hs des Leasinggebers auf Rü[X.]kgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgere[X.]hten Erhaltungszustand tritt (vgl. Senatsurteil vom 14. No-vember 2012

[X.], aaO Rn.
18, 20), ändert si[X.]h an der oben be-s[X.]hriebenen Verteilung des Verwertungsrisikos und der Verwertungs[X.]han[X.]en ni[X.]hts (Senatsurteil vom 24. April 2013

[X.], aaO). Daher sind für die Bemessung des mängel-
oder bes[X.]hädigungsbedingten Minderwertaus-glei[X.]hs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert no[X.]h der na[X.]h Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (Senatsurteile vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn. 24; vom 24. April 2013

[X.], aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Juli 2004

VIII ZR 367/03, aaO [zum Fall einer konkreten S[X.]hadensbere[X.]hnung bei vorzeitiger [X.] mit Kilometerabre[X.]hnung]).
Soweit si[X.]h aus dem vom Berufungsgeri[X.]ht herangezogenen Senatsur-teil vom 22. Januar 1986 ([X.], [X.], 65 ff.) etwas anderes er-geben sollte, hält der Senat hieran ni[X.]ht fest.
3. Das Urteil stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§
561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Kläge-rin den geltend gema[X.]hten Minderwertausglei[X.]h substantiiert dargelegt. Sie hat die von ihr beanstandeten S[X.]häden und Mängel in der Klages[X.]hrift unter Be-16
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zugnahme auf ein von ihr eingeholtes Privatguta[X.]hten konkret bes[X.]hrieben. Die Revisionserwiderung überspannt die Substantiierungsanforderungen, wenn sie ertragli[X.]h ges[X.]huldete wel[X.]hem Umfang und in wel[X.]her Hinsi[X.]ht der Zustand des zurü[X.]k gegebenen Fahrzeugs aus ihrer Si[X.]ht von dem Erhaltungszustand abwei[X.]ht, der na[X.]h [X.] der Vertragslaufzeit und der vertragli[X.]h vereinbarten Kilometerleistung zu erwarten gewesen wäre. Ob ihre Eins[X.]hätzung zutrifft oder ni[X.]ht, ist keine [X.] der Substantiierung, sondern der Begründetheit des geltend gema[X.]hten [X.]s.

III.
Na[X.]h alledem
hat das angefo[X.]htene Urteil keinen Bestand; es ist [X.] (§
562 Abs. 1 ZPO). Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung reif, da das Berufungsgeri[X.]ht bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin be-haupteten Wertverlust des Fahrzeugs getroffen hat. Sie ist daher an das Beru-fungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der neuen Ver-
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handlung wird das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h Gelegenheit haben zu prüfen, ob alle von der Klägerin geltend gema[X.]hten Positionen erstattungsfähig sind.

Ball Milger A[X.]hilles

S[X.]hneider Fetzer
Vorinstanzen:
AG Brauns[X.]hweig, Ents[X.]heidung vom 09.02.2012 -
114 [X.] -

LG Brauns[X.]hweig, Ents[X.]heidung vom 13.08.2012 -
8 [X.]/12 -

Meta

VIII ZR 265/12

24.04.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. VIII ZR 265/12 (REWIS RS 2013, 6294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6294

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VIII ZR 265/12

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