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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:010920B5STR325.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 325/20
vom
1. September 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Einziehungsbetrag, für den der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet, um 600 Euro auf 32.000 Euro reduziert wird (vgl. [X.]); im Übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen, auch eingedenk des geringfügigen Teilerfolgs (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Cirener
Berger
Mosbacher
Resch
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 02.04.2020 -
953 Js 47305/19 10 KLs
Meta
01.09.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2020, Az. 5 StR 325/20 (REWIS RS 2020, 11271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11271
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