Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. VIII ZR 336/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6358

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 336/12

Verkündet am:

24. April 2013

Ring

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24.
April 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.] Achilles und [X.] sowie die Richterin Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 8. Oktober 2012 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine
Leasinggesellschaft, schloss im April 2006 mit der [X.] einen Leasingvertrag über einen [X.] mit Kilome-terabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten. Dem Vertrag lagen die Lea-singbedingungen der Klägerin für [X.] in der Fassung vom Juli 2002 (im Folgenden: [X.]) zugrunde. Dort heißt es in Abschnitt IV.1:
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-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilome-terbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlas-

unter anderem geregelt:

Leasing-

Unter [X.] ist im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes bestimmt:

s-gemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von [X.] sowie verkehrs-
und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein ge-meinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ih-ren Bevollmächtigten unterzeichnet.

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der [X.] zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadensbedingte Wertminderung (Abschnitt [X.]) bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasing-

Die Beklagte gab das Fahrzeug nach Vertragsablauf im April 2009 zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Am 22. April 2009 ließ die Klägerin das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Mängel und Schäden an dem Fahrzeug auf Ausgleich des [X.] in Höhe von 2.330 Euro netto 2
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sowie Erstattung von [X.] in Höhe von 10,50 Euro, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-gehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Ein vertraglicher Anspruch auf Ausgleich des [X.] sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Abschnitt [X.] Nr. 3 [X.] regele nur r-ege der Ausle-gung oder der Umdeutung die Vereinbarung eines vertraglichen Minderwert-ausgleichsanspruchs zu entnehmen. Schon die Wortwahl des von der [X.] Klägerin entworfenen [X.] sei eindeutig. Außerdem sei in Abschnitt IV. Nr. 1 [X.] ein [X.] nicht als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung genannt.
Die klare Regelung in Abschnitt [X.] Nr. 3 [X.] sei keiner anderen Auslegung zugänglich. Auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ähnlichen Verträgen könne bei der rechtlichen Beurteilung nur begrenzt zurückgegriffen werden, weil jeweils der konkret geschlossene Vertrag und nicht die abstrakte Rechtsnatur eines Leasingvertrages zu würdigen seien.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise [X.] würden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen seien. Auch hiernach sei keine vom Wortlaut und der Systematik der Klausel abweichende Auslegung geboten. Vielmehr entspreche es dem Verständnis eines Kunden, dass er für die Benutzung des Fahrzeugs Leasingraten zahle und im Falle
einer Beschädi-gung Schadensersatz zahlen müsse. Selbst wenn die Klausel eine andere Deu-tung im Sinne eines vertraglichen [X.] zuließe, sei zu Gunsten der Beklagten die Regelung des
§ 305c Abs. 2 BGB anzuwenden.
Ein damit allein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch bestehe aus mehreren Gründen nicht. Zum einen sei er gemäß § 548 BGB verjährt, denn die sechsmonatige Verjährungsfrist habe mit Rückgabe der Mietsache zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids bereits verstrichen gewesen. Zum anderen habe die Klägerin keinen Schaden dargelegt. Die ihr zustehende [X.] werde vorliegend auch ohne [X.] erreicht, weil sie neben der Sonderzahlung und den [X.] einen vorher festgelegten Restkaufpreis von dem Händler oder [X.] erhalte. Ergänzend sehe Abschnitt [X.] Nr. 3 der Leasingbedingungen vor, dass kein Schadensersatz zu leisten sei, wenn der Leasinggeber von [X.] Seite eine Entschädigung erhalten habe.
Dass der kalkulierte Restwert nach der Entscheidung des [X.] vom 14. Juli 2004 ([X.], NJW 2004, 2823 ff.) in der [X.] des Leasinggebers liege und bei einer konkreten Schadensabrechnung nicht berücksichtigt werde, ändere nichts daran, dass der von der Klägerin [X.] gemachte Schaden nicht gegeben sei, weil sie den vorab kalkulierten 10
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Restwert bei der Veräußerung habe realisieren können. Denn der Minderwert-ausgleich diene nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu, die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädig-ten Fahrzeugs und dem Wert bei Rückgabe in [X.] Zustand bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher neben den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwands der Leasinggeberin beitrage. Dieser Maßstab sei nicht nur bei einem vorzeitig beendeten, sondern auch bei einem regulär abgelaufenen Lea-singverhältnis anzulegen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des [X.], der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich bei dem unter Abschnitt [X.] Nr. 3 der [X.] vorgesehenen Anspruch auf [X.] auf Ausgleich des entstandenen [X.] und nicht um einen der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB unterliegenden Schadensersatza[X.].
1. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der unter Ab-schnitt [X.] Nr. 3 der [X.] getroffenen Regelung unterliegt uneingeschränkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei aus-zulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk 13
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des Berufungsgerichts verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitli-chen Handhabung besteht (Senatsurteil vom 14. November 2012

[X.], [X.], 2865 Rn. 14 mwN). Die revisionsrechtliche Prüfung führt zu einer von der Deutung des Berufungsgerichts abweichenden Auslegung der Klausel unter Abschnitt [X.] Nr. 3 [X.].
2. Der Senat hat

nach Erlass des Berufungsurteils

zu einer identischen Vertragsklausel entschieden, dass bei der Auslegung einer solchen Formular-bestimmung nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen ist, sondern insbeson-dere die typische Interessenlage bei Kraftfahrzeug-Leasingverträgen mit Kilo-meterabrechnung und die hieraus resultierende leasingtypische Amortisations-funktion
eines [X.]s zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn. 16 ff.).
a) Bei diesem Geschäftsmodell wird die volle Amortisation des Anschaf-fungs-

vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des [X.] nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zu-stand der Leasingnehmer einzustehen hat (Senatsurteile vom 1.
März 2000

VIII ZR 177/99, [X.], 1303 unter [II] 2 b mwN; vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn. 17 mwN; vom 24. April 2013

VIII ZR 265/12 unter [X.], zur [X.] bestimmt). Der
Leasingnehmer schuldet dem Leasinggeber daher nicht nur die vereinbarten Leasingraten nebst einer etwai-gen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung, sondern auch einen Ausgleich in Geld für [X.] Mehrkilometer und -
zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug -
Ersatz des [X.] des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe
in nicht [X.] Zustand (Senatsurteile vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn. 18; vom 14. Juli 2004

[X.], NJW 2004, 15
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2823 unter [X.]). Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten [X.] der Anspruch des Leasingge-bers auf Ersatz des [X.] bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidri-gem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem ver-tragsgerechten Erhaltungszustand gleichzustellen ist. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hierdurch verursachte [X.] durch
eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe aus-geglichen wird (Senatsurteile vom 14. November 2012

[X.], aaO; vom 1. März 2000 -
VIII ZR 177/99, aaO unter [II] 2 c).
Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des zu-rückgegebenen Leasingfahrzeugs, sondern auch dem vom Leasingnehmer ge-schuldeten [X.] die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (Senatsurteile vom 14. November 2012

[X.], aaO; vom 1. März 2000

VIII ZR 177/99, aaO). Demzufolge ist der Anspruch auf [X.] wirtschaftlich und rechtlich als vertraglicher [X.] zu charakteri-sieren (Senatsurteil vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn. 21).
b) Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht der [X.] entgegen, dass der genannte Anspruch nicht in Abschnitt IV. Nr. 1 [X.] genannt ist, in dem ausgeführt wird, dass die [X.], eine verein-die Geb

sind, sondern Gegenstand einer gesonderten Regelung ist. Dass dieser Anspruch in den Leasingbedingungen nicht von vornherein als Teil der geschuldeten Gegenleistung bezeichnet wird, beruht allein darauf, dass in erster Linie die Rückgabe des Fahrzeugs in [X.] Erhaltungszustand und nur ersatzweise

bei Rückgabe in ver-tragswidrigem Zustand

Ersatz des dadurch eingetretenen [X.] ge-17
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schuldet ist (Senatsurteil vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn.
20 mwN).
c) Da der streitgegenständlichen
Klausel die für [X.] mit Kilometerabrechnung typische Vertragsgestaltung zugrunde liegt, ist die dabei dem [X.] zugewiesene rechtliche Funktion und nicht die verwendete Bezeichnung maßgebend. Es ist daher unschädlich, dass n-

die Rede ist. Bei diesen [X.] handelt es sich um Beschreibungen desselben Tatbestands. [X.] und Schaden sind daher in diesem Zusammenhang synonyme Begriffe; o-vember 2012

[X.], aaO Rn. 21).
3. Das Berufungsgericht hätte daher den geltend gemachten Ausgleichs-anspruch nicht mit der Begründung verneinen dürfen, ein vertraglicher Erfül-lungsanspruch sei nicht vereinbart worden. Die Entscheidung des [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
a) Der geltend gemachte [X.] auf [X.] ist nicht verjährt. Er unterliegt nicht der kurzen Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB (Senatsur-teile vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn. 21; vom 1. März 2000

VIII
ZR 177/99, aaO unter [II] 2 c). Die mit Ablauf des Jahres 2009 in Gang gesetzte dreijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
b) Ein [X.] auf [X.] scheitert auch

[X.] als dies in den Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem möglichen Schadensersatzanspruch anklingt

nicht daran, dass die Klägerin den kalku-19
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lierten Restwert des Fahrzeugs bei der anschließenden Veräußerung hat [X.] können. Seine hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin habe die angestrebte [X.] unabhängig von einem [X.] erreicht, beruht auf einer unzureichenden Erfassung des Inhalts des [X.] und der Eigenart eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Kilo-meterabrechnung.
aa) Die Parteien haben einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometer-abrechnung und einer festen Laufzeit von 36 Monaten geschlossen. Zwar zielt auch ein solches Geschäftsmodell insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns [X.]. Wie oben (unter [X.]) bereits ausgeführt, wird der Anspruch des [X.] auf Amortisation seines Anschaffungs-
und [X.] durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch die Verwer-tung des in [X.] Zustand zurück zu gebenden Leasingfahrzeugs erreicht (Senatsurteil vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn. 17 mwN).
[X.]) Bei einer solchen Vertragsgestaltung finden jedoch typischerweise kein Ausgleich und keine Abrechnung des vom Leasinggeber intern kalkulierten [X.] statt (Senatsurteile vom 14. Juli 2004

[X.], aaO; vom 14.
November 2012

VIII
ZR 22/12, aaO Rn. 17, 24). Die mit einem Kraftfahr-zeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung bezweckte [X.] des Aufwands des Leasinggebers baut folglich nicht auf einer [X.] auf (Senatsurteile vom 14. November 2012

[X.], aaO; vom 24. April 2013

VIII ZR 265/12, aaO unter [X.]). Das [X.] und die [X.] liegen vielmehr allein beim Leasinggeber (Senatsurteile vom 14.
Juli 2004

[X.], aaO mwN; vom 24. April 2013

VIII ZR 265/12, 23
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aaO). Dieser trägt bei Rückgabe des Fahrzeugs in [X.] Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (Senatsurteile vom 14.
Juli 2004

[X.], aaO mwN; vom 24. April 2013

VIII ZR 265/12, aaO). Andererseits ist er nicht verpflichtet, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach [X.] erzielten Gewinn zu beteiligen (Senatsurteile vom 24.
April 1996

VIII
ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter [X.]; vom 24. April 2013

VIII ZR 265/12, aaO).
[X.]) Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung des [X.] bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand. Ein solcher Anspruch ist auf Zahlung des Betrages gerichtet, um den der Wert des [X.] bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in [X.] Zustand hätte (Senatsurteile vom 24. April 2013

VIII ZR 265/12, aaO unter II 2
c; vom 14.
November 2012

[X.], aaO Rn. 18 f.; vom 1.
März 2000

VIII ZR 177/99, aaO unter [II] 2 a, b). Da er in Anbetracht der von den Leasingparteien bezweckten [X.]

zusammen mit dem in vertragswidrigem Zustand zurückgegebenen Fahrzeug

wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des [X.] Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand tritt (vgl. Senatsurteil vom 14.
November 2012

[X.], aaO
Rn. 18, 20), ändert sich an der oben beschriebenen Verteilung des [X.]s und der [X.] nichts (Senatsurteil vom 24. April 2013

VIII ZR 265/12, aaO). Daher sind für die Bemessung des mängel-
oder beschädigungsbedingten [X.] weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (Senatsurteile vom 14. November 2012

[X.], aaO Rn. 24; vom 24. April 2013
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VIII ZR 265/12, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Juli 2004

[X.], aaO [zum Fall einer konkreten Schadensberechnung bei vorzeitiger Beendigung eines [X.] mit Kilometerabrechnung]).
Soweit sich aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 22. Januar 1986 ([X.], [X.], 65 ff.) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der erzielte [X.] auch nicht aufgrund der Regelung in Abschnitt [X.] Nr. 3. [X.] auf den [X.]sanspruch anzurechnen. Nach dieser

auf Ab-schnitt X. 5 (

Regelung bleibt eine schadensbedingte Wertminderung bei der Bezifferung des Ausgleichsanspruchs außer Betracht, soweit der Leasinggeber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat. Die Klausel bezieht sich aber nur auf Zahlun-gen, die dem Leasinggeber explizit als Surrogat eines schadensbedingten Wertverlustes zugeflossen sind

typischerweise etwa Regulierungsleistungen der Versicherung eines Unfallbeteiligten nach einem Verkehrsunfall.

III.
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist [X.] (§
562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin be-haupteten Wertverlust des Fahrzeugs sowie den geltend gemachten Rücklast-

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schriftgebühren getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball

Dr. Milger
[X.]

[X.]
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
112 [X.] 1433/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.10.2012 -
8 S 56/12 -

Meta

VIII ZR 336/12

24.04.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. VIII ZR 336/12 (REWIS RS 2013, 6358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6358

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 336/12

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