Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 5 StR 423/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7652

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StPO §§ 257c; 261, 267 Abs. 3 Satz 5

Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichti-gung einem Mitangeklagten im Rahmen von [X.] erteilter [X.] bei der Würdi-
gung von dessen belastenden Angaben (im [X.] an [X.], 161; 52, 78).

[X.], Beschluss vom 6. März 2013

5 [X.]/12

LG [X.]

5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat
am 6. März 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts [X.] vom 6. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n

d e

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des [X.] verabredeten der Ange-klagte und der Mitangeklagte

[X.]
mit einem [X.] Heroinliefe-ranten den Transport von 75 kg Heroin von [X.] nach [X.]. Als Gegen-leistung für den Transport sollten der Angeklagte und [X.]

o-gramm erhalten. Entsprechend der zuvor mit dem Lieferanten getroffenen Absprache wurde das Heroin in einen
von [X.]
eigens für Rauschgifttrans-porte angeschafften [X.] eingebaut. Anschließend übergab der Angeklagte den [X.] absprachegemäß an eine Bekannte des Mitangeklagten, die das Heroin als Kurierfahrerin nach [X.] bringen sollte. Bei einer Routinekontrol-le an der [X.] wurde das Rauschgift von bulgari-schen Beamten entdeckt und sichergestellt.

1
2
-
3
-

Nach einem erfolgreich durchgeführten, indes nicht verfahrensgegen-ständlichen Geschäft mit einer Menge von 6 ½ kg Heroin, die der Angeklagte mit anderen Mittätern in [X.] erworben hatte und in [X.] verkaufen ließ, bemühten sich der Angeklagte und der Mitangeklagte intensiv bei verschie-denen potentiellen Lieferanten um den Erwerb größerer Mengen (mindestens etwa 30 kg) Kokain. Da sich hierbei lediglich die Möglichkeit einer Lieferung gegen sofortige Bezahlung abzeichnete, versuchten [X.]
und der Ange-klagte auf verschiedenen Wegen, Geldgeber zu gewinnen. Einer der potenti-ellen Geldgeber, bei dem es sich um eine Vertrauensperson des Bundeskri-minalamts handelte, stellte konkret die Bereitstellung einer erheblichen Summe in Aussicht. Schließlich kündigte der Angeklagte einem in [X.] [X.] Freund, der in Kontakt zu einem Lieferanten stand, den Erhalt des Geldes binnen einer Woche an und forderte ihn auf, für die Lieferung zu [X.]. Diesen Termin mussten die Angeklagten jedoch kurzfristig absagen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt

wie auch in der Folgezeit

keinerlei Geld hatten beschaffen können, so dass das Kokaingeschäft letztlich scheiterte.

2. Der Erörterung bedarf nur die mit der Verfahrensrüge erhobene [X.], das [X.] habe die mehrfach gescheiterten Verständi-gungsgespräche und insbesondere den dem Mitangeklagten

T.

unterbreiteten [X.] nicht mitgeteilt. Das [X.] ha-h-entsprechend hätte zur Anwendung kommen müssen. Das Unterlassen habe möglichen Einfluss auf die Beweiswürdigung.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nachdem sich der Mitangeklagte [X.]
bereits im Ermittlungsverfah-ren geständig eingelassen hatte, kam es im Zwischenverfahren zu einem Verständigungsgespräch der Verfahrensbeteiligten mit der [X.], in dem die St[X.]tsanwaltschaft ihre [X.] zu erkennen gab. Für den 3
4
5
6
-
4
-

Angeklagten [X.]
beliefen sich diese für den Fall eines Geständnisses ohne Aufklärungshilfe auf zwölf bis dreizehn Jahre, für den Mitangeklagten T.

wegen der bereits geleisteten Aufklärungshilfe auf sieben bis acht Jahre Freiheitsstrafe. Im Falle noch zu leistender Aufklärungshilfe wurde für N.

eine Freiheitsstrafe von etwa zehn Jahren in Aussicht gestellt. Zudem wurde vereinbart, dass eine etwa nach der Eröffnung geleistete Aufklärungshilfe im Ergebnis wie eine solche vor Eröffnung behandelt werden solle. Nach Eröff-nung des Hauptverfahrens erklärte der Verteidiger des Mitangeklagten T.

gegenüber der St[X.]tsanwaltschaft, sein Mandant hoffe, sich durch seine [X.] Haftverschonung am Ende der Hauptverhandlung ermögliche. Der St[X.]tsanwalt äußerte hierzu, im Falle weiterführender Angaben sehe er noch Raum für eine Absenkung der indes bereits sehr milde bemessenen [X.] skeptisch; Zusagen zur Haftfrage lehnte er ab. Daraufhin erfolgte [X.] später eine erneute polizeiliche Vernehmung des Mitangeklagten, in der dieser unter anderem Aufklärungshilfe hinsichtlich anderer Personen aus dem Drogenmilieu leistete.

Nach einer Vielzahl von Verhandlungstagen fand vor einem weiteren Hauptverhandlungstermin erneut ein [X.] zwischen der [X.] und den Verfahrensbeteiligten statt. In diesem stellte die [X.] für den Fall von Geständnissen eine Beschränkung des Schuldspruchs auf die Lieferung der 75 kg Heroin sowie eine Vorgehensweise gemäß §

en an der bishe-rigen Einlassung des [X.]
orientierte konkrete Vorgaben zum Inhalt der abzulegenden Geständnisse gemacht. Auf dieser Grundlage wurde für T.

eine Strafobergrenze von rund sechs Jahren Freiheitsstrafe angekündigt, für den Angeklagten [X.]
eine solche von acht Jahren und neun Monaten. 7
-
5
-

Über dieses Gespräch fertigte der Vorsitzende einen Vermerk, der im [X.] den Beteiligten im Rahmen eines erneuten [X.]s ausgehändigt wurde. Nachdem in einem weiteren Termin der Verteidiger des Beschwerdeführers den Vorschlag abgelehnt hatte, gab die [X.] bekannt, dass sie sich für den Angeklagten [X.]
an eine vorgeschlagene Strafobergrenze nicht mehr gebunden fühle.

Nach Fortführung der Verhandlung erfolgten in einem mehrere Monate später stattfindenden Hauptverhandlungstermin erneute [X.], nach denen die Erwartungen an den Inhalt der abzulegenden [X.] weiter reduziert und Strafobergrenzen von jeweils vier Jahren und neun Monaten für den Mitangeklagten [X.]
und von sechs Jahren und neun Monaten für den Angeklagten [X.]
angekündigt wurden. Ferner prog-nostizierte die [X.] außerhalb einer Verständigung, dass bei deren Durchführung den Angeklagten mit [X.] Haftverschonung gewährt werden könne. Am selben Tag rief der Verteidiger des Mitangeklagten T.

den Vorsitzenden an und erklärte diesem, sein Mandant habe sich über den [X.] erfreut gezeigt. Im Falle eines entsprechenden Ur-teils werde dieser auf Rechtsmittel verzichten; nach Abtrennung stünde er als Zeuge zur Verfügung. Nachdem die St[X.]tsanwaltschaft den [X.] außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich abgelehnt hatte, [X.] der Vorsitzende in einem späteren Verhandlungstermin, dass sich die Kammer an den Vorschlag nicht mehr gebunden sehe, nachdem [X.]
nicht darauf eingegangen sei und die St[X.]tsanwaltschaft die vorgeschlagene Ver-ständigung ausdrücklich ablehne. In Bezug auf [X.]
stellte er indessen klar, dass die Kammer zwar formell ebenfalls nicht an ihren letzten Vorschlag gebunden sei, nachdem die St[X.]tsanwaltschaft auch insoweit den [X.] abgelehnt habe, dass ihre Prognose aber weiterhin den genannten Rahmen (Strafobergrenze von rund vier Jahren und neun Monaten) nicht überschreite. Der Mitangeklagte [X.]
wiederholte und ergänzte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung seine unter anderem den Beschwerdeführer belastenden Angaben.
8
-
6
-

b) Die Rüge ist letztlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
be-gründet.

[X.]) Eine entsprechende Anwendung des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO auf nicht zustande gekommene oder informelle Absprachen kommt nicht in Betracht.

(1) Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist diese nur auf Fälle anwend-bar, in denen dem Urteil
eine Verständigung

und nicht nur ein [X.]

vorangegangen ist. Die Beschränkung des [X.] der Norm auf Fälle tatsächlich zustande gekommener Verständigun-gen kann auch nicht als planwidrige Regelungslücke angesehen werden, weil einem Verständigungsversuch

namentlich, sofern es um die Verstän-digung mit dem jeweiligen Revisionsführer selbst geht

regelmäßig nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie einer zustande gekommenen Verständi-gung, die zumeist Grundlage des Prozessverhaltens der Beteiligten und der verhängten Rechtsfolge ist. Gegen eine derartige Ausweitung der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO spricht auch der Umstand, dass sich hierdurch Unklarheiten über ihren Anwendungsbereich ergäben.

Abgesehen davon läge
ein Beruhen des Urteils auf einem unterstellten Verstoß gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO, die der [X.] dient, fern (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
August 2010

3 [X.], [X.], 76).

(2) Eine womöglich zu einer erweiternden Beurteilung der Beruhens-frage führende Auslegung der Vorschrift, wonach auch Inhalt und [X.] der Verständigung darzulegen wären, kommt nicht in Betracht. Sie ist entgegen der Ansicht der Revision nicht im Hinblick auf die mit der [X.] des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO verfolgte

indes letztlich nur sehr formal gewährte

Transparenz und die Ermöglichung einer effektiven revisionsge-richtlichen Kontrolle (vgl. BT-Drucks. 16/12310, [X.], 15) geboten.
9
10
11
12
13
-
7
-

Sofern Inhalt
und Begleitumstände einer Verständigung

wie etwa bei einer Verständigung mit einem Mitangeklagten

für die Beweiswürdigung relevant sein können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in der Hauptverhandlung stattgefundener [X.] bereits aus § 261 StPO. Fehlt es an einer entsprechenden Erörterung in den [X.], ist demgemäß die [X.] eröffnet. Finden [X.] außerhalb der Hauptverhandlung statt und werden diese trotz sich aufdrängender Relevanz für die Beweisführung nicht in die Beweisauf-nahme eingeführt, kann dies mit der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden. Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO wäre für den revisionsrechtlichen Schutz eines Angeklagten, der von einem Mitbeschuldigten im Rahmen einer mit diesem getroffenen Verfahrensab-sprache belastet wird, mangels Anwendbarkeit der Norm auf Fälle gesonder-ter Aburteilung des von der Absprache betroffenen Mittäters von vornherein nur eingeschränkt geeignet.

[X.]) Entsprechend der im letztgenannten Sinn geführten Stoßrichtung der Revision liegt aber eine verfahrensrechtlich zulässig gerügte Verletzung des § 261 StPO vor. Die [X.] hat sich im Rahmen der Beweiswürdi-gung nicht nur nicht ausdrücklich mit
den Auswirkungen der [X.] auf die Glaubhaftigkeit der eine wesentliche Grundlage der Verur-teilung bildenden Angaben des Mitangeklagten [X.]
auseinandergesetzt, sondern diese Umstände im Urteil nicht einmal erwähnt, obwohl die Verstän-digungsbemühungen jedenfalls zu einem erheblichen Teil Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund des Geständnisses eines Mitangeklagten, das Gegenstand einer verfahrens-beendenden Absprache war, muss die Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses aber in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt wer-den. Dazu gehört insbesondere die Erörterung von Zustandekommen und Inhalt der Absprache. Denn bei dieser Sachlage besteht auch die Gefahr, dass der Mitangeklagte den [X.] zu Unrecht belastet, weil er sich dadurch für die eigene Verteidigung Vorteile verspricht. In einem sol-14
15
-
8
-

chen Fall hat das Tatgericht das Geständnis des anderen Angeklagten kri-tisch zu würdigen. Maßgeblich für die Bewertung ist die
Entstehungs-
und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses. Dies schließt auch das Zustan-dekommen, den Inhalt, einschließlich der Zusagen der St[X.]tsanwaltschaft zur Anwendung von § 154 StPO (auch betreffend nicht zur eigentlichen Hauptverhandlung gehörende
Verfahrensgegenstände) oder § 154a StPO, und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache ein (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2007

1 [X.], [X.]St 52, 78 mwN).

[X.]) Auf dem [X.] beruht das Urteil jedoch nicht. Zwar sind sowohl die anfangs geführten [X.] als auch der letzte [X.] der [X.] und die nach dem [X.] abgegebene Erklärung, dass ihre Prognose der gegen den Mitangeklagten [X.]
zu verhängenden Strafe die in Aussicht gestellten vier Jahre und neun Monate weiterhin nicht überschreite, wegen der mit ihnen verbundenen Hoffnung des Mitangeklagten auf eine mildere Bestra-fung grundsätzlich geeignet, ein Motiv für eine Falschbelastung darzustellen.
Auch ist [X.]
nach dem Verständigungsangebot zu seinen früheren, den Beschwerdeführer belastenden Angaben zurückgekehrt, die er zwischenzeit-lich in einigen Teilen revidiert hatte; darüber hinaus hat er diesen betreffend einige zusätzliche Umstände offengelegt. Damit bestand in erheblichem Ma-ße Anlass, der Frage besonders nachzugehen, ob sich der geständige [X.], der sich durch sein Geständnis ersichtlich eigene Vorteile [X.] wollte, zu diesem Zweck etwa nicht zutreffend eingelassen haben
könnte (vgl. [X.] [X.]O sowie Beschluss vom 15. Januar 2003

1 [X.], [X.], 161).

Wenngleich sich die [X.] mit diesem sich aus den [X.] ergebenden [X.] in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich auseinandersetzt, erörtert sie jedoch eingehend mögliche Gründe, die [X.]
zu einer unwahren Belastung des Beschwerdeführers 16
17
-
9
-

veranlasst haben könnten. Insbesondere hat sie ausdrücklich die Möglichkeit erwogen, [X.]
könne den Angeklagten wegen der Aussicht auf eine milde-re Bestrafung gemäß § 31 BtMG, § 46b StGB infolge geleisteter Aufklä-rungshilfe zu Unrecht belastet haben; dies hat sie mit schlüssiger [X.] verneint. Das auf diese Weise in die Beweiswürdigung eingestellte [X.] deckt
sich im [X.] mit demjenigen, das sich aus den [X.]n ergibt. Denn auch insoweit geht es um nichts anderes als um die Aussicht auf eine mildere Bestrafung, die allerdings durch die Strafmaßprognose des [X.] eine zusätzliche Konkretisierung erfahren hat. Dafür, dass deren gesonderte Erörterung die Überzeugung der [X.] von der Täterschaft des Beschwerdeführers durchgreifend in Frage gestellt hätte, sind indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die in den Urteilsgründen genannten maßgeblichen Argumente

der Mitangeklagte habe eine realistische Möglichkeit ungenutzt gelassen, die Falschbelastung auf breiter Front auszubauen, er habe sich selbst erheblich belastet und zugleich den Beschwerdeführer entlastet, indem er bekannt
ha-be, dass er diesen dazu gebracht habe, in den Drogenhandel einzusteigen, und dass der Angeklagte sich im Laufe des Jahres 2009 aus weiteren [X.] zurückgezogen habe

lassen die Beweiswürdigung des Landge-richts als hochgradig nachvollziehbar erscheinen. Auch mit den [X.] im [X.] des Mitangeklagten hat sich die [X.] aus-einandergesetzt und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erklärt. Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass seine Angaben

wie sich aus der sehr ausführlichen Beweiswürdigung ergibt

durch zahl-reiche weitere Indizien, insbesondere die Protokolle der Telekommunikati-onsüberwachung, sowie darüber hinaus durch gravierende Widersprüche in der Einlassung des Revisionsführers und durch deren Unvereinbarkeit mit Zeugenaussagen gestützt werden. Das [X.] hat insoweit eingehend die wechselseitigen Bezüge der verschiedenen Anhaltspunkte dargelegt und sich mit allen Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten sowie mit in [X.] kommenden Alternativerklärungen für die sich aus den [X.]
-
10
-

sprächsprotokollen ergebenden Äußerungen auseinandergesetzt. Hierbei hat es nachvollziehbar dargelegt, weshalb danach zu ihrer Überzeugung ein von den auf den Angaben des Mitangeklagten beruhenden Feststellungen ab-weichender Geschehensablauf ausscheidet.

Insgesamt wird die Würdigung des [X.] demgemäß durch den Mangel einer ausdrücklichen Erörterung der gescheiterten [X.] in der Gedankenführung nicht maßgeblich beeinflusst und in ihrer Gewichtung der gegenläufigen Gesichtspunkte auch nicht etwa derart nach-haltig verschoben, dass sie im Ergebnis durch die unvollständige Auswertung relevanten Verfahrensgeschehens durchgreifend in Frage zu stellen wäre.

[X.] Raum Schneider

Dölp Bellay

19

Meta

5 StR 423/12

06.03.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 5 StR 423/12 (REWIS RS 2013, 7652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7652

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 423/12 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichtigung einem Mitangeklagten erteilter …


1 StR 153/19 (Bundesgerichtshof)

Tatsächliche Verständigung vor Aussetzung der Hauptverhandlung


1 StR 606/17 (Bundesgerichtshof)


1 StR 471/19 (Bundesgerichtshof)

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Darstellung des Zustandekommens und des Inhalts einer Verständigung mit einem Mitangeklagten im …


1 StR 315/15 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Umfang und Protokollierung der Mitteilung über Verständigungsgespräche


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 423/12

3 StR 226/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.