Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 3 StR 71/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7755

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei: Notwendige Begründung einer Gesamtstrafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2009 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch und die drei [X.] von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat nach der formelhaften Vorbemerkung, dass die Kammer "alle relevanten Aspekte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen" habe, unter Berücksichtigung des "engen zeitlichen, räumlichen und auch situativen Zusammenhangs" die Einsatzstrafe von sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erhöht. Dabei hat die [X.] nicht bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen gleichartigen Taten (hier: zwei Kfz-Zulassungen sowie eine Vermittlung jeweils unterschlagener Fahrzeuge im Oktober und November 2008) ein - von ihr zu Recht angenommener - enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. [X.], 103; [X.], [X.]. vom 13. November 2008 - 3 [X.]). Da die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe kommt, wäre jedenfalls eine eingehende Darlegung erforderlich gewesen, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wurde ([X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7; [X.], [X.]. vom 13. November 2008 - 3 [X.]; [X.], StGB 57. Aufl. § 54 Rdn. 11 m. w. N.).

3

Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, denn sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

[X.]           von Lienen     Sost-Scheible
Ri[X.] Dr. Schäfer befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
     Mayer

[X.]

Meta

3 StR 71/10

13.04.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 15. Oktober 2009, Az: 31 KLs 37/09 - 164 Js 625/08, Urteil

§ 27 StGB, § 53 StGB, § 54 Abs 1 S 2 StGB, § 54 Abs 2 S 1 StGB, § 259 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 3 StR 71/10 (REWIS RS 2010, 7755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7755

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