Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2010, Az. 3 StR 71/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7763

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 71/10 vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2009 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi-gen Hehlerei in zwei Fällen und Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sach-rüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - [X.] und die drei [X.] von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dage-gen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat nach der formel-haften Vorbemerkung, dass die Kammer "alle relevanten Aspekte erneut [X.] und gegeneinander abgewogen" habe, unter Berücksichtigung des "engen zeitlichen, räumlichen und auch situativen Zusammenhangs" die Einsatzstrafe von sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erhöht. Dabei hat die [X.] nicht bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen gleichartigen Taten (hier: zwei Kfz-Zulassungen sowie eine Vermitt-lung jeweils unterschlagener Fahrzeuge im Oktober und November 2008) ein - von ihr zu Recht angenommener - enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. [X.], 103; [X.], [X.]. vom 13. [X.]). Da die Gesamtstrafe der Summe der [X.] nahe kommt, wäre jedenfalls eine eingehende Darlegung erforderlich gewe-sen, aus welchen Gründen der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgeschöpft wur-de ([X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7; [X.], [X.]. vom 13. November 2008 - 3 [X.]; [X.], StGB 57. Aufl. § 54 Rdn. 11 m. w. N.). 2 - 4 - Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die [X.] können jedoch bestehen bleiben, denn sie sind rechtsfehlerfrei getrof-fen. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 3 [X.]von [X.]Ri[X.] Dr. Schäfer befindet [X.] sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 71/10

13.04.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2010, Az. 3 StR 71/10 (REWIS RS 2010, 7763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7763

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