Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. VII ZR 25/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4219

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 25/14

vom

9. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Juli
2014
durch den Richter
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari,
die Richter [X.] und
Dr.
[X.] und
die Richterin Graßnack
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 3. Januar 2014
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 25.000

Gründe:

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der [X.] beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder [X.] erscheint, §
78b Abs.
1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung
auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November
2012 -
XI ZR 511/11, juris Rn.
1 m.w.N.).
1
2
-
3
-
b) Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Klägerin
erscheint aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein der Klägerin beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von §
543 Abs.
2 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgese-hen (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO analog).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 26.
Juni
2014 verlängerten Frist durch einen beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

[X.]
Safari Chabestari
[X.]

[X.]
Graßnack

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2013 -
8 O 17/13 Hä -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.01.2014 -
10 [X.] -

3
4

Meta

VII ZR 25/14

09.07.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. VII ZR 25/14 (REWIS RS 2014, 4219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4219

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