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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 137/04
vom 2. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 2. März 2005 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2004 wird [X.]. Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur Entscheidung des [X.]. Zivilsenates vom 3. Februar 2004 ([X.] ZR 125/03 - ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem Rechtsstreit kein gegen den [X.] gerichteter zivil-rechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwi-schen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem Koch" beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen [X.] nach den Grundsätzen der [X.] gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 22. September 2004 [X.]). Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Beklagten auch dahin verstehen, daß nur über 4% hinaus-gehende Kapitalnutzungszinsen bestritten werden sollten. - 3 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 126.181,51 •
[X.] [X.] [X.]
Dr. [X.]
[X.]
Meta
02.03.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2005, Az. IV ZR 137/04 (REWIS RS 2005, 4725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4725
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