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PDF anzeigen[X.] DES VOLKES5 StR 573/99URTEILvom 22. Februar 2000in der [X.] besonders schwerer [X.]stiftung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom22. Februar 2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.],[X.]in [X.] beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht [X.] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] vom 25. Juni 1999 mit den [X.] aufgehoben, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft.Die Feststellungen zum äußeren Tatablauf bleiben aufrechter-halten.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.].[X.] Von Rechts wegen [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer[X.]stiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem [X.] gegen das Waffengesetz (Herstellung eines verbotenen Gegenstan-des und Ausübung der tatsächlichen Gewalt) zu einer Jugendstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der zu Ungunsten des Angeklagteneingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision [X.] die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten auch wegenversuchten Mordes. Das [X.] vom [X.] vertretene [X.] [X.] hat [X.] 4 -I.Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte, der eine —[X.] gegen Ausländer und deren Aufenthalt in [X.] hatte, [X.] einem [X.] betriebenen [X.] in [X.] und warf —vom [X.] eine [X.] in den Laden, in dem sich der ([X.])Zeuge K und seine zwei Kinder aufhielten. Der Angeklagte wollte [X.] —aus Ausländerfeindlichkeitfi in [X.] setzen, um diese —schwerzu beschädigen und den Geschäftsinhaber auf diese Weise aus [X.] vertreibenfi. Die in Richtung auf den [X.]geworfene [X.]fla-sche flog dicht an dessen Körper vorbei, zerschellte dann ca. 1,5 m vor demmit einer Gasflamme betriebenen Döner-Grill und setzte die [X.] in [X.]. Das sich ausbreitende Feuer vernichtete das gesamteGebäude, in welchem sich im Erdgeschoß der [X.] und [X.] Obergeschoß Schlafräume des [X.] befanden. Der [X.]wurde von den entflammten Benzinspritzern der vorbeifliegenden[X.] am Kopf getroffen und erlitt Verbrennungen. Der [X.]an-schlag war Gegenstand einer Wette gewesen. Für den Fall, daß der Ange-klagte sein Vorhaben [X.] den [X.] —abzufackelnfi [X.] verwirklichte, [X.] von seinen [X.] 50 DM erhalten.Vom Vorliegen eines [X.] wenn auch nur bedingten [X.] Tötungsvorsatzesdes Angeklagten hat sich das [X.] nicht überzeugen können. Zur [X.] hat es im wesentlichen die —hohe Hemmschwelle für einen solchenTatentschlußfi und den Umstand, daß es sich —um das schwerste Verbrechenhandelt, welches man begehen kannfi, angeführt. Zudem hat sich [X.] nicht in der Lage gesehen, —mit ausreichender [X.]) ein Motiv für ein Tötungsdelikt [X.] 5 -II.Die Beweiserwägungen, mit denen das [X.] einen Tötungs-vorsatz verneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den [X.] tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend er-kennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mitder Tatbestandsverwirklichung abfindet ([X.]St 36, 1, 9; [X.]R StGB § 212Abs. 1 [X.] Vorsatz, bedingter 33, 38). Nach ständiger Rechtsprechung des[X.] liegt es bei äußerst gefährlichen [X.], daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet([X.]R StGB § 212 Abs. 1 [X.] Vorsatz, bedingter 38 m.w.N.). Die Billigung [X.] bedarf jedoch angesichts der hohen Hemmschwelle gegenübereiner Tötung der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umständedes Einzelfalls (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 [X.] Vorsatz, bedingter 3, 5, 38).Auch insoweit stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher [X.] gewichtiges Beweisanzeichen dar (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1[X.] Vorsatz, bedingter 38). Ferner sind die konkrete Angriffsweise, die psychi-sche Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation indie Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1[X.] Vorsatz, bedingter 39).Der Tatrichter geht aufgrund einer im Ansatz zutreffenden Beweiswür-digung davon aus, daß der Wurf einer [X.] in einen von Menschenfrequentierten Raum äußerst gefährlich ist, und sieht es angesichts der hiergegebenen Umstände als erwiesen an, daß der Angeklagte die —Verursa-chung einer konkreten Todesgefahr für möglich gehalten und in Kauf ge-nommenfi hat ([X.]). Gleichwohl hat er sich letztlich nicht die sichereÜberzeugung verschaffen können, daß der Angeklagte den Tod des [X.] auch gebilligt oder sich zumindest damit abgefunden [X.] -Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen halten [X.] Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat dem Angeklagten zugutegehalten, daß er dem Geschädigten die [X.] nicht direkt —vor [X.] und damit —nicht gezielt in die für den [X.]gefährlichsteRichtungfi geworfen hat ([X.]). Nicht berücksichtigt hat es dabei, daß [X.] die [X.] innerhalb des [X.] in Richtung aufden Geschädigten warf, —um so eine größere [X.]wirkung erzielen zu kön-nenfi ([X.]). Es bestand damit ein hohes Risiko für den Zeugen, unmit-telbar von einer Stichflamme der [X.] erfaßt zu werden. Diese Ge-fahr hat sich auch realisiert; der Zeuge erlitt [X.]verletzungen am Kopf.Darüber hinaus hat die Kammer hier außer acht gelassen, daß der Imbiß miteiner offenen Gasflamme betrieben wurde, die nach dem Wurf der [X.]fla-sche sofort die gesamte Ladeneinrichtung in [X.] setzte, wodurch die To-desgefahr für den Zeugen noch zusätzlich erhöht wurde. Schon unter Be-rücksichtigung dieser äußeren Umstände liegt es eher fern, daß der Ange-klagte ernsthaft und nicht nur vage (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 [X.] Vorsatz,bedingter 3, 24) auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolges vertraut hat.Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er trotz der [X.] von ihm erkannten [X.] objek-tiven Gefährlichkeit des [X.]anschlags darauf vertraut haben könnte, eswürden keine Menschen zu Tode kommen, hat das [X.] nicht [X.]. Eine Spontantat, bei der psychische Beeinträchtigungen, wie nervlicheÜberforderung, Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche dierealistische Einschätzung einer Gefahrensituation beeinträchtigen können,lag nicht vor (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 [X.] Vorsatz, bedingter 38). [X.] war vielmehr von langer Hand [X.] der Auffassung des [X.]s fehlt es auch nicht an ei-nem möglichen Motiv für ein Tötungsdelikt. Nach den Feststellungen han-delte der Angeklagte aus —Ausländerfeindlichkeitfi ([X.]). Im Rahmen [X.] hat das [X.] —Ausländerhaß als ein Tatmotiv ..., dassich auf niedrigster Stufe einer blinden Menschenverachtung [X.]), berücksichtigt. Diese feindselige Einstellung kann dem Ange-klagten durchaus Veranlassung gegeben haben, sich zur Erreichung seinesZiels [X.] Vertreibung der Ausländer aus Deutschland [X.] mit dem möglichen Toddes Geschädigten abzufinden. Daß dem Angeklagten eine derart schwer-wiegende Folge unerwünscht war, mag zutreffen, schließt die Annahme ei-nes bedingten Tötungsvorsatzes aber nicht notwendig aus (vgl. [X.]R StGB§ 212 Abs. 1 [X.] Vorsatz, bedingter 14 m.w.N.; [X.], Urteil vom 14. Juli 1994[X.] 4 StR 335/94 [X.] insoweit in NStZ 1994, 584 nicht [X.] ist der Schuldspruch aufzuheben. Die Feststellungen zum [X.] sind rechtsfehlerfrei; sie können bestehenbleiben.Der neue Tatrichter wird die Frage eines [X.] bedingten [X.] [X.] unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falleserneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der [X.] -merkmale —mit gemeingefährlichen Mittelnfi und —aus niedrigen Beweggrün-denfi (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2 [X.] niedrige Beweggründe 27; [X.] NStZ1999, 129) in Betracht ziehen müssen.[X.] Häger BasdorfNack Gerhardt
Meta
22.02.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. 5 StR 573/99 (REWIS RS 2000, 3040)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3040
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