Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016, Az. 4 AZR 917/13

4. Senat | REWIS RS 2016, 17103

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2013 - 12 [X.]/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.] und in diesem Zusammenhang über daraus resultierende [X.] für den [X.]raum von Januar 2008 bis einschließlich [X.]ezember 2011.

2

[X.]ie [X.] erbringt [X.]ienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. [X.]er Kläger ist bei der [X.] und deren [X.] seit Oktober 2000 beschäftigt. Nach dem mit der [X.] unter dem 5. April 2001 geschlossenen Arbeitsvertrag wurde er ab dem 1. Mai 2001 als „Bauleiter in den Teilbereich Technische Realisierung, Geschäftsstelle Nord, Standort [X.]“ eingestellt. Weiterhin heißt es dort unter [X.]:

        

„Entsprechend den Regelungen unserer [X.] ,[X.] und Entlohnungsgrundsätze‘ sind Sie in der Gehaltsgruppe [X.] eingruppiert.“

3

[X.]ie E-Plus Mobilfunk Gmb[X.], eine der [X.] der [X.], schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung ‚[X.] und [X.]‘“ vom 30. Juni 2000 (nachfolgend [X.]). [X.]iese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach [X.] und [X.]. [X.]ie verschiedenen Tätigkeiten werden in der [X.] als „[X.]unktionen“ erfasst und dann [X.]s, [X.]unktionsbezeichnungen und [X.] zugeordnet. In der Anlage 2.4 „[X.]zuordnung/[X.]unktionsgruppenmerkmale“ werden im [X.] 429 der [X.]unktionsbezeichnung „Bauleiter“ die [X.] [X.] bis [X.] zugeordnet. [X.]er Kläger wird nach der [X.] der Anlage 2.4 [X.] (nachfolgend [X.] [X.]) vergütet.

4

Zum 1. März 2007 übernahm die [X.], vormals unter [X.] firmierend, von der E-Plus Mobilfunk Gmb[X.] & Co. KG deren Mobilfunknetz. [X.]as Arbeitsverhältnis des [X.] ging zum gleichen [X.]atum aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben durch die [X.] auf diese über. Er erhielt bis zum Ende des Monats Juni 2010 ein monatliches Entgelt i[X.]v. 3.678,05 Euro brutto und seit dem 1. Juli 2010 i[X.]v. 3.751,61 Euro brutto. Nach den [X.]eststellungen des [X.] erfolgt nach Nr. 3 [X.] die Gehaltsfindung innerhalb der Gehaltsgruppe und deren Bandbreite unter Beachtung von Qualifikation, persönlicher Berufserfahrung, dem Leistungsniveau sowie den Marktbedingungen.

5

[X.]er Kläger ist mit anderen Arbeitnehmern für das Netzgebiet „Nord“ zuständig, dass etwa 4.000 Mobilfunkstandorte umfasst. Ausweislich der schriftlichen „[X.]okumentation zum [X.]“ vom 12. Juli 2012 bearbeitet er folgende Aufgabenschwerpunkte:

        

„Instandsetzung der Infrastruktur an Mobilfunkstandorten:

        

-       

Eigentümerabstimmung: Absprache notwendiger Bautätigkeiten/Schadensregulierung

        

-       

Vertragsprüfung

        

-       

Bewertung der Baumaßnahmen und Arbeitssicherheit

        

-       

Erstellung [Leistungsverzeichnis[X.]

        

-       

Ausschreibung und Vergabe an externe [X.]irmen

        

-       

Abnahme der Lieferung und Leistung

        

Controlling der gesetzlich vorgeschriebenen Zustandsüberwachung der Standorte:

        

-       

Überprüfung der Termintreue

        

-       

Bewertung der Protokolle

        

-       

Qualitätssicherung durch Stichprobenkontrolle am Standort

        

-       

Abnahmen von Lieferung und Leistung

        

-       

Überprüfung der Einhaltung von Normen, Qualitätsvorgaben und [X.]´s

        

-       

Zuordnung der erfassten Mängel zu Baumaßnahmen.

        

Koordination und Beauftragung der zeitnahen Beseitigung von Betriebsstörungen und Mängeln, die die Verkehrssicherungspflicht betreffen, wie z. B. Zugangsproblemen, Infrastrukturschäden und Systemtechnikschäden durch mündl. freihändige Vergabe von Aufträgen mit nachträglicher Banf-Erstellung.

        

Koordination der Beseitigung von Arbeitssicherheitsmängeln in [X.]orm von Bautätigkeiten und Erstellung von standortspezifischen Unterlagen sowie die [X.]estlegung von Ersatzmaßnahmen zur Standortbegehung oder das Ausarbeiten von Rettungsplänen.

        

Bearbeitung des gesamten Sperr- und Entsperrprozesses.

        

[X.]urchführung von Qualitätsaudits gemeinsam mit dem Auftraggeber.

        

[X.]ührung und Kontrolle der externen Mitarbeiter, so wie [X.]efinition der Aufgaben.“

6

Mit seiner am 28. [X.]ezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die im Einzelnen bezifferte Entgeltdifferenz zwischen der geleisteten Vergütung und einem Entgelt nach der Gehaltsgruppe [X.] [X.] i[X.]v. 4.801,00 Euro brutto bis zum 30. Juni 2010 und für die [X.] bis zum Ende des Jahres 2011 i[X.]v. 4.897,00 Euro brutto verlangt. Er hat ausgeführt, dies entspreche jeweils dem [X.]urchschnittsentgelt der Gehaltsgruppe [X.] [X.]. In seiner [X.]unktion als Bauleiter führe er selbständige [X.] durch und nehme die übrigen Tätigkeiten eines Bauleiters mit fachlicher Verantwortung wahr. Eine Eingruppierung mindestens in die mittlere Bandbreite der Gehaltsgruppe [X.] [X.] rechtfertige sich unter anderem daraus, dass ihm im [X.] am 12. Juli 2012 „in sämtlichen Kompetenzbereichen überdurchschnittliche Leistung“ attestiert worden sei.

7

[X.]er Kläger hat zuletzt in der Sache beantragt:

        

1.    

[X.]ie [X.] wird verurteilt, an ihn 58.842,20 Euro brutto nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter [X.]öhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass die [X.] verpflichtet ist, ihm bis zum 30. Juni 2012 eine Vergütung nach dem Mittelwert der Gehaltsgruppe [X.] der Gesamtbetriebsvereinbarung [X.] und Entlohnungsgrundsätze vom 30. Juni 2000 zu zahlen.

8

[X.]ie [X.] hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, der Kläger werde zutreffend nach der [X.] [X.] vergütet. Nach [X.] müsse die Tätigkeit sowohl die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale als auch der Tätigkeitsbeispiele erfüllen. Seinem Vortrag könnten nicht die Tatsachen für den erforderlichen wertenden Vergleich entnommen werden; es sei nicht ersichtlich, warum sich seine Tätigkeit aus der [X.] [X.] sowie aus der Gehaltsgruppe E [X.] hervorhebe und aus welchen Gründen ihm das [X.]urchschnittsentgelt der Gehaltsgruppe [X.] [X.] zustehen solle. Er sei nicht für Umbaumaßnahmen, sondern nur für Wartungsmaßnahmen zuständig. Mängel würden von einem beauftragten externen Unternehmen festgestellt, das zugleich die erforderlichen Reparaturmaßnahmen festlege. Nur diese Listen leite der Kläger weiter. Bei der Vergabe von [X.], die der Kläger nur bei sog. ad-hoc-Maßnahmen selbst vergeben dürfe, würden nur Unternehmen beauftragt werden, mit denen Rahmenverträge bestünden. [X.]ür die [X.]estlegung von Ersatzmaßnahmen sei nicht der Kläger, sondern der Netzbetriebsleiter der Region Nord zuständig.

9

[X.]as Arbeitsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - der Klage stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Beklagten ist begründet. [X.]as führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

I. Mit der Begründung des [X.]s konnte die auch hinsichtlich des Antrags zu 2. als sog. [X.]ingruppierungsfeststellungsklage (sh. nur [X.] 18. März 2015 - 4 [X.] - Rn. 10 [X.]), die, wie die gebotene Auslegung ergibt, ab Beginn des Jahres 2012 begehrt wird, sowie in Bezug auf die begehrten Zinsen (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 10 [X.]) insgesamt zulässige Klage nicht stattgegeben werden.

Nach dessen [X.]eststellungen ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die [X.] für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, aufgrund welcher Grundlage der Kläger ein „[X.]urchschnittsentgelt“ der [X.] oder hilfsweise der Gehaltsgruppe [X.] [X.] beanspruchen kann (vgl. [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 25 ff.; 18. [X.]ebruar 2015 - 4 [X.] - bzw. - 4 [X.] - Rn. 23 ff.).

1. Nach dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung der [X.] ausgehen - ist nicht geklärt, ob die [X.] überhaupt die maßgebende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren des [X.] darstellen kann. [X.]as Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in [X.]ragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.], insbesondere bei der Aufstellung von [X.]ntlohnungsgrundsätzen und damit auch der Schaffung von [X.]ingruppierungsregelungen mithilfe einer Gesamtbetriebsvereinbarung (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa [X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.][X.] 131, 1), wäre nach § 87 Abs. 1 [X.]ingangshalbs. [X.] ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand ([X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 26 f. [X.]). [X.]ass eine solche nicht vorliegt, hat das [X.] weder für die [X.], die die [X.] im Jahr 2000 mit abgeschlossen hat, noch für deren Rechtsnachfolgerin, die [X.] & Co. KG, festgestellt.

2. [X.]ine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der [X.] geschlossenen [X.] bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des [X.] zur [X.]ortgeltung von [X.] nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde ([X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 29 [X.]). Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der [X.] in das Arbeitsverhältnis des [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen ([X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 29 [X.]). Hierzu fehlt es an den erforderlichen [X.]eststellungen durch das [X.].

3. Auf der Grundlage der bisherigen [X.]eststellungen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Kläger ein „[X.]urchschnittsentgelt“ der beanspruchten [X.] [X.] beanspruchen kann und aus welchen Gründen sich dieses ab dem 1. Juli 2010 erhöht haben soll.

II. [X.]er Senat kann die Sache auch nicht abschließend zu Lasten des [X.] entscheiden, weil seine Tätigkeit in keinem [X.]all die Anforderungen des von ihm in der Revisionsinstanz allein noch in Anspruch genommenen Tätigkeitsbeispiels der [X.] [X.] - „selbständige Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachliche Verantwortung“ - oder der Gehaltsgruppe [X.] [X.] erfüllt.

1. [X.]ie von der [X.] mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

        

[X.]zuordnung/[X.]unktionsgruppenmerkmale

                 

Anlage 2.4

                 

zur     

                 

Gesamtbetriebsvereinbarung

                 

Gehaltsstruktur und [X.]ntlohnungsgrundsätze

                 

…       

                 

[X.]unktionsbereich Technik/[X.]V

                 

…       

                 

[X.]unktionscode

[X.]unktionsbezeichnung

[X.]

                 

…       

                 
                 

429     

Bauleiter

[X.] - [X.] 

                 

…       

                 
                 

[X.]unktionsgruppenmerkmale

                 

…       

                 

[X.]       

                          

•       

Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / [X.]es hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                          

•       

Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung und einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforderlich ist

                          

•       

[X.]inarbeitung als Studienabsolvent

                 

[X.]C    

[X.]unktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für [X.]unktionen

                 

…       

                 
                 

429     

Bauleiter

Baubegehung, Bauvorbereitung, Baubegleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen

                 

…       

                 
                          
                 

[X.]       

                          

•       

Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / [X.]es mit [X.]ntscheidungsverantwortung, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät

                          

•       

Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere [X.]achkenntnisse, [X.]ähigkeiten und [X.]rfahrungen notwendig sind sowie [X.]ntscheidungsverantwortung

                                            
                 

[X.]C    

[X.]unktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für [X.]unktionen

                 

…       

                 
                 

429    

Bauleiter

Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachlicher Verantwortung

                 

…       

                 
        

[X.]       

        
                 

•       

Bearbeitet weitgehend selbständig ein gesamtes System / Netz / Kundenkreis / [X.], d.h.: administriert, analysiert, plant, berät - sowie [X.]ähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter

        
                 

•       

Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, die weitgehend selbständig und verantwortlich gelöst werden und dabei gründliche [X.]achkenntnisse über mehrere Sachgebiete verlangen sowie die [X.]ähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter

        
        

[X.]C    

[X.]unktionsbezeichnung

Tätigkeitsbeispiele für [X.]unktionen

        
        

…       

                          
        

429     

Bauleiter

Selbständige Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachliche Verantwortung

        
        

…       

                          
                 

…       

                 

Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für [X.]unktionen:            

                 

[X.]ie [X.]ingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die [X.]rfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehaltsgruppe als Mindestbedingungen.

2. [X.]as [X.] ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe [X.] [X.] sei es ausreichend, wenn lediglich die Anforderungen eines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht sind. [X.]as hat der Senat für die vorliegende [X.] bereits mehrfach entschieden (ausf. [X.] 18. [X.]ebruar 2015 - 4 [X.] - Rn. 40 ff. [X.]; 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 19). Soweit die Beklagte meint, den Tätigkeitsbeispielen könne keine eigenständige Bedeutung zukommen, weil identische Beispiele in mehreren [X.] zu finden seien, ist dies unzutreffend. Identisch sind lediglich die [X.]unktionsbezeichnungen. [X.]emgegenüber sind die Tätigkeitsbeispiele, worauf das [X.] bereits zutreffend hingewiesen hat, bei den gleichen [X.]unktionsbezeichnungen stets unterschiedlich ausgestaltet.

3. [X.]ie weitere Annahme des [X.]s, die Tätigkeit des [X.] erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels der [X.] - [X.]C 429 - [X.], ist jedoch nicht frei von [X.]. [X.]ie Sache ist allerdings vor dem Hintergrund der bisherigen [X.]rörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen nicht entscheidungsreif (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das [X.] den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen.

a) [X.]ntgegen der Auffassung der Revision ist der Kläger seiner [X.]arlegungslast nachgekommen, „wann und in welcher [X.]orm der Arbeitgeber“ ihm die „höherwertigen Aufgaben übertragen hat“ bzw. „wann und in welcher [X.]orm ihm diese qualifizierte Tätigkeit übertragen“ wurde.

aa) [X.]ie [X.]ingruppierung eines Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich nach der durch den Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit. [X.]ie tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann zwar für die Auslegung des Arbeitsvertrags, insbesondere hinsichtlich der genauen Bestimmung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit dann von Bedeutung sein, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag hierzu keine oder unzureichende Angaben enthält. [X.]ntscheidend ist letztlich jedoch die - wie auch immer bestimmte - vertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit ([X.] 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 17; 25. Oktober 1995 - 4 [X.] -).

bb) [X.]anach ist die im Arbeitsvertrag vom 5. April 2001 vereinbarte Tätigkeit die eines „Bauleiters in den Teilbereich Technische Realisierung“. [X.]ine ausdrückliche Vereinbarung, geschuldet sei lediglich eine Tätigkeit, die der eines Bauleiters der Gehaltsgruppe [X.] [X.] entspreche, nicht aber der [X.] [X.], haben die damaligen Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbart. [X.]as ergibt sich auch nicht aus der [X.]ormulierung im Arbeitsvertrag, der Kläger sei „entsprechend den Regelungen unserer Gesamt-Betriebsvereinbarung [X.] und [X.] in der Gehaltsgruppe [X.] eingruppiert“. [X.]er Nennung der Gehaltsgruppe kommt nach den Auslegungsgrundsätzen des Senats (21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 12 ff. [X.], [X.][X.] 146, 29) jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nur die Wirkung einer deklaratorischen Angabe der von Seiten der Arbeitgeberin für maßgebend gehaltenen Gehaltsgruppe in [X.]orm einer sog. Wissenserklärung zu.

cc) In der [X.]olge bestimmt sich die [X.]ingruppierung des [X.] nach der ihm von der Beklagten in Umsetzung des Arbeitsvertrags übertragenen Tätigkeit. [X.]ines ausdrücklichen formellen „[X.]“ einer „fachlichen Verantwortung“ bedarf es nicht (vgl. [X.] 10. [X.]ezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 35 ff. [X.]). [X.]ass der Kläger eine andere als den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende zugewiesene Tätigkeit ausübt, behauptet auch die Beklagte nicht.

b) [X.]s fehlt allerdings an [X.]eststellungen des [X.]s zu der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

aa) [X.]ie tatsächlichen Grundlagen für eine [X.]ntscheidung über die zutreffende [X.]ingruppierung sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen. [X.]ie bloße Wiedergabe der [X.]okumentation eines Mitarbeiterentwicklungsgesprächs und der dort schlagwortartig umschriebenen „Aufgabenschwerpunkte“ ersetzen ebenso wenig wie eine Stellenbeschreibung die erforderlichen [X.]eststellungen, und dies namentlich dann nicht, wenn der nähere Inhalt der auszuübenden Tätigkeit zwischen den Parteien im Streit steht. [X.]ie [X.]okumentation eines Mitarbeiterentwicklungsgesprächs kommt als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder [X.] ausreichend wiedergibt (für Stellenbeschreibungen grdl. [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 18 [X.]), was ggf. ausdrücklich festzustellen ist.

bb) [X.]anach mangelt es im [X.] an den notwendigen [X.]eststellungen. [X.]as [X.] hat im Tatbestand ausschließlich die stichwortartige [X.]okumentation des Mitarbeiterentwicklungsgesprächs vom 12. Juli 2012 wiedergegeben. [X.]s ist zudem nicht ersichtlich, ob der Kläger diese Tätigkeiten im gesamten Streitzeitraum ab Januar 2008 durchgehend ausgeübt hat. Auch die weiteren schlagwortartigen Umschreibungen seiner Tätigkeit in den [X.]ntscheidungsgründen, die gleichfalls dem Protokoll des Mitarbeiterentwicklungsgesprächs aus dem Jahre 2012 entnommen sind, lassen weder erkennen, welchen näheren Inhalt die im [X.]inzelnen zwischen den Parteien streitige Tätigkeit des [X.] hat, noch ist ersichtlich, ob und wie einzelne Arbeitsschritte aufeinander bezogen sind.

III. [X.]as führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung. [X.]abei wird das [X.] neben der Geltung oder Anwendbarkeit der [X.] und der in der Revisionsinstanz vorgelegten Gehaltsstruktur der „[X.]“ ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010, bei der ggf. § 77 Abs. 3 [X.] zu prüfen sein wird (vgl. [X.] 18. [X.]ebruar 2015 - 4 [X.] - Rn. 24 ff.), insbesondere [X.]olgendes zu beachten haben:

1. [X.]as [X.] wird zunächst festzustellen haben, ob es sich bei der Tätigkeit des [X.] um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere [X.] handelt (zur Prüfung [X.] 18. [X.]ebruar 2015 - 4 [X.] - Rn. 44). Soweit es offenbar davon ausgegangen ist, aufgrund der [X.]unktion als „Bauleiter“ sei von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit auszugehen, weil diese „im Rahmen der [X.]ingruppierung nicht in [X.] unterschiedlicher Wertigkeit“ aufgeteilt werden kann, übersieht es, dass es sich bei der [X.]unktionsbezeichnung „Bauleiter“ weder um ein [X.] noch um ein Tätigkeitsbeispiel handelt. [X.]in anderes [X.]rgebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die Parteien wohl von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgegangen sind. [X.]ie Bestimmung und Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als eine Gesamttätigkeit oder mehrere [X.] im Sinne der vorliegenden [X.] ist eine rechtliche Bewertung, über die die Beteiligten nicht einvernehmlich verfügen können (st. Rspr., [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.][X.] 129, 208).

2. Anschließend wird das [X.] zu prüfen haben, ob die Tätigkeit des [X.] in ihrer Gesamtheit auf „selbständige Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachliche Verantwortung“ ausgerichtet ist.

a) [X.]erzeit erschließt sich anhand der Ausführungen des [X.]s nicht, ob mit den von ihm angenommenen „Aufgabenschwerpunkten“ der Instandsetzung der Infrastruktur an [X.], dem Controlling der gesetzlich vorgeschriebenen Zustandsüberwachung der Standorte, der Koordinierung und Beseitigung von Betriebsstörungen sowie Mängeln und dem gesamten Sperr- und [X.]ntsperrprozess, der dem Kläger zudem erst im Jahre 2009 übertragen worden ist, tatsächlich alle genannten Tätigkeitsfelder erfasst sind. Ausweislich des Tatbestands der angegriffenen [X.]ntscheidung hat die Beklagte ausgeführt, der Kläger sei nur für Wartungsmaßnahmen zuständig und die [X.]eststellung von Mängeln erfolge durch ein externes Unternehmen.

b) [X.]ür den [X.]all, dass der Kläger nicht mit allen im Tätigkeitsbeispiel genannten Tätigkeiten als vertraglich geschuldeter Tätigkeit betraut ist, wird das [X.] zu prüfen haben, ob die dort genannte Koordinierungstätigkeit kumulativ zu den anderen Tätigkeiten „Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme“ vorliegen muss oder ob durch die Konjunktion „sowie“ (zu deren möglicher Bedeutung etwa [X.] 5. April 1990 - [X.]/89 - zu II 2 der Gründe) zum Ausdruck gebracht werden soll, es reiche für die [X.]rfüllung des Tätigkeitsbeispiels aus, wenn - alternativ - einer der beiden Bereiche von der Tätigkeit umfasst wird. [X.]ür ein solches Verständnis könnte sprechen, dass die gesonderte [X.]rwähnung der Koordinierung anderenfalls überflüssig sein könnte, weil sie regelmäßig schon durch die „Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme“ mit erfasst sein dürfte. Schließlich geht auch die Beklagte, obwohl sie der Auffassung ist, der Kläger erfülle nicht alle Merkmale des Tätigkeitsbeispiels, davon aus, dieser sei jedenfalls nach der Gehaltsgruppe [X.] [X.] zu vergüten.

3. Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsbeispielen der [X.] [X.], [X.] und [X.] - jeweils [X.]C 429 - [X.] handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um [X.] iSd. ständigen Senatsrechtsprechung. Solche liegen immer nur dann vor, wenn das [X.] ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen [X.] der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber schon dann, wenn ein [X.] im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt ([X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 20 [X.]). Gleichwohl bedarf es, wenn die Tätigkeitsbeispiele der Gehaltsgruppe [X.] - [X.]C 429 - [X.], der Gehaltsgruppe [X.] - [X.]C 429 - [X.] und der [X.] - [X.]C 429 - [X.] aufeinander aufbauen, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend dem [X.] aus der niedrigeren Gehaltsgruppe „heraushebt“, eines Vergleichs mit den Tätigkeiten dieser Gehaltsgruppe (zu Tätigkeitsbeispielen [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] - Rn. 35 [X.]; zu Richtbeispielen 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 24 [X.]).

a) [X.]as [X.] wird bei seiner [X.]ntscheidung den erforderlichen wertenden Vergleich vorzunehmen haben. [X.]eststellungen dazu, welche Anforderungen an das Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe [X.] und anschließend der Gehaltsgruppe [X.] [X.] zu stellen sind und weshalb die Tätigkeit des [X.] sich durch das [X.] des maßgebenden Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe [X.] und anschließend der [X.] [X.] heraushebt, hat es bisher nicht getroffen.

b) Weiterhin wird das [X.] zu beachten haben, dass die tatsächlichen Aufgaben oder Anforderungen, die zur [X.]rfüllung der Merkmale einer bestimmten (niedrigeren) Gehaltsgruppe herangezogen werden, nicht nochmals bei der Prüfung eines [X.]s einer höheren Gehaltsgruppe verwendet werden können ([X.] 19. [X.]ebruar 2003 - 4 [X.] - zu [X.]; 5. März 1989 - 4 [X.] -). [X.]s hat indes die Tätigkeiten des [X.] hinsichtlich der Sperr- und [X.]ntsperrprozesse und der Sicherheitsmängel sowohl für die Beurteilung herangezogen, ob die Tätigkeit des [X.] die Anforderungen der Gehaltsgruppe [X.] [X.] als auch der Gehaltsgruppe [X.] [X.] erfüllt. Gleiches gilt für den „Aufgabenschwerpunkt“ Koordinierung und Beseitigung von Betriebsstörungen und Mängeln sowie die Sperr- und [X.]ntsperrprozesse bezogen auf die Gehaltsgruppe [X.] [X.] und die [X.] [X.].

c) Schließlich wird das [X.] bei seiner Beurteilung zu berücksichtigen haben, dass das [X.] der [X.] [X.] „selbständige“ Tätigkeiten - wie „Baubegehung, -vorbereitung, -begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen“ - erfordert (zum Begriff der „Selbständigkeit“ [X.] 8. November 2006 - 4 [X.] - Rn. 24 [X.]), nicht aber den davon zu unterscheidenden Begriff der „selbständigen Leistungen“, den das [X.] unter Hinweis auf die [X.]ntscheidung des Senats vom 6. Juni 2007 (- 4 [X.] - Rn. 30 ff.) seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt hat.

4.  [X.]ür den [X.]all einer Zuordnung der Tätigkeit des [X.] zur [X.] oder ggf. [X.] [X.] weist der Senat noch auf [X.]olgendes hin:

a) Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, nach Nr. 3 [X.] komme dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der genannten Kriterien zu, kann ein Arbeitnehmer nach den vom [X.] genannten Kriterien und vorbehaltlich weiterer abweichender Bestimmungen in der [X.] regelmäßig ohne weitere [X.]arlegung das „[X.]urchschnittsentgelt“ der Gehaltsgruppe beanspruchen (dazu im [X.]inzelnen [X.] 18. [X.]ebruar 2015 - 4 [X.] - Rn. 51 [X.]).

b) In Bezug auf die beanspruchten Zinsen wird das [X.] zu beachten haben, dass diese möglicherweise erst ab dem [X.]olgetag der Rechtskraft der gerichtlichen [X.]ntscheidung verlangt werden können.

aa) [X.]er Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab [X.]älligkeit eintreten kann - frühestens ab der [X.]älligkeit der [X.]orderung. Gleiches gilt für [X.] nach § 291 (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB, vgl. [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 35; zur [X.]rage, ob [X.] im [X.]alle der Leistungsbestimmung durch Gestaltungsurteil zugesprochen werden können vgl. [X.] 4. April 2006 - [X.]/05 - Rn. 23, [X.]Z 167, 139). [X.]ie [X.]älligkeit von [X.]ntgeltforderungen tritt bei gerichtlicher Bestimmung aufgrund eines Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB erst mit Rechtskraft ein ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 34 [X.]; [X.] 4. April 2006 - [X.]/05 - Rn. 22, aaO). [X.]em Gläubiger verbleibt dann lediglich die Möglichkeit, im [X.]alle einer pflichtwidrig verzögerten Leistungsbestimmung etwaige Zinsschäden unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB zu verlangen (vgl. [X.] 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 37). Solche sind derzeit nicht dargelegt.

bb) [X.]as [X.] wird allerdings zu prüfen haben, ob sich nach Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 3 Satz 5 [X.] über die Gehaltsfindung, die zugleich Teil der [X.]ingruppierung iSd. Nr. 3 [X.] ist, eine Rückwirkung der gerichtlichen Leistungsbestimmung vorgesehen ist (zu dieser Möglichkeit [X.] 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - zu [X.] der Gründe; sh. auch 1. März 1996 - V ZR 327/94 -), die auch konkludent erfolgen kann ([X.] 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - aaO). [X.]ine solche Möglichkeit kommt im Hinblick auf eine Gegenleistung insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner wie hier bereits früher in den Genuss der Leistung gelangt ist (Soergel/[X.]. Bd. 2 § 315 Rn. 44). [X.]ies liegt bei [X.]auerschuldverhältnissen nahe ([X.]/[X.] 2015 § 315 BGB Rn. 409).

        

    [X.]ylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    Klotz    

        

    Lippok    

                 

Meta

4 AZR 917/13

27.01.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 11. Januar 2013, Az: 13 Ca 689/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016, Az. 4 AZR 917/13 (REWIS RS 2016, 17103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17103

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