Aktenzeichen 5 StR 423/12

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.03.2013

Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Verfahrensrechtliche Beanstandung mangelnder Berücksichtigung einem Mitangeklagten erteilter Rechtsfolgenprognosen bei der Würdigung dessen belastender Angaben

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