Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 309/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11152

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[X.]:[X.]:BGH:2020:290920B5STR309.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 309/20

vom
29. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2020
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der in Höhe von 50.917,50 Euro angeordneten Wertersatzeinziehung zu ei-nem Betrag von 11.356,98
Euro
als Gesamtschuldner und [X.] hinaus selbständig haftet (vgl. Antragsschrift des [X.] vom 21. August 2020); im Übrigen hat die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gericke

Berger

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 06.03.2020 -
3390 Js 47/18 613 KLs 23/19 3306 [X.]/13
3390 [X.]/18 330

Meta

5 StR 309/20

29.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 309/20 (REWIS RS 2020, 11152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11152

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