Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. I ZB 73/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1501

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[X.] vom 5. Oktober 2006 in der [X.] betreffend die [X.]enanmeldung 301 47 108.8 Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Tastmarke [X.]enG § 3 Abs. 1 Ein über den [X.] wahrnehmbares Zeichen kann eine [X.]e sein.
[X.]enG § 8 Abs. 1 a) Den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit der [X.]e kann grundsätzlich dadurch genügt werden, dass der einen bestimmten [X.] auslösende Gegenstand objektiv hinreichend genau und bestimmt bezeichnet wird. b) Bei einem Zeichen, das über den [X.] vermittelt werden soll, bedarf es dazu der hinreichend bestimmten Angabe der maßgeblichen Eigenschaften des [X.]es, durch dessen Berühren die Sinneswahrnehmungen ausgelöst wer-den, die sich als Hinweis auf die Unterscheidung von Waren oder Dienstleistun-gen aus einem bestimmten Unternehmen eignen sollen. Die mit dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit verfolgten Zwecke gebieten es dagegen nicht, dass (auch) die Sinnesempfindungen als solche, die über den [X.] ausgelöst wer-den, bezeichnet werden. [X.], [X.]. v. 5. Oktober 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 28. Senats ([X.]en-Beschwerdesenats) des [X.]s vom 6. April 2005 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und [X.]enamt die Eintragung einer [X.]e für die Waren 1 [X.]fahrzeugteile (soweit in Klassen 9 und 12 enthalten) beantragt. In der Anmeldung zur Eintragung hat sie zur [X.]enform angegeben: "Sonstige [X.]enform (Tastmarke)". Weiter hat sie in einer Anlage zur [X.]en-anmeldung als Wiedergabe der [X.]e die nachfolgenden Abbildungen - 3 - eingereicht und hinzugefügt: - 4 - "Die [X.]enanmeldung betrifft eine Tastmarke. Der beigefügten grafi-schen Wiedergabe der [X.]e ist den jeweils drei abgebildeten Ansichten die haptische Gestaltung der [X.]e zu entnehmen. Die oberste Abbil-dung zeigt die [X.]e schräg von vorne; die mittlere Abbildung ist eine di-rekte Draufsicht auf die [X.]e und die untere Abbildung gibt die Ansicht schräg von hinten wieder. Nicht beansprucht wird die die [X.]e umrahmende Kontur." 2 Die Anmelderin hat vorgetragen, mit der angemeldeten Tastmarke mache sie nicht alle denkbaren haptischen Reize geltend. Es gehe vielmehr nur um die Gestalt, Oberflächenstruktur, Form und Masse. Diese Reize seien grafisch zweidimensional darstellbar und auf den eingereichten Abbildungen klar erkennbar. Die [X.]enstelle des Deutschen Patent- und [X.]enamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete Zeichen lasse sich als [X.] nicht grafisch darstellen. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückge-wiesen ([X.], 770). 4 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Ein-tragungsantrag weiter. 5 I[X.] Das [X.] hat der angemeldeten [X.]e die Eintragung ver-sagt, weil sie die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1 [X.]enG) nicht erfülle. 6 - 5 - Gegenstand der Anmeldung sei ein Teil der Verkleidung eines [X.]fahrzeug-sitzes, also die Ware selbst, mit der Besonderheit, dass nicht die Eintragung einer dreidimensionalen Warenformmarke, sondern einer Tastmarke begehrt werde, also einer sensorischen [X.]e, die ein Produkt haptisch identifiziere. Der betriebliche Hinweischarakter der [X.]e solle damit nicht über die optisch wahrnehmbare äußere Form erfolgen, sondern über haptische Reize, die über den [X.] vermittelt wür-den, sobald beispielsweise der Verbraucher ein solches Produkt in die Hand nehme. Ein haptischer Eindruck komme über verschiedene Wirkungsfaktoren zustande, de-nen gemeinsam sei, dass sie nicht objektiv und beliebig reproduzierbar zum Aus-druck gebracht werden könnten, sondern stark subjektiven Einschätzungen und Empfindungen unterlägen, mithin individuell völlig unterschiedlich sein könnten. 7 Der Gegenstand der Anmeldung lasse sich nicht als Tastmarke grafisch [X.]. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] müsse die grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zu-gänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Die grafische Darstellung, die als Wiedergabe der [X.]e mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 [X.]enG einge-reicht werde, müsse so beschaffen sein, dass auch die Eintragung im Register, die auf der Grundlage dieser Wiedergabe erfolge, den Anforderungen an die grafische Darstellung genüge. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil die bildliche Wiedergabe des Gegenstandes der Tastmarke sich nur auf einen kleinen Bereich der möglichen haptischen Reize erstrecke. Erfasst werde die visuelle Wahrnehmung von Form und Größe, nicht aber der viel weiter reichende Bereich der Sensorik und individuellen Tastempfindungen. Die eingereichte Beschreibung der [X.]e könne den Mangel der für die Reproduzierbarkeit erforderlichen grafischen Darstellung nicht ausgleichen. Sie unternehme nicht einmal den Versuch, die haptischen Effekte im Einzelnen dar-zustellen, sondern erläutere nur die beigefügte Abbildung wie bei einer [X.] hinsichtlich der Perspektiven. 8 - 6 - Selbst wenn die Anmelderin versucht hätte, die durch das Objekt ausgelösten haptischen Eindrücke in Worte zu fassen, würde eine solche Beschreibung nur eine individualisierte Momentaufnahme abgeben, die für Dritte weder objektivierbar noch reproduzierbar wäre. Da sich die Vielzahl und Variabilität der potentiellen [X.] [X.] einer objektiven Beschreibung schon im Ansatz entziehe und auch eine hinreichende grafische Darstellbarkeit nicht möglich sei, seien im Ergebnis [X.] ausnahmslos von der Eintragung im [X.]enregister ausgeschlossen. 9 10 II[X.] [X.] hat keinen Erfolg. Die Anmeldung genügt nicht den Anforderungen, die im Hinblick auf die grafische Darstellung i.S. von § 8 Abs. 1 [X.]enG und die Bestimmtheit des [X.] an die Wiedergabe einer Tastmarke bei der Anmeldung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 [X.]enG) zu stellen sind. 1. Die Prüfung, ob die Anmeldung die [X.]e hinreichend bestimmt wiedergibt, setzt zunächst die Feststellung voraus, für welchen Gegenstand der Anmelder Schutz begehrt. Den Anmeldeunterlagen ist, wie das [X.] beanstan-dungsfrei festgestellt hat, zu entnehmen, dass die Anmelderin Eintragung einer Tastmarke als besonderer [X.]enform i.S. des § 3 Abs. 1 [X.]enG begehrt. Die [X.]e soll als sensorische [X.]e durch das haptische Erfassen für die angemelde-ten Waren - [X.]fahrzeugteile, soweit in den Klassen 9 und 12 enthalten, also z.B. Motorenteile oder Schaltapparate - als Herkunftshinweis dienen. 11 2. Als [X.]e können Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, § 3 Abs. 1 [X.]enG. Die Hauptfunktion der [X.]e besteht darin, dem Verbraucher oder dem Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die [X.]e ge-kennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.], Urt. v. 12.12.2002 - [X.]/00, [X.]. 2002, [X.] 12 - 7 - [X.]. 35 = [X.], 145 = [X.], 249 - Sieckmann). Die Funktion eines Un-terscheidungszeichens erfordert, dass der als [X.]e beanspruchte Gegenstand von [X.] wahrgenommen werden kann, also auf deren Sinnesorgane einwirkt (vgl. Fezer, [X.], 575, 576; [X.]. in Festschrift v. Mühlendahl, 2005, [X.], 44 f.). Die Aufzählung in Art. 2 [X.] erwähnt zwar nur Zeichen, die visuell wahrnehmbar sind. Dadurch sind jedoch Zeichen, die wie die in § 3 Abs. 1 [X.]enG erwähnten Hörzeichen oder wie Gerüche über andere Sinnesorgane wahrnehmbar sind, nicht als [X.]en ausgeschlossen (vgl. [X.] [X.], 145 [X.]. 44 - Sieckmann; [X.], Urt. v. 27.11.2003 - C-283/01, [X.]. 2003, [X.] [X.]. 35 = [X.], 54 - [X.]). Auch ein über den [X.] wahrnehmbares Zeichen kann folg-lich grundsätzlich eine [X.]e sein. Es ist erforderlich, dass die allgemeinen Voraus-setzungen der [X.]enfähigkeit wie insbesondere der Grundsatz der Selbständigkeit der [X.]e von dem Produkt erfüllt sind (vgl. [X.] 140, 193, 197 - Farbmarke gelb/schwarz; [X.], [X.]. v. 20.11.2003 - [X.], [X.], 502, 503 = [X.], 752 - [X.]). Ein Zeichen darf, um die Anforderungen an die abstrakte Unterscheidungseignung nach § 3 Abs. 1 [X.]enG zu erfüllen, kein funkti-onell notwendiger Bestandteil der Ware sein, sondern muss über deren Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion der [X.]e erfüllen können ([X.] [X.], 502, 503 - [X.], m.w.N.). Diese Anforderungen können [X.] wie dreidimensionale Formmarken grundsätzlich erfüllen, weil sich Elemente oder Eigenschaften einer Gestaltung, deren Wahrnehmung über den [X.] als [X.]e beansprucht werden soll, gedanklich von der Ware selbst abstra-hieren lassen. 3. Die Wahrnehmung über die Sinnesorgane erfolgt - soweit dies im [X.] Zusammenhang von Bedeutung ist - im Wesentlichen in der Weise, dass Eigenschaften eines Gegenstands, eines Vorgangs oder eines Teils der Umwelt au-ßerhalb des wahrnehmenden Lebewesens durch ein Medium (z.B. Schall) zu einem 13 - 8 - Sinnesorgan des Wahrnehmenden transportiert werden, dort eine Reaktion (Reiz) auslösen und hierdurch erkannt werden können. Die Bezeichnung einer Abbildung als Bildmarke stellt in diesem Sinne auf das Objekt der Wahrnehmung ab. Für eine den Anforderungen der grafischen Darstellbarkeit i.S. des § 8 Abs. 1 [X.]enG und der Bestimmtheit des [X.] genügende Wiedergabe der [X.]e reicht es aus, wenn der Gegenstand, von dem die wahrnehmbaren Signale ausgehen, die dem Empfänger die Unterscheidung der Herkunft der angemeldeten Waren ermögli-chen sollen, hinreichend bestimmt umschrieben wird. Die Bedeutung des Bestimmt-heitserfordernisses wie des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit i.S. des § 8 Abs. 1 [X.]enG liegt darin, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der [X.]e eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in [X.] stehenden [X.]en und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl. [X.] [X.], 145 [X.]. 47-51 - Sieckmann; [X.], Urt. v. 24.6.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] [X.]. 26-30 = [X.], 858, 859 - [X.]; [X.], [X.]. v. 25.3.1999 - [X.], [X.], 730, 731 = [X.], 853 - [X.]/grau; [X.]. [X.] - I ZB 57/98, [X.], 1154 f. = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; [X.]. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, [X.], 427, 428 = [X.], 450 - Farbmarke gelb/grün I). Wenn der einen bestimmten [X.] auslösende Gegenstand objektiv hin-reichend genau bezeichnet ist, bedarf es zur Erreichung dieser Zwecke nicht der [X.] weiterer Einzelheiten des [X.]s und insbesondere nicht einer Umschreibung des [X.] beim Empfänger. Auf das sich beim Empfänger einstellende Ergebnis des [X.]s kommt es vielmehr erst bei der Prüfung an, ob der als [X.]e beanspruchte, durch Angabe [X.]r seiner Eigenschaften objektiv hinreichend bestimmt bezeichnete Gegenstand hinsichtlich der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen die Funktion erfüllen kann, als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen aus einem - 9 - bestimmten Unternehmen zu dienen, also bei der Frage der Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]enG. 4. Dies gilt grundsätzlich auch für neue [X.]enformen wie die im Streitfall mit der Anmeldung begehrte Tastmarke. Auch bei den ihrem Schutzumfang nach auf die Wahrnehmung durch bestimmte Sinnesorgane beschränkten [X.]enformen kann den mit den Erfordernissen der Bestimmtheit und der grafischen Darstellbarkeit ver-folgten Zwecken mit einer auf die Auslöserseite beschränkten Beschreibung genügt werden, wenn der den [X.] auslösende Gegenstand in seinen maßgeblichen Eigenschaften objektiv hinreichend bestimmt bezeichnet wird. So kann etwa bei einer Anmeldung, bei der ein Herkunftshinweis durch eine bestimmte, aus Vertiefungen bestehende Oberflächenstruktur eines Gegenstands über den [X.] vermittelt werden soll, die Angabe der Größenverhältnisse der Vertiefungen und [X.] sowie ihrer Anordnung zueinander ausreichen. 14 Entgegen der Auffassung des [X.]s bedarf es nicht der [X.] der Wirkungen auf der Empfängerseite, also der haptischen Reize oder Sinnesempfindungen, die von dem hinreichend bestimmt beschriebenen Gegenstand bei dem Wahrnehmenden über dessen [X.] ausgelöst werden. Soweit es bei der Prüfung der Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]enG, mit der sich das [X.] nicht befasst hat, auf die Wahrnehmungen auf der Empfänger-seite ankommt, ist jedenfalls nicht grundsätzlich auszuschließen, dass sich die [X.] als betrieblicher Herkunftshinweis bereits aus einzelnen Eigenschaften des betreffenden Gegenstands und nur im Hinblick auf bestimmte aus der Wahrnehmung mit dem [X.] folgende Empfindungen ergibt. In einem solchen Fall kommt es bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nicht auf sämtliche Sinnesempfindungen an, die beim Berühren des mit der angemeldeten Tastmarke beanspruchten [X.] über den [X.] ausgelöst werden können. 15 - 10 - 5. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften verlangen die mit den Erfordernissen der Bestimmtheit und der grafischen Darstellbarkeit i.S. von Art. 2 [X.] und § 8 Abs. 1 [X.]enG verfolgten Zwecke nicht notwendig die grafische Wiedergabe der [X.]e selbst. Es kann unter Umständen genügen, die [X.]e mit hinreichend eindeutigen Symbolen, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen, zu umschreiben, die das Zeichen so wieder-geben, dass es genau identifiziert werden kann. Das setzt voraus, dass die ([X.]) grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist ([X.] [X.], 145 [X.]. 52-55 - Sieckmann; [X.] [X.], 54 [X.]. 55 - [X.]). Diese vom Gerichts-hof der Europäischen Gemeinschaften bei Hör- und Riechmarken aufgestellten An-forderungen gelten grundsätzlich auch für - gleichfalls visuell nicht wahrnehmbare - [X.]. Die Frage, inwieweit für eine solche mittelbare Bestimmung des [X.] auf die (unmittelbare) Beschreibung des [X.] (ganz oder teilweise) verzichtet werden und die (ausschließliche oder ergän-zende) Angabe sonstiger Glieder der Wahrnehmungskette, die durch das als [X.]e beanspruchte Zeichen ausgelöst wird, ausreichen kann - bei einer Tastmarke also etwa die Beschreibung des oder der haptischen Eindrücke oder Reize genügen kann, die beim Abtasten des Wahrnehmungsobjekts auf den [X.] einwirken -, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die vorliegend zu beurteilende Anmel-dung beschreibt hinsichtlich des als [X.]e beanspruchten Zeichens weder den [X.] noch die Sinnesempfindungen so genau, dass sich der beanspruchte Schutzgegenstand hinreichend bestimmt ermitteln ließe. 16 a) Soll das Erfordernis der grafischen Darstellung einer Tastmarke durch die Beschreibung des durch den [X.] wahrzunehmenden Gegenstands erfüllt wer-den, so müssen in hinreichender Weise bestimmte Eigenschaften des betreffenden Gegenstands bezeichnet werden, die über den [X.] wahrgenommen werden können. Als Mittel der (mittelbaren) grafischen Darstellung kommen beispielsweise 17 - 11 - Abbildungen oder wörtliche Beschreibungen des [X.] in [X.]. Auch hinsichtlich der von dem beanspruchten Gegenstand durch den [X.] ausgelösten Sinnesempfindungen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich [X.] haptische Eindrücke durch eine wörtliche Beschreibung ebenso hinreichend klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv grafisch darstellen lassen, wie das bei anderen visuell nicht wahrnehmbaren Zeichen der Fall sein kann (vgl. zur Darstellung eines Klangzeichens mittels einer Beschreibung durch Schriftsprache oder durch ein in Takte gegliedertes Noten-system [X.] [X.], 54 [X.]. 59, 62 - [X.]). Ferner kann für eine hinreichende grafische Darstellung einer Tastmarke eine Kombination aus einer Ab-bildung und einer Beschreibung in Betracht kommen. Bildliche Darstellungen, die sich in der Regel auch sprachlich umschreiben lassen, eignen sich zur Ergänzung einer allein nicht ausreichenden wörtlichen Beschreibung, wenn sie zusätzliche In-formationen enthalten, die zusammen mit den in der wörtlichen Beschreibung enthal-tenen Angaben eine den Anforderungen genügende grafische Darstellung ergeben. b) Das [X.] hat im Streitfall zu Recht in der bildlichen [X.] der Zuordnung bestimmter körperlicher Elemente eines [X.]fahrzeugteils keine die Tastmarke hinreichend bestimmt benennende Wiedergabe des [X.]. Die Wiedergabe des Objekts, dessen Wahrnehmung durch den [X.] dem Verkehr die Unterscheidung der Ursprungsidentität der beanspruchten Waren ermög-lichen soll, erschöpft sich in der vorliegenden Anmeldung in den dieser beigefügten Abbildungen und der Angabe, die die [X.]e umrahmende Kontur werde nicht bean-sprucht. Die weitere Angabe, die Anmeldung betreffe eine Tastmarke, ist dahin zu verstehen, dass das als [X.]e beanspruchte Zeichen nur in Bezug auf die [X.] durch den [X.] geschützt sein soll, ihm also nur insoweit die Funktion eines Hinweises auf die Herkunft der angemeldeten Waren zukommen soll. Dem Er-fordernis, dass in hinreichender Weise bestimmte Eigenschaften des betreffenden Gegenstands bezeichnet sein müssen, die über den [X.] wahrgenommen wer-18 - 12 - den können, ist mit der bloßen Abbildung eines körperlichen Gegenstands (hier wohl eines Teils der Verkleidung eines [X.]fahrzeugsitzes), auf dessen Umrisslinien (Kon-tur) es nicht ankommen soll und dessen Materialeigenschaften aus der Abbildung nicht zu ersehen sind, nicht genügt. Die einschränkende Angabe der Anmelderin, es gehe nur um die Gestalt, Oberflächenstruktur, Form und Masse, vermag den Mangel, dass die Abbildungen die für die Wahrnehmung durch den [X.] als maßgeblich beanspruchten Eigenschaften des abgebildeten Gegenstands nicht erkennen lassen, nicht zu beheben. Denn auch hinsichtlich der genannten Merkmale (Gestalt, Oberflä-chenstruktur, Form und Masse) fehlt es an einer hinreichend bestimmten Darlegung, welche konkreten Eigenschaften der abgebildete Gegenstand insoweit aufweisen soll. c) Hinsichtlich der Form hat das [X.] angenommen, das Schutzbegehren der Anmelderin beziehe sich nicht auf die visuell wahrnehmbare äußere Form des abgebildeten [X.]fahrzeugsitzes als dreidimensionale Gestaltung. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 19 Die Anmelderin hat in der Anlage zu ihrer Anmeldung ausgeführt, diese [X.] eine Tastmarke, deren haptische Gestaltung der beigefügten grafischen Wieder-gabe zu entnehmen sei. Sie hat ausdrücklich hinzugefügt, dass die die [X.]e [X.] nicht beansprucht werde. Die [X.]enstelle hat diese Einschrän-kung dahin verstanden, dass die Anmelderin damit für die in den eingereichten [X.] dargestellte dreidimensionale Form keinen Schutz begehrt. Dagegen hat sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde nicht gewandt. Sie hat zwar geltend ge-macht, es gehe bei der angemeldeten Tastmarke um haptische Reize in Bezug auf die Gestalt, die Oberflächenstruktur, die Form und die Masse. Aus ihrem weiteren Vorbringen ergibt sich jedoch, dass sie in diesem Zusammenhang mit Form, Gestalt und Oberflächenstruktur nicht den aus den eingereichten Abbildungen ersichtlichen (und auch ertastbaren) dreidimensionalen Umriss des abgebildeten Gegenstands 20 - 13 - meint. Vielmehr führt sie im Rahmen ihrer Ausführungen, welche Dimensionen man allgemein - also nicht bezogen gerade auf den Gegenstand ihrer Anmeldung - beim Ertasten eines Objektes gleichzeitig erfassen könne, unter der Dimension Gestalt/ Form Eindrücke wie geschmeidig, kantig und unter Oberflächenstruktur solche wie glatt, rauh an. Das [X.] hat daher zu Recht angenommen, dass Schutz nicht für eine dreidimensionale Form im Sinne einer umrisshaften Gestaltung, sondern hinsichtlich anderer Eindrücke begehrt wird, die das abgebildete Produkt über den [X.] identifizieren sollen. Der vorliegende Fall wirft nicht die Frage auf, ob eine Tastmarke, mit der Schutz ausschließlich für eine tastbare Form beansprucht würde, der Schutzschranke des § 3 Abs. 2 [X.]enG unterläge (bejahend Lewalter/ [X.], GRUR 2005, 476, 477; Fezer, [X.], 575, 578). d) Soweit die Anmelderin nicht auf das aus den Abbildungen ersichtliche Ob-jekt als solches, sondern auf die bei seinem Ertasten feststellbaren haptischen Reize abstellen will, kann ihrer Anmeldung gleichfalls keine hinreichende Bestimmung des beanspruchten [X.] entnommen werden. 21 Die Anmelderin hat insoweit geltend gemacht, von den etwa zehn Dimensio-nen, die man beim Ertasten eines Objekts im Allgemeinen gleichzeitig erfasse, gehe es bei der angemeldeten Tastmarke lediglich um die Gestalt, die Oberflächenstruk-tur, die Form und die Masse. Ohne weitere Erläuterung meint sie, diese haptischen Reize seien grafisch darstellbar und auch auf den eingereichten Fotos klar erkenn-bar. Dem kann nicht gefolgt werden. Unabhängig von der Frage, mit welchem Inhalt die Anmelderin in diesem Zusammenhang den Begriff des haptischen Reizes ver-wendet, lässt sich den Abbildungen allein nicht entnehmen, über welche Eigenschaf-ten das abgebildete Objekt hinsichtlich der von der Anmelderin angegebenen Di-mensionen verfügen soll. 22 - 14 - Ebensowenig kann allein anhand der Abbildungen bestimmt werden, welche Wahrnehmungen jemandem, der den abgebildeten Gegenstand berührt, über seinen [X.] hinsichtlich der genannten vier Dimensionen vermittelt werden. Soweit sich den drei eingereichten Abbildungen die auch ertastbare umrahmende Kontur ent-nehmen lässt, ist ein darauf bezogener haptischer Reiz oder Eindruck durch die [X.] ausdrücklich nicht beansprucht. Sonstige individualisierbare [X.] in Bezug auf die allein geltend gemachten Dimensionen der Gestalt, Oberflächen-struktur, Form und Masse geben die Abbildungen nicht wieder. Sie zeigen lediglich den Gegenstand, dessen Berührung die nicht näher beschriebenen haptischen Reize auslösen soll. Angesichts der Vielzahl von Eindrücken, die mit der Wahrnehmung eines Gegenstands über den [X.] in Bezug auf seine Gestalt, Oberflächenstruk-tur, Form und Masse verbunden sein können, könnte seine bloße Abbildung allen-falls dann den Anforderungen an eine eindeutige und objektive Darstellung eines o-der mehrerer haptischer Reize genügen, wenn sich der Abbildung Eigenschaften des betreffenden Gegenstands entnehmen ließen, die der Verkehr mit individualisierba-ren und aus diesem Grunde objektiv eindeutigen haptischen Eindrücken beim Be-tasten des abgebildeten Objekts verbände. Dies ist bei den mit der vorliegenden Anmeldung eingereichten Abbildungen jedoch nicht der Fall, wie das Bundespatent-gericht zu Recht angenommen hat. Eine nähere wörtliche Beschreibung, welcher Art die durch die angemeldete [X.]e beanspruchten haptischen Reize seien, findet sich in dem Vorbringen der Anmelderin nicht. Diese hat lediglich allgemeine Ausführun-gen zu den ihrer Ansicht nach grundsätzlich möglichen haptischen Reizen gemacht und sich daneben zur Beschreibung der gerade durch ihre Anmeldung beanspruch-ten haptischen Reize in Bezug auf die Gestalt, Oberflächenstruktur, Form und Masse auf die Angabe beschränkt, diese seien auf den eingereichten Fotos klar erkennbar. Dies genügt den Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 [X.]enG nicht, weil es an der dafür erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit fehlt. 23 - 15 - [X.] [X.] ist danach auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]enG) zurückzuweisen. 24 [X.] Pokrant

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.04.2005 - 28 W(pat) 228/03 -

Meta

I ZB 73/05

05.10.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. I ZB 73/05 (REWIS RS 2006, 1501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1501

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